Art. 167g DBG
Art. 167g Rechtsmittelverfahren
1 Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.
2 Der ESTV stehen die gleichen Rechtsmittel wie der gesuchstellenden Person zu.
3 Die Erlassbehörde kann gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid und gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen Instanz dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Beschwerdeentscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.
4 Die Artikel 132–135 und 140–145 sind sinngemäss anwendbar.
5 Die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die ESTV können den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten.
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