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Art. 33a StHG

Art. 33a Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

a.
ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b.
sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.

3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

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  • Hinny Pascal, Personenverkehrsabkommen und Schweizer Quellensteuerordnung, FStR 2004, 251 ff. ILE
  • Oesterhelt Stefan, Quellensteuerordnung verstösst gegen die Bilateralen Abkommen, FStR 2010/3 ILE
  • de Vries Reilingh Daniel, Compétence de taxer les revenus unique d’un travailleur soumis à l’imposition ordinaire ultérieure, dRSK publiziert 20.12.2013
  • Raths Roland/Bosshard Erich, Bundesgericht verbessert Rechtstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, StR 2010, 426 ff.
  • Schneider Lukas M./Pulfer Roland, Anhaltender Vereinheitlichungsschub bei der schweizerischen Quellensteuerordnung, StR 2017, 260 ff.

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