Art. 14 StG
Art. 14 Ausnahmen
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
- a.
- die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;
- b.
- die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG;
- c.
- …
- d.
- der Handel mit Bezugsrechten;
- e.
- die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung;
- f.
- die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf eine fremde Währung lauten (Euroobligationen), sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften. Als Euroobligationen gelten ausschliesslich Titel, bei denen sowohl die Vergütung des Zinses als auch die Rückzahlung des Kapitals in einer fremden Währung erfolgen;
- g.
- der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren;
- h.
- die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist;
- i.
- die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung;
- j.
- der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft.
2 …
3 Der gewerbsmässige Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1 ist von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt. Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben, nicht aber Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 nimmt bestimmte Geschäfte von der Umsatzabgabe aus, die nach Art. 13 StG an sich steuerbar wären (vgl. den Beitrag zu Art. 13 StG). Nach dem Bundesgericht zählt Art. 14 StG Geschäfte auf, die von der Abgabe befreit sind, während Art. 17a und 19 StG Ausnahmen vorsehen, die an die Eigenschaft der Vertragsparteien anknüpfen.2 Abs. 3 befreit nur den gewerbsmässigen Effektenhändler von seiner eigenen Abgabehälfte, soweit das Geschäft seinen Handelsbestand betrifft. Lit. h befreit ebenfalls nur einen Teil: die Abgabe entfällt nach der Praxis nur für die ausländische Vertragspartei (N. 20).3 Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu Art. 14 StG steht im Kreisschreiben Nr. 12 «Umsatzabgabe» und, für Umstrukturierungen, im Kreisschreiben Nr. 5a «Umstrukturierungen».4
2 Gruppen von Ausnahmen. Die Ausnahmen nach Abs. 1 lassen sich nach ihrem Zweck in Gruppen einteilen. Nach dem Bundesgericht sind die Geschäfte nach lit. a und b von der Umsatzabgabe ausgenommen, weil sie schon von der Emissionsabgabe abgedeckt sind, und die Geschäfte nach lit. d–g aus standortpolitischen Überlegungen des Gesetzgebers.5 Die Ausnahmen nach lit. i und j entlasten Umstrukturierungen; lit. f, g, h und Abs. 3 kamen mit der Revision von 1991 hinzu, die nach dem Kommissionsbericht unter anderem die Handelsbestände entlasten und Euro-Emissionen in der Schweiz ermöglichen sollte (N. 4).6 Nach einer vom Bundesgericht referierten Lehrmeinung ist die Ausnahme für die Rückgabe zur Tilgung (lit. e) eine unechte Ausnahme, weil bei einer solchen Rückgabe schon keine Eigentumsübertragung vorliege; das Bundesgericht hat diese Auffassung referiert, ohne sie zu entscheiden.7
3 Auslegung als Ausnahmebestimmung. Nach dem Bundesgericht ist Art. 14 Abs. 1 lit. b StG eine Ausnahmebestimmung, die nicht analog, sondern nur in den von der Norm ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewandt werden darf.8 In BGE 151 II 545 legte das Bundesgericht lit. j erstmals aus und stellte dabei nach den üblichen Methoden auf Wortlaut, Materialien, Zweck und Systematik ab, ohne eine Rangfolge unter ihnen; gegen den Wortlaut, der zwei getrennte Fälle nahelegte, gab es der Entstehungsgeschichte den Vorrang (N. 27).9 Ob lit. i, der die Fusion, Spaltung und Umwandlung nur beispielhaft («insbesondere») nennt, auch die Quasifusion erfasst, ist in der Lehre umstritten (N. 25).10
4 Entstehungsgeschichte. In der ursprünglichen Fassung von 1973 befreite lit. b nur die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Beteiligungsrechte und Anteile an Anlagefonds.11 Mit der Novelle vom 4.10.1991 (in Kraft seit 1.4.1993) wurden lit. c und Abs. 2 aufgehoben und lit. f, g und h sowie Abs. 3 (Handelsbestand) eingefügt.12 Lit. h erhielt seine heutige Fassung über die dringlichen Massnahmen von 1999 und das Bundesgesetz vom 18.3.2005 (in Kraft seit 1.1.2006).13 Lit. i und j wurden mit dem Fusionsgesetz (FusG)14 eingefügt und gelten seit dem 1.7.2004; lit. j stand nicht im Entwurf des Bundesrats, sondern geht auf die Räte zurück.15 Lit. a und b gelten in der Fassung des Finanzinstitutsgesetzes vom 15.6.2018 seit dem 1.1.2020.16
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Ausnahmen nach lit. a und b ergänzen die Emissionsabgabe (Art. 5 ff. StG): Nach der Praxis unterliegt die Ausgabe von Urkunden inländischer Schuldner der Emissionsabgabe und ist deshalb umsatzabgabefrei (zur Abgrenzung beim Börsengang N. 7).17 Lit. j verweist auf Art. 61 Abs. 3 und 64 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)18; nach dem Bundesgericht übernimmt die Umsatzabgabe damit nur den Begriff der Umstrukturierung, nicht die gewinnsteuerlichen Voraussetzungen, und es überträgt seine Rechtsprechung zum gleichartigen Verweis in Art. 103 FusG auf die Handänderungssteuern (BGE 138 II 557) auf die Umsatzabgabe (N. 28).19 Die Verordnung über die Stempelabgaben (StV)20 führt Abs. 3 in Art. 25a StV aus und regelt die Eintragung befreiter Geschäfte im Umsatzregister (Art. 21 Abs. 3 StV; N. 36).
