Art. 151 DBG
Art. 151 Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Die Verfahren im Steuerrecht, 4. A., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 ILE
- Fenners Henk/Fuchs Stefan, Auch die Steuerbehörde macht Fehler – aber müssen die Steuerpflichtigen darauf hinweisen?, FStR 2019/2 ILE
- Berdoz Denis/Bugnon Marc, La procédure mixte en matière d’impôts directs, in: OREF (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 4. A., Bern 2021, 501 ff.
- Bigler Corinna, Das Nachsteuerverfahren vor Gericht. Aktualitäten aus der zürcherischen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, StR 2022, 194 ff.
- Blöchliger Roman, Neue Tatsachen im Nach- und Strafsteuerverfahren – Teil 2, StR 2011, 137 ff.
- Casanova Hugo, Die Nachsteuer, ASA 68 (1999/2000), 1 ff.
- Hösli Peter/Grossmann Verena, Die «neue Tatsache» im Nachsteuerverfahren, StR 2025, 762 ff.
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