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Art. 21 MWSTG

Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

1.
die Beförderung von Briefen, die unter den reservierten Dienst nach Artikel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 fällt;
2.
die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
3.
die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
3bis.
Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen;
4.
die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5.
die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6.
die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7.
die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8.
Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9.
die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
10.
die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11.
die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:
a.
die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
b.
Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
c.
im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
d.
Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung,
e.
Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12.
das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13.
die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14.
dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:
a.
Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
b.
Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
c.
Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
d.
Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
14bis.
für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
15.
für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16.
kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992, die kultureller Natur sind;
17.
die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18.
im Versicherungsbereich:
a.
Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
b.
Sozialversicherungsleistungen,
c.
die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
–
Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander
–
Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben
–
Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen,
d.
Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19.
die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
a.
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
b.
die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
c.
die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
d.
die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
e.
die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
f.
dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e,
g.
das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können;
20.
die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21.
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
a.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
b.
die Vermietung von Campingplätzen,
c.
die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
d.
die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
e.
die Vermietung von Schliessfächern,
f.
die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22.
die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23.
die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24.
die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25.
…
26.
die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27.
Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28.
Leistungen:
a.
zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
b.
zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
c.
zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
28bis.
das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
29.
die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
30.
Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt;
31.
die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.

3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.

4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.

5 Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.

6 Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.

7 Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.