II. Zu Art. 14 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 14 Abs. 1 StG“A. «Ausgabe» und «Sacheinlage» (lit. a und b)
Abschnitt betitelt „A. «Ausgabe» und «Sacheinlage» (lit. a und b)“6 Zweck. Lit. a und b sollen nach dem Bundesgericht verhindern, dass für dieselbe Operation sowohl die Emissions- als auch die Umsatzabgabe bezahlt werden muss.21 Die Ausgabe ist nach lit. a einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission befreit; das Bundesgericht hielt fest, dass für die Bemessung der Emissionsabgabe die Abgrenzung des Emissionsvorgangs von einer anderweitigen Übertragung im beurteilten Fall nicht entscheidend war.22 Fest übernommene Urkunden gehören nicht zum Handelsbestand (N. 34). Die Ausgabe von Anteilen inländischer kollektiver Kapitalanlagen und von SICAF-Anteilen ist nach der Praxis ebenfalls nach lit. a ausgenommen.23 Die Ausgabe ausländischer Beteiligungsrechte fällt nicht unter lit. a, sondern unter lit. f (N. 19).
7 Ende des Emissionsvorgangs. Nach der Praxis endet die Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte mit dem Ablauf der Zahlungsfrist für den Ersterwerber, jene von Obligationen, Fondsanteilen und ausländischen Beteiligungsrechten mit dem Ablauf des Liberierungstages.24 Werden bei einem Börsengang neu geschaffene und bestehende Titel zusammen platziert, unterliegt nach der Praxis jeglicher Handel, auch mit den neu ausgegebenen Titeln, vor und nach dem Valutadatum der Umsatzabgabe, ausser es lässt sich klar zwischen Primär- und Sekundärstücken unterscheiden; bei inländischen Aktien unterliegen die bereits begebenen Titel der Umsatzabgabe, die neuen der Emissionsabgabe.25 Die Ausübung einer Option behandelt die ESTV als Primärmarkttransaktion, wenn die Urkunde aus einer Emission stammt, sonst als Börsentransaktion; die Umsatzabgabe ist im ersten Fall nur geschuldet, wenn die erworbenen Urkunden bei ihrer Ausgabe der Abgabe unterliegen, und der Erwerb von Beteiligungsrechten aus Emission bei einer Wandlung ist nach lit. a und f befreit.26
8 Eigene Aktien. Ob die Abgabe eigener Aktien, die eine Gesellschaft zuvor erworben hat, eine «Ausgabe» im Sinn von lit. a ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. In der Lehre wird vertreten, dass der Wortlaut eher gegen die Anwendung von lit. a bzw. f spreche, weil keine Ausgabe vorliege, und dass auch der Zweck, die Kumulation mit der Emissionsabgabe zu vermeiden, nicht für die Befreiung spreche; lit. b greife nicht, weil keine Sacheinlage zur Liberierung erfolge, und bei einer Quasifusion mit eigenen Aktien komme allenfalls lit. i in Betracht (N. 25).27 Zur Verwendung von zur Tilgung zurückgekauften Aktien vgl. N. 17.
9 Sacheinlage zur Liberierung. Befreit ist nach lit. b nur die Übertragung von Urkunden, die der Liberierung dienen. Im Leitfall absorbierte eine Holdinggesellschaft eine Tochtergesellschaft; das Bundesgericht verneinte die Befreiung, weil das übertragene Vermögen nicht der Liberierung der zuvor ausgegebenen neuen Aktien diente, während der vorangehende Tausch eigener neuer Aktien gegen Aktien der Tochter nach lit. b befreit war.28 Nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) wollte der Gesetzgeber die Befreiung auf Urkunden begrenzen, die als Aktivenüberschuss der Liberierung dienen, nicht aber auf Titel, die einen Gegenwert für eine Schuldübernahme oder ein Darlehen bilden; werden zusammen mit den Titeln Verpflichtungen gegenüber Dritten übernommen, ist die Übertragung insoweit abgabepflichtig, und der Begriff dieser Verpflichtungen ist weit auszulegen.29 Die Praxis behandelt die Übertragung von Urkunden zusammen mit anteiligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bei der Fusion heute unter lit. i (N. 23).30
10 Ausländische Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen. Seit dem FusG ist auch die Sacheinlage zur Liberierung ausländischer Aktien befreit; nach der Botschaft sollten Holdinggesellschaften Beteiligungen zur Liberierung von Aktien ausländischer Konzerngesellschaften verwenden können.31 Nach der Praxis ist die Sacheinlage in eine Anlagestiftung abgabepflichtig.32 Die Sacheinlage zur Liberierung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist nach der Praxis befreit, bei der SICAF auf Stufe der Gesellschaft und der Anleger.33 Sachauslagen sind nach der Praxis ebenfalls abgabefrei, als Sachauslage gilt im Umkehrschluss zu lit. b aber nur die ganze oder teilweise Liquidation der kollektiven Kapitalanlage; wird eine Rücknahmeforderung des Anlegers mit Urkunden aus dem Fondsvermögen beglichen, liegt nach der ESTV eine entgeltliche, grundsätzlich abgabepflichtige Übertragung vor.34
11 Fehlende Liberierung. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass lit. b nicht greift, wenn keine neuen Beteiligungsrechte liberiert werden, etwa bei einer Quasifusion mit eigenen Aktien.35 Ob die Quasifusion dann unter lit. i fällt, ist in der Lehre umstritten (N. 25). Wo neue Aktien ausgegeben und gegen Aktien der Zielgesellschaft getauscht werden, sind nach der Lehre beide Seiten des Tauschs befreit, die Ausgabe nach lit. a und die Einlage nach lit. b.36
B. Bezugsrechte und Geldmarktpapiere (lit. d und g)
Abschnitt betitelt „B. Bezugsrechte und Geldmarktpapiere (lit. d und g)“12 Bezugsrechte. Lit. d befreit den Handel mit Bezugsrechten. Die Praxis umschreibt die Ausnahme weiter als der Wortlaut und nennt den Handel mit Bezugsrechten, Anrechten und Optionen; reine Derivate sind nach der Praxis im Allgemeinen schon keine steuerbaren Urkunden.37 Rechtsprechung zu lit. d liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
13 Geldmarktpapiere. Lit. g befreit den Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; die Ausgabe inländischer Geldmarktpapiere ist bereits nach lit. a befreit. Nach dem Kommissionsbericht sollten inländische Geldmarktpapiere von der Umsatzabgabe generell ausgenommen und stattdessen einer pro rata temporis berechneten Emissionsabgabe unterworfen werden; die Befreiung der ausländischen Geldmarktpapiere führt die Stellungnahme des Bundesrates als eigenen Ausfallposten auf.38 Als Geldmarktpapiere gelten nach Art. 4 Abs. 5 StG Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten; nach der Praxis ist der Handel ungeachtet der Währung ausgenommen. Massgebend für die Laufzeit ist nach der Praxis das gleiche Kalenderdatum im Folgejahr; fällt dieses auf ein Wochenende oder einen Feiertag, darf am nächsten Arbeitstag zurückbezahlt werden.39
14 Geldmarktfonds. Nach dem Bundesverwaltungsgericht betrifft lit. g einzig den Handel mit Geldmarktpapieren im Sinn von Art. 4 Abs. 5 StG; der Handel mit Anteilen an einem Geldmarktfonds ist kein ausgenommener Umsatz.40 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, nicht dazu geäussert.
C. «Rückgabe von Urkunden zur Tilgung» (lit. e)
Abschnitt betitelt „C. «Rückgabe von Urkunden zur Tilgung» (lit. e)“15 Grundsatz. Lit. e befreit die Rückgabe von Urkunden an den Emittenten, wenn sie zur Tilgung erfolgt. Nach der Praxis ist die Rückgabe einer Obligation an den Schuldner abgabefrei, wenn sie zwecks Tilgung erfolgt; bei einem Rückkauf muss die Abrechnung entsprechend lauten, und dem Kunden ist eine Rücknahmeabrechnung zu erstellen.41 Die Rücknahme von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist nach der Praxis ebenfalls ausgenommen; bei der Rückgabe des Anteils eines Teilvermögens und dem Erwerb eines Anteils eines anderen Teilvermögens ist nur der Erwerb abgabepflichtig.42
16 Tausch und Umwandlung von Fondsanteilen. Bei der Umwandlung von Fondsanteilen in eine neue Anteilskategorie behandelte die ESTV als Beschwerdeführerin die Rückgabe der alten Anteile als Tilgung nach lit. e und die Ausgabe der neuen als steuerbar, soweit entgeltlich; das Bundesgericht bezeichnete diese Betrachtung, die sich auf die Praxis zum Tausch stützte, als nicht zu beanstanden, liess als Entgelt aber nur die Wertdifferenz gelten.43 Bei der Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen behandelt die ESTV den Umtausch der Anteile auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung und abgabefreie Ausgabe, sofern eine inländische kollektive Kapitalanlage übernimmt; übernimmt eine ausländische, ist die Ausgabe der neuen Anteile abgabepflichtig.44
17 Nachweis der Tilgung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht liegt bei Anteilen an Anlagefonds eine Rückgabe zur Tilgung nur vor, wenn die Rückgabe beim Fonds zu einer entsprechenden Reduktion des im Umlauf befindlichen Bestands führt; die Formvorschriften der ESTV für über Vermittler zurückgegebene Anteile hat es bestätigt und eine generelle Bestätigung ohne Bezug zu einer bestimmten Transaktion nicht genügen lassen.45 Werden zur Tilgung zurückgekaufte eigene Aktien später nicht vernichtet, sondern als Entgelt verwendet, ist die Ausnahme nach Oesterhelt/Tschan fälschlicherweise beansprucht worden.46
18 Abfindungen bei Fusionen. In der Lehre wird lit. e auch auf den Untergang der Beteiligungsrechte der übertragenden Gesellschaft bei der Fusion angewendet, und zwar auch dann, wenn den Aktionären eine Ausgleichsleistung gewährt wird; bei der Abfindungsfusion werden die Aktien der Minderheitsaktionäre nach dieser Auffassung zur Tilgung zurückgegeben.47 Nach Widmer/Arnold ist unbestritten, dass die Rückgabe zur Tilgung sowohl beim bisherigen Eigentümer als auch beim tilgenden Unternehmen befreit ist.48 Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
D. Ausländische Titel (lit. f und h)
Abschnitt betitelt „D. Ausländische Titel (lit. f und h)“19 Euroobligationen und ausländische Beteiligungsrechte. Lit. f befreit die Ausgabe von Euroobligationen und von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften. Nach der Kommission des Nationalrates sollten damit Euro-Emissionen in der Schweiz ermöglicht und die Umsatzabgabe auf der Festübernahme und der Platzierung ausländischer Obligationen und Aktien beseitigt werden.49 Das Gesetz verlangt, dass Zins und Kapital in einer fremden Währung bezahlt werden; das Kreisschreiben Nr. 12 umschreibt die Ausnahme ohne dieses Erfordernis und nennt die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner in Schweizer Franken und in fremder Währung.50 Die Ausgabe von Anteilen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen fällt nach der Praxis nicht unter lit. f und ist abgabepflichtig; bei einem Börsengang ausländischer Aktien unterliegt die Zuteilung an die Kunden nach der Praxis in der Regel der Umsatzabgabe, weil sich neue und bestehende Titel meist nicht unterscheiden lassen.51 Rechtsprechung zu lit. f liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
