Art. 19 StG
Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten
1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Misteli Jonas, Effektenhandel an ausländischen Börsen. Bemerkungen zur Überführung der Umsatzabgabe-Befreiung (Art. 19 Abs. 3 StG) in ordentliches Recht, FStR 2002/1 ILE
- Hainaut Jean-Marie Pascal/Fiora Céline, Droit de timbre de négociation: documentation du statut des contreparties, EF 2019, 750 ff.
- Stockar C., Neue Massnahmen bei der Umsatzabgabe, Hinweise zum dringlichen Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000, ST 2001, 251 ff.
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