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  • Baumgartner Ivo P., Erweiterung des Ausnahmenkatalogs im Mehrwertsteuergesetz, FStR 2001/4 ILE
  • Baumgartner Ivo P., Änderung beim Ausnahmenkatalog im Mehrwertsteuergesetz, FStR 2002/3 ILE
  • Broger Urban/Can Harun, Entwicklungen bei der Mehrwertsteuerausnahme im Versicherungsbereich, FStR 2022/2 ILE
  • Can Harun, Mehrwertsteuer-Folgen der Abtretung von Geldforderungen, FStR 2008/3 ILE
  • Can Harun, MWST-Folgen des Verkaufs von Liegenschaften, FStR 2005/3 ILE
  • Can Harun/Portmann Regula, MWST bei Leistungen im Zusammenhang mit ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, FStR 2010/1 ILE
  • Cochardt Alexander E., Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, ILE Working Paper Nr. 2023-18, 2023 ILE
  • Gassmann Gregor, Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen im Finanzbereich, FStR 2026 ILE
  • Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 2024 ILE
  • Imstepf Ralf, Komplexitätsreduzierender Einfluss der Befreiung von B2B-Leistungen bei der schweizerischen Mehrwertsteuer. Quantitative Würdigung des «Modells Caroni», ILE Working Paper Nr. 2024-21, 2024 ILE
  • Rohner Tobias F., Mehrwertsteuerliche Aspekte des Inkassogeschäfts und des Forderungskaufs, FStR 2017/1 ILE
  • Scheuner Pierre, Kollektive Kapitalanlagen und Mehrwertsteuer, FStR 2008/1 ILE
  • Suter Benno/Vogelsang Marc, Von Vermittlern und Eigeninteressen, FStR 2023/3 ILE
  • Vogelsang Marc, Mehrwertsteuer und M&A-Transaktionen, FStR 2024/3 ILE
  • Antonini-Schenkel Elisa, Fragen zum Vertrieb von ausländischen kollektiven Anlagen, ST 2008, 500 ff.
  • Antonini-Schenkel Elisa/Patt Thomas, Taxe occulte im Bankenbereich – gibt es einen Ausweg?, ST 2010, 341 ff.
  • Blum Béatrice, Präzisierung der Begriffe echter und unechter Mitgliederbeitrag – Mehrwertsteuerfolgen der fehlenden Verzinsung von Anteilsscheinen, zsis 2009, BestCase Nr. 9
  • Boinnard Fabienne/Widder Gilles, TVA – intermédiation financière/négociation. Des incertitudes subsistent, EF 2016, 580 ff.
  • Bopp Mathias/Heer Michele, Kriegt die Schweiz eine sportliche Mehrwertsteuer?, StR 2007, 565 ff.
  • Bucher Jeannette/Honauer Niklaus, Spitäler im Umbruch – Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer, Competence Februar 2005, 32 ff.
  • Can Harun, Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren – Befreit das Bundesgericht Vermittler aus der Zwickmühle?, StR 2021, 443 ff.
  • Can Harun, Ärztliche Gutachten im Irrgarten der MWST, ASA 89 (2020/21), 647 ff.
  • Fischer Claudio/Grosjean Claude, Versicherungsvertreter in mehrstufigen Vertriebsstrukturen, ASA 79 (2010/11), 235 ff.
  • Friedrich-Vache Heidi, Verbrauchsteuerkonforme Umsatzbesteuerung von Finanzdienstleistungen – Plädoyer für die Abschaffung unechter Steuerbefreiungen, Köln 2005
  • Fröhlich Peter, MWST und Anlagefonds, StR 2005, 864 ff.
  • Fröhlich Peter, Unklarheiten in der MWST-rechtlichen Abgrenzung der Bildung vom Sport – Körperliche Ertüchtigung versus Bildungsleistung, EF 2020, 401 ff.
  • Gantenbein Susanne/Reuteler Mirjam, Neue Mehrwertsteuer-Praxis: Abgrenzung einer von der Steuer ausgenommenen und einer steuerbaren Immobilienlieferung, Zuger Steuer Praxis 2013, 8 ff.
  • Gantenbein Susanne/Reuteler Mirjam, Spitäler; einzelne Aspekte aus Sicht der Mehrwertsteuer; Grundsätze, Stolpersteine und Optimierungsmöglichkeiten, EF 2017, 361 ff.
  • Grosjean Claude/Imstepf Ralf, Besprechung des Urteils des BGer 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 (Vermittlung), ASA 88 (2019/20), 663 ff.
  • Hanslik Florian/Machin Barroso Anita, MWST-Fragen zu Kryptowährungen und Mining, Zuger Steuer Praxis 2018, 55 ff.
  • Hanslik Florian/Pfister Olivia, Vermittlung von Finanzdienstleistungen als neue alte Definition im Bereich MWST, ST 2015, 646 ff.
  • Henzen Barbara/Patt Thomas, Überarbeitung der Branchenbroschüre Finanzbereich. Status Quo kurz vor dem Inkrafttreten des revidierten Mehrwertsteuergesetzes, ST 2009, 778 ff.
  • Hiltpold Esther, MWST-Auswirkungen des Kollektivanlagegesetzes. Leistungen von Finanzintermediären im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen, ST 2007, 569 ff.