20 Ausländische Obligationen. Lit. h befreit die Vermittlung sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist. Nach der Praxis entfällt die Abgabe nur für die ausländische Vertragspartei, gleichgültig, ob es sich um Banken, Börsenagenten oder andere natürliche oder juristische Personen handelt; die inländische Vertragspartei schuldet ihre Abgabehälfte.52 Nach Widmer/Arnold befreien die Tatbestände von Art. 14 Abs. 1 StG den Vorgang als solchen; soll ein Vorgang nur teilweise befreit werden, wie in lit. h, gehe dies aus dem Wortlaut klar hervor.53 Der Begriff der Vermittlung wird in lit. h nicht umschrieben; zum Vermittlerbegriff vgl. den Beitrag zu Art. 13 StG.54
21 Feststellung des Domizils. Der Effektenhändler hat nach der Praxis das Domizil seiner Vertragspartei festzustellen.55 Anleihen der EUROFIMA, die im Ausland ausgegeben werden und deren Zinsen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, behandelt die ESTV als ausländische Obligationen nach lit. h.56
E. Umstrukturierungen (lit. i und j)
Abschnitt betitelt „E. Umstrukturierungen (lit. i und j)“22 Zweck und Verhältnis der beiden Tatbestände. Lit. i befreit die mit einer Umstrukturierung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung, lit. j den Erwerb und die Veräusserung steuerbarer Urkunden bei Umstrukturierungen nach Art. 61 Abs. 3 und 64 Abs. 1bis DBG sowie bei der Übertragung von Beteiligungen auf Konzerngesellschaften. Nach der Praxis setzen beide Tatbestände nicht voraus, dass die für die direkte Bundessteuer massgebenden Werte übernommen werden, und die Veräusserungssperrfristen des DBG gelten bei der Umsatzabgabe mangels klarer gesetzlicher Grundlage nicht.57 Nach Oesterhelt/Tschan kann eine Abgabeumgehung vorliegen, wenn die Weiterveräusserung bereits konkret geplant war.58 In der Lehre ist umstritten, ob der Begriff der Umstrukturierung bei der Umsatzabgabe zivilrechtlich nach dem FusG oder einheitlich wirtschaftlich wie bei der Gewinnsteuer zu verstehen ist.59
1. Fusion, Spaltung, Umwandlung (lit. i)
Abschnitt betitelt „1. Fusion, Spaltung, Umwandlung (lit. i)“23 Fusion und Umwandlung. Nach der Praxis entfällt die Umsatzabgabe bei Fusionen, auch für steuerbare Urkunden, die zusammen mit anteiligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten übertragen werden; bei der übertragenden Umwandlung ist die Übertragung befreit, beim blossen Rechtsformwechsel werden keine Vermögenswerte übertragen.60 Bei Personenunternehmen befreit die ESTV die Übertragung, soweit eine steuerneutrale Umstrukturierung nach Art. 19 DBG vorliegt.61 Nach Oesterhelt/Tschan ist lit. i auch auf die Verschmelzung zweier ausländischer Gesellschaften anwendbar.62 Die Rechtslage vor lit. i zeigt BGE 108 Ib 450: Die Absorption einer Tochter war im Umfang der übernommenen Drittverbindlichkeiten entgeltlich und abgabepflichtig.63
24 Spaltung und Ausgliederung. Nach der Praxis ist die Abgabe bei einer Spaltung geschuldet, wenn keine gewinnsteuerneutrale Spaltung vorliegt, etwa weil das Betriebserfordernis fehlt; die Bemessung richtet sich dann nach Art. 16 StG.64 Die entgeltliche Ausgliederung von Betrieben, Teilbetrieben und Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Tochtergesellschaft gilt nach der Praxis als Umstrukturierung; die Übertragung von Beteiligungen von mindestens 10 % auf eine in- oder ausländische Tochtergesellschaft nimmt die ESTV nach lit. i aus.65 Oesterhelt/Tschan erfassen diese Beteiligungsausgliederung auch bei einer Übertragung zum Verkehrswert als «horizontale Spaltung» nach lit. i.66 Entgegen der Praxis vertreten Widmer/Arnold, dass lit. i die Spaltung auch ohne Betriebserfordernis befreie, weil der Tatbestand zivilrechtlich auszulegen sei; bei der Ausgliederung ist die Sperrfrist nach ihnen wie nach der Praxis unbeachtlich.67
25 Quasifusion. Die Quasifusion ist in lit. i nicht genannt. Die Praxis befreit sie und beurteilt sie für die übernehmende Gesellschaft auf Grund einer Gesamtbetrachtung.68 Oesterhelt/Schreiber begrüssen die Gesamtbetrachtung.69 Nach Rohner ist die Aufzählung in lit. i («insbesondere») nicht abschliessend, weshalb die Quasifusion darunter fallen könne; er räumt aber ein, dass der Wortlaut die Übertragung durch die übernehmende Gesellschaft nicht erfasst, und unterstützt die Forderung nach einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung.70 Widmer/Arnold halten fest, dass lit. i nach seinem Wortlaut auf die Quasifusion nicht anwendbar sei.71 Nach Oesterhelt/Tschan kann lit. i für eine Barkomponente angerufen werden, sofern eine Quasifusion vorliegt; lit. i sei, anders als Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG, nicht auf einzelne Gesellschaftsformen beschränkt, weil der Wortlaut allgemein von «Unternehmungen» spreche, und für die Einbringung in eine kollektive Kapitalanlage habe sich eine gefestigte Praxis noch nicht gebildet.72 Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
26 Gesellschafterebene. Lit. i erfasst nach dem Wortlaut nur die Übertragung von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung. Widmer/Arnold weisen darauf hin, dass Übertragungen auf Ebene der Gesellschafter, etwa bei einer asymmetrischen Abspaltung ohne Kapitalherabsetzung, nicht unter lit. i fielen, und halten die Befreiung von Umstrukturierungen deshalb insgesamt für nur unzulänglich verwirklicht.73 Nach Widmer/Arnold befreit die Praxis bei der Fusion auch die Übertragung bestehender Beteiligungsrechte an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft; die Autoren sehen dafür keine gesetzliche Grundlage.74 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, nicht dazu geäussert.
2. Konzernübertragungen und Ersatzbeschaffung (lit. j)
Abschnitt betitelt „2. Konzernübertragungen und Ersatzbeschaffung (lit. j)“27 Leitentscheid. In BGE 151 II 545 übertrug eine ausländische Konzerngesellschaft eine Beteiligung von 14,9 % an einer ausländischen Gesellschaft auf die schweizerische Konzernobergesellschaft, die bereits 25 % hielt, so dass der Konzern insgesamt 39,9 % besass. Die ESTV verlangte die Umsatzabgabe, weil der 2. Halbsatz von lit. j für Übertragungen mit einer ausländischen Gesellschaft eine übertragene Beteiligung von 20 % verlange und der 1. Halbsatz mit dem Verweis auf Art. 61 Abs. 3 DBG nur Übertragungen zwischen schweizerischen Gesellschaften betreffe.75 Das Bundesgericht räumte ein, dass der Wortlaut mit der Konjunktion «sowie» zwei getrennte Fälle nahelege, folgte aber den Materialien: Die Räte wollten entgeltliche Übertragungen von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns im In- und Ausland von der Umsatzabgabe befreien.76 Lit. j betrifft nach dem Bundesgericht daher nur einen einzigen Fall, nämlich Übertragungen, die eine Umstrukturierung im Sinn von Art. 61 Abs. 3 DBG darstellen.77
28 Tragweite des Verweises auf das DBG. Die Umsatzabgabe ist nach dem Bundesgericht wie die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrssteuer, die die Übertragung als solche und nicht den Gewinn erfasst; der Verweis auf Art. 61 Abs. 3 DBG bezieht sich deshalb nur auf den Begriff der Umstrukturierung.78 Die Voraussetzungen, welche die Besteuerung der stillen Reserven sichern sollen – Übertragung zum Gewinnsteuerwert und Übertragung zwischen schweizerischen Gesellschaften –, gelten für die Umsatzabgabe nicht.79 Nach Oesterhelt/Tschan steht ein Verkauf zum Verkehrswert der Befreiung nicht entgegen; In einer Fussnote desselben Werks vertritt Oesterhelt, dass der 1. Halbsatz an die gewinnsteuerliche Behandlung anknüpfe (Grundsatz der Parallelität der Steuerfolgen).80 Widmer/Arnold behandelten die Übertragung zum Buchwert dagegen als wesentliches Merkmal der Befreiung nach dem 1. Halbsatz.81
29 Beteiligungsquote von 20 %. Nach dem Bundesgericht genügt es, dass der Konzern unter einheitlicher Leitung nach der Übertragung eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 20 % hält; die übertragene Beteiligung kann kleiner sein, wie es die Praxis zu Art. 61 Abs. 3 DBG für inländische Übertragungen anerkennt.82 Eine engere Auslegung des 2. Halbsatzes für Übertragungen mit einer ausländischen Gesellschaft lehnte es ab.83 Für den 2. Halbsatz verlangte die Praxis vor diesem Entscheid, dass jede einzelne Transaktion mindestens 20 % des nominellen Aktienkapitals umfasst.84 Oesterhelt/Tschan stellen für den 2. Halbsatz auf die übertragene, nicht auf die kontrollierte Beteiligung ab; Oesterhelt/Schreiber vertraten bereits vor dem Urteil, dass sich die Umsatzabgabe bei ausländischen, von einer inländischen Gesellschaft beherrschten Erwerberinnen der gewinnsteuerlichen Auslegung von Art. 61 Abs. 3 DBG anschliessen müsste.85
30 Stand der Frage nach BGE 151 II 545. Oesterhelt/Opel stimmen dem Urteil zumindest im Ergebnis zu; systematisch werde der 2. Halbsatz von lit. j dadurch überflüssig.86 Nach diesen Autoren müssten auch Übertragungen auf Stiftungen, Vereine oder kollektive Kapitalanlagen unter die Ausnahme fallen; Oesterhelt/Tschan bestimmen den Konzernbegriff des 2. Halbsatzes nach Art. 963 ff. OR87 und befreien danach auch die Übertragung an eine Stiftung.88 Ob lit. j andere Rechtsformen als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfasst, hat das Bundesgericht nicht entschieden. Eine Mitteilung der ESTV zur Umsetzung von BGE 151 II 545 zu lit. j liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
31 Ersatzbeschaffung. Mit dem Verweis auf Art. 64 Abs. 1bis DBG befreit lit. j auch die Veräusserung und den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen einer Ersatzbeschaffung. Nach der Praxis dient der Verweis auf das DBG nur der Qualifikation; die Ersatzbeschaffung muss in der Regel innerhalb von drei Jahren erfolgen, befreit ist das Geschäft als Ganzes einschliesslich der Gegenpartei, und eine Differenz zwischen Veräusserungserlös und Reinvestition ist steuerbar.89 Widmer/Arnold vertreten ebenfalls die Befreiung der Gegenpartei, lehnen aber die Beschränkung auf den reinvestierten Teil ab und wollen die Befreiung nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränken.90 Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 14 Abs. 3 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 14 Abs. 3 StG“32 Zweck. Abs. 3 wurde mit der Revision von 1991 eingeführt.91 Nach dem Bundesgericht war die Befreiung als ergänzende Entlastung der gewerbsmässigen Händler gedacht, die steuerbare Urkunden innert kurzer Frist, aber nicht am selben Tag kaufen und verkaufen und deshalb nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. c StG als Vermittler, sondern als Vertragspartei über Kauf und Verkauf je gesondert abrechnen müssen.92 Erfasst werden nach dem Bundesgericht die Eigengeschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko; für diese behandelt der Gesetzgeber die gewerbsmässigen Händler besser als andere Anleger.93 Die Privilegierung ist nach dem Bundesgericht nicht verfassungswidrig, wenn dafür sachliche Gründe bestehen, und wäre als bundesgesetzlich angeordnetes Steuerprivileg ohnehin anzuwenden.94
33 Berechtigte. Befreit sind nur die Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. a und b Ziff. 1 StG. Banken, bankähnliche Finanzgesellschaften, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien gelten nach der Verordnung als gewerbsmässige Händler; Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG können die Befreiung erst beanspruchen, wenn sie der ESTV nachgewiesen haben, dass sie den Handel gewerbsmässig betreiben.95 Nach dem Bundesgericht wollte der Gesetzgeber mit der Neuumschreibung der Effektenhändler verhindern, dass sich Holding- und Industriegesellschaften oder Anlageberater und Vermögensverwalter als gewerbsmässige Händler bezeichnen, um die Befreiung zu beanspruchen; Vermittler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG haben keinen Anspruch auf die Befreiung.96 Nach der Praxis müssen Händler regelmässig Geld- und Briefkurse stellen; wer nur Aufträge an Händler weiterleitet oder vorwiegend für eigene Rechnung abschliesst, kann die Befreiung nicht beanspruchen, und die Bewilligung wird nicht rückwirkend erteilt.97
34 Begriff des Handelsbestands. Handelsbestand ist nach der Verordnung die Gesamtheit der liberierten Titel, die der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat (Art. 25a Abs. 3 StV); nicht dazu gehören nach dem Gesetz Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 StG) und nach der Verordnung unter anderem bei einer Emission fest übernommene Urkunden.98 Nach der Verordnung und der Praxis gehören auch Titel, die nicht jederzeit frei verfügbar sind, etwa weil sie verpfändet oder für fremde Rechnung gehalten werden, nicht zum Handelsbestand.99 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist einzig der Handelsbestand unter gewissen Umständen befreit, nicht der Bestand, der der Vermögensanlage dient.100
35 Umfang der Befreiung. Befreit ist nur der auf den Händler selbst entfallende Teil der Abgabe; die Gegenpartei schuldet ihre Hälfte, soweit sie nicht selbst befreit ist.101 Werden steuerfrei erworbene Titel aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand übertragen, ist nach der Verordnung die halbe Abgabe geschuldet, nach der Praxis berechnet auf dem Kurs am Tag des Übertrags.102 Nach Athanas/Jurt ist die Umbuchung eigener Beteiligungsrechte eines gewerbsmässigen Effektenhändlers vom Sammelkonto, das als Handelsbestand gilt, auf ein Einzelkonto eine solche steuerbare Übertragung.103
IV. Verfahren
Abschnitt betitelt „IV. Verfahren“36 Umsatzregister. Geschäfte nach lit. a und b sowie lit. d–g muss der Effektenhändler nach der Verordnung nicht im Umsatzregister eintragen (Art. 21 Abs. 3 StV); die übrigen befreiten Geschäfte sind nach der Verordnung im Umkehrschluss und nach der Praxis ausdrücklich für lit. h und für Transaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen einzutragen.104 Für lit. h hat der Effektenhändler das Domizil seiner Vertragspartei festzustellen (N. 21).
37 Untersuchungsmaxime. Nach dem Bundesgericht beherrscht die Untersuchungsmaxime auch das stempelabgaberechtliche Verfahren. Will die ESTV einen Effektenhändler als Händler statt als Vermittler besteuern, muss sie ihn auffordern, sich zum Handelsbestand zu äussern und Beweismittel beizubringen, bevor sie die Abgabe neu festsetzt.105
V. Ausblick
Abschnitt betitelt „V. Ausblick“38 Reformvorhaben. Die Reform zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts (Bundesgesetz vom 17.12.2021) sah einen neuen Art. 14 Abs. 1 lit. k StG vor, der die Schwelle des 2. Halbsatzes von lit. j nach Oesterhelt/Schreiber faktisch auf 10 % gesenkt hätte; die Bestimmung ist nicht in Kraft getreten.106 Zu den übrigen Reformvorhaben vgl. den Beitrag zu Art. 13 StG.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 13 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Athanas Peter/Jurt Patrick, Fristenstillstand beim Erwerb eigener Aktien – Neuigkeiten zum Begriff des ursprünglich kausalen Zusammenhangs, FStR 2001 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=1515&e_sys=ile].
- Brülisauer Peter, Beteiligungsübertragung im Konzern – Die «Zwecklosigkeit» des Sperrfristenkonzepts, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=65976&e_sys=ile].
- Lutz Georg/Rohner Tobias F., Öffentliche Übernahme börsenkotierter Unternehmen – ausgewählte steuerliche Aspekte, FStR 2010 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=620&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025/1, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=152&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=508&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 1 Umstrukturierungen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29839&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 5 Eigene Aktien, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30418&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 8 Umsatzabgabe, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1056&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 9 Finanzprodukte, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1057&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2024, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51434&e_sys=ile] (zit. Oesterhelt/Tschan, Seminar 2024).
- Rohner Tobias F., Quasifusionen – Eine Bestandesaufnahme aus steuerrechtlicher Sicht, FStR 2017 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=186&e_sys=ile].
- Weidmann Markus/Heuberger Reto, Abfindungs- und Dreiecksfusionen – Steuerfolgen des Squeeze-Out Merger, FStR 2007 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=520&e_sys=ile].
- Widmer Stefan G./Arnold Reto, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen – eine unzulängliche Regelung, FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=383&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__, besucht am 4.11.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission des Nationalrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425, besucht am 4.11.2026 (zit. Stellungnahme Bundesrat 1991).
- Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) vom 13.6.2000, BBl 2000 4337 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/921, besucht am 4.11.2026 (zit. Botschaft FusG).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/BmJ1WWSC79gq/dbst-ks-2022-1-005a-dvs-de.pdf, besucht am 4.11.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 12, Umsatzabgabe, vom 10.3.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/fAxNm-AJNOVW/dbst-ks-2011-1-012-s-de.pdf, besucht am 4.11.2026 (zit. KS 12 ESTV; N. = Randziffer).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24, Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, vom 20.11.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/C12aSfKWCw2X/dbst-ks-2017-1-024-vs-de.pdf, besucht am 4.11.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-013-VS-2021, Sachauslagen bei kollektiven Kapitalanlagen, vom 12.1.2021, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/d9d19fd0-acbb-40ca-ab7c-5b529e462582, besucht am 4.11.2026 (zit. Mitteilung 013-VS-2021 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-029-S-2026, Umsatzabgabe – Mitarbeiterbeteiligungspläne, vom 5.2.2026, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/CWSSX4vBP6s-/estv-mitteilung-029-s-2026-de.pdf, besucht am 4.11.2026 (zit. Mitteilung 029-S-2026 ESTV).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Hinny Pascal, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), FStR 2001/4 ILE
- Jaeger Hans-Joachim, Das neue Kreisschreiben Nr. 13 – Securities- Lending und Repos, FStR 2007/2 ILE
- Jaeger Hans-Joachim, Neuauflage des Kreisschreibens Nr. 13 der ESTV: Securities Lending und Repos, FStR 2018/1 ILE
- Misteli Jonas, Effektenhandel an ausländischen Börsen. Bemerkungen zur Überführung der Umsatzabgabe-Befreiung (Art. 19 Abs. 3 StG) in ordentliches Recht, FStR 2002/1 ILE
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Impôt anticipé et droits de timbre. Études de cas sur les développements actuels, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 132, 2026 ILE
- Schwarz Adrian, Die steuerneutrale Holdingspaltung im Schweizer Steuerrecht, ILE Working Paper Nr. 2023-16, 2023 ILE
- Greter Marco, Wertschriften-Umsatzabgabe bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen, ST 2007, 563 ff.
- Stockar C., Neue Massnahmen bei der Umsatzabgabe, Hinweise zum dringlichen Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000, ST 2001, 251 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
BGE 151 II 545, E. 5. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 29. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 23–33; KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.2. ↩
-
BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 7.4. ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 231.1 f., 243. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 6b; vgl. SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 5c. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 6.2 und 8.4–8.4.2. ↩
-
Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.4.2; a.M. Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.2. ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 6b; SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 2a. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Fn. 91–94, 98 f. (Fassung vom 1.1.2024); Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 231.1–231.3, 243. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Fn. 94 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Fn. 95 f. (Fassung vom 1.1.2024); BGE 151 II 545, E. 8.4.1. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Fn. 88, 90 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
KS 12 ESTV, N. 65; vgl. BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.2. ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.1 f. und 8.4.2. ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 6b; BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 7.4; SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 5c/cc. ↩
-
BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.2. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 65; KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.1, 2.13.6.2.1. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 63. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 64, 109. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 91 f., 106; vgl. Mitteilung 029-S-2026 ESTV, Ziff. 2.6. ↩
-
Lutz/Rohner, FStR 2010, Öffentliche Übernahme börsenkotierter Unternehmen, Ziff. 4.2.4.2; Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.4.2. ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 6b. ↩
-
SRK vom 4.5.2001, VPB 65.102, E. 5c/bb–dd, 5d und 6b. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.6. ↩
-
Botschaft FusG, S. 4379; vgl. BGE 151 II 545, E. 8.4.1 (Votum Dettling). ↩
-
KS 12 ESTV, N. 24. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.1, 2.13.6.2.1. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.2; Mitteilung 013-VS-2021 ESTV, S. 1. ↩
-
Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.4.2; Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.2. ↩
-
Lutz/Rohner, FStR 2010, Öffentliche Übernahme börsenkotierter Unternehmen, Ziff. 4.2.4.1; Weidmann/Heuberger, FStR 2007, Abfindungs- und Dreiecksfusionen, Ziff. 5.2.2. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 25, 88; Mitteilung 029-S-2026 ESTV, Ziff. 2.4. ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 231.3; Stellungnahme Bundesrat 1991, Ziff. 4. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 16, 76; Oesterhelt/Tschan, § 9 Finanzprodukte, N. 10 f. ↩
-
BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.4.1 f. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 105, 110. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9.1.2; KS 12 ESTV, N. 68. ↩
-
BGer 2C_381/2009 vom 4.10.2010, E. 2.5 (Fünferbesetzung). ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.6.5 lit. a–c. ↩
-
BVGer A-515/2007 vom 26.3.2010, E. 3.3.1 f. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 5 Eigene Aktien, Ziff. XVII.2. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.1.2; Weidmann/Heuberger, FStR 2007, Abfindungs- und Dreiecksfusionen, Ziff. 5.1.2.2. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.5.3. ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 231.2, 243. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 27, 66. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 67, 109. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 29, 74, 80 f. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.5.3. ↩
-
BGer 2C_638/2020 vom 25.2.2021, E. 3.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
KS 12 ESTV, N. 77. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 75. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.2; KS 12 ESTV, N. 31. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, Ziff. VI.2, N. 78 f. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 2.2; a.M. Brülisauer, FStR 2026, Beteiligungsübertragung im Konzern, S. 152 f. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.6, 4.2.1.6. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 3.1.3, 3.2.7. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, Ziff. IV.2. ↩
-
BGE 108 Ib 450, E. 6. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 102; KS 5a ESTV, Ziff. 4.3.6. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.4.1.5, 4.4.2.5. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, Ziff. III.7.2. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 2.2, 3.3.1. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.7.6. ↩
-
Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 5.4. ↩
-
Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 3.4.2 f. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.2. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 159; Oesterhelt/Tschan, Seminar 2024, Folien 57–59. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.3.2, 4. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.1.2. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.3 und 8.5. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.4 und 8.4.1, mit Hinweis auf die Voten Schweiger und Dettling, AB 2001 SR S. 164 f., und das Votum Cina, AB 2003 NR S. 253. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.4.2; so bereits die Vorinstanz, BVGer A-3279/2019 vom 16.1.2023, E. 6.3.3.5 und 6.3.4. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.1 f., mit Hinweis auf BGE 138 II 557, E. 5.2. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 7.2.2, 8.2 und 8.4.2. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 28–31 und Ziff. 3.2 Fn. 19. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 2.2, 3.4. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 7.2.1, 8.4.3 und 8.5; KS 5a ESTV, Ziff. 4.5.2.5, 4.5.5. ↩
-
BGE 151 II 545, E. 8.4.3. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 32. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 51–53; Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 9.6. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/1, Ziff. 1.3. ↩
-
Obligationenrecht vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/1, Ziff. 1.3; Oesterhelt/Tschan, § 8 Umsatzabgabe, N. 27 f. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 103; KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.2, 4.7.4. ↩
-
Widmer/Arnold, FStR 2008, Umsatzabgabebefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, Ziff. 3.5.1–3.5.3. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 14 Fn. 99 (Fassung vom 1.1.2024); Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 231.1; BVGer A-5038/2020 vom 23.11.2021, E. 4.4.2.4. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.4.5. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.4.6. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 6.5.2. ↩
-
Art. 25a Abs. 1 und 2 StV; BGE 151 II 884, E. 6.3.2. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 3.2.3 und 6.4.5; vgl. BVGer A-5038/2020 vom 23.11.2021, E. 4.4.2.4; BVGer A-865/2021 vom 1.12.2023, E. 3.2.3.1. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 59, 73. ↩
-
Art. 25a Abs. 4 lit. b und d StV; KS 12 ESTV, N. 60. ↩
-
Art. 25a Abs. 4 lit. c StV; KS 12 ESTV, N. 60. ↩
-
BVGer A-865/2021 vom 1.12.2023, E. 3.2.3.1. ↩
-
KS 12 ESTV, N. 33, 61, 79 f. ↩
-
Art. 25a Abs. 5 lit. a StV; KS 12 ESTV, N. 62, 83. ↩
-
Athanas/Jurt, FStR 2001, Fristenstillstand beim Erwerb eigener Aktien, Ziff. 2.5. ↩
-
BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 7.4; KS 12 ESTV, N. 57. ↩
-
BGE 151 II 884, E. 4.3; vgl. BGer 2C_749/2017, 2C_753/2017 vom 20.3.2019, E. 9.4. ↩
-
Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022, Das neue Kreisschreiben betreffend Umstrukturierungen, Ziff. 9.6; Fedlex, SR 641.10, Art. 14 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
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