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Art. 53 VStG

Art. 53 Verfahren: Steuerrückerstattung, Rückerstattung durch den Kanton, Einsprache

1 Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 55.

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