  • Hiltpold Esther, MWST-Auswirkungen des Kollektivanlagengesetzes, ST 2007, 569 ff.
  • Honauer Niklaus, Ausgliederung der Spitalimmobilien, EF 2017, 359 ff.
  • Honauer Niklaus/Patt Thomas, Mehrwertsteuerlicher Vermittlungsbegriff im Finanzbereich, EF 2020, 67 ff.
  • Honauer Niklaus/Patt Thomas, MWST-liche Behandlung von Kostenprämien in Mitversicherungsverhältnissen, EF 2019
  • Honauer Niklaus/Patt Thomas, MWST-licher Vermittlungsbegriff im Finanzbereich, EF 2020, 67 ff.
  • Honauer Niklaus/Patt Thomas, Vermittlung von Finanztransaktionen, ST 2011, 217 ff.
  • Honauer Niklaus/Patt Thomas, Vermittlungsleistungen im Finanzbereich. Änderungen im zweiten Entwurf der MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich, ST 2012, 180 ff.
  • Honauer Niklaus/Pietropaolo Raffaello S., Immobilienverkäufe richtig angehen, Plädoyer August 2011, 72 ff.
  • Honauer Niklaus/Schaer Martin, Neufassung der Branchenbroschüre im Immobilienbereich, ST 2008, 266 ff.
  • Honauer Niklaus/Schär Martin, Neues MWSTG – Profit für Non-Profit, ST 2009, 775 ff.
  • Imstepf Ralf, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehrwertsteuerrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Europakompatibilität des Leistungsortes, der ausgenommenen Leistungen und der Steuersätze, Schriften zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Bd. 21, Bern 2011
  • Kocher Martin, Das Verhältnis zwischen dem Richtlinienrecht der EU und dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht am Beispiel von Leistungen eines deutschen humanmedizinischen Labors in der Schweiz, Umsatzsteuer-Rundschau 2017, 492 ff.
  • Lang Peter, Aspekte der Versicherung im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, ASA 77 (2008/2009), 121
  • Linder Thomas/Molnar Monika, Blockchain, Token und Mehrwertsteuer; eine funktionale Analyse von Technologie und Steuerrecht, EF 2018, 1022 ff.
  • Liégeois Fabien, Gestion de placements collectifs et mandataire en matière de TVA, dRSK Januar 2019
  • Loosli Patrick, Immobilienverkauf, StR 2004, 211 ff.
  • Loosli Patrick/Hirschi Silvia, Organisationsdienstleistungen und Gebühren für Prüfungen, StR 2002, 678 ff.
  • Loosli Patrick/Hirschi Silvia, Praxisforum MWST, Abschn. 12, Beiträge im Sanierungsfall, StR 2002, 682 ff.
  • Meier Christoph M., Bitcoin und Steuerfragen; MWST-Fragen offen, direktsteuerliche Fragen unkritisch, ST 2015, 716 ff.
  • Meier Christoph/Meissner Luzius, Bitcoin und Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerfragen für EU und Schweiz geklärt, EF 2016, 186 ff.
  • Metzger Markus/Balaban Branko, Erstellen und Verkaufen von Immobilien – Vergleich der Praxis der ESTV, ST 2014, 227 ff.
  • Metzger Markus/Begert Christian, Neue Abgrenzungskriterien für die Erstellung von Bauwerken zwecks Verkauf, TREX 2013, 16 ff.
  • Molnar Monika/Linder Thomas, Blockchain und Mehrwertsteuer: Verstehen Sie «Kybernetisch»?, EF 2019, 84 ff.
  • Oberson Xavier, MWST und Sport, ST 2004, 566 ff.
  • Oberson Xavier, Philanthropie und MWST. Ein Terrain voller Tücken und Hindernisse, EF 2019, 232 ff.
  • Prod’hom Per, The VAT issues regarding the holding and sale of shares, A critical approach under the VAT Ordinance and the new VAT Act, ST 2000, 1287 ff.
  • Reding Roland/Mangold Marcel, Swiss VAT treatment of financial services: A neverending story, ITR Supplement Switzerland March 2015
  • Rehfisch Britta, KAG-Revision, Herausgabepflicht und MWST, Vermögensverwalter vor neuen Herausforderungen, ST 2013, 87 ff.
  • Rehfisch Britta, Praxisänderung MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich – oder doch nicht?, ST 2014, 1164 ff.
  • Rinne Christina, Ausgenommene Leistungen – Strategien im Umgang mit der taxe occulte, ASA 78 (2009/10), 733 ff.
  • Rochat Pascal, Les «exonérations» dans le système de la TVA suisse, Diss. Lausanne 2002
  • Rohner Roger, Mehrwertsteuerliche Beurteilung von Leistungen gegenüber Mitversicherern, EF 2016, 979 ff.
  • Rohner Roger, Steuerbare Leistungen des führenden Versicherers, Rechtsprechung und offene Gestaltungsmöglichkeiten, zsis) 2016, BestCase Nr. 1
  • Rohner Tobias F., Verkauf von eigenