Art. 53 VStG
Art. 53 Verfahren: Steuerrückerstattung, Rückerstattung durch den Kanton, Einsprache
1 Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 55.
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