Art. 53a StHG
Art. 53a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
- a.
- die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
- b.
- sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
- c.
- sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Meier Alfred, Steueramnestie und amnestieähnliche Massnahmen, FStR 2003/4 ILE
- Bühler Nicole, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, Saarbrücken 2013
- Grossmann Vreni/Streuli Marco, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Anreize zu mehr Steuerehrlichkeit, ST 2008, 711 ff.
- Sunde Martina, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 2011, 830 ff.
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