Art. 96 DBG
Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Opel Andrea/Oesterhelt Stefan, Kapitalleistungen aus Vorsorge. Internationale Aspekte, StR 2021, 502
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.