Zum Inhalt springen

Art. 96 DBG

Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Opel Andrea/Oesterhelt Stefan, Kapitalleistungen aus Vorsorge. Internationale Aspekte, StR 2021, 502

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden