Art. 36 StHG
Art. 36 Ausgestaltung des Steuerabzuges
1 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und h wird die Quellensteuer nach den Vorschriften der Artikel 32 und 33 erhoben.
2 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. Diese betragen:
- a.
- 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
- b.
- 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
3 In den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben c–g wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Oberson Xavier, Problèmes récents posés par l’imposition des artistes et sportifs non-résidents, in: Mélanges Walter Ryser, Bern 2005, 177 ff.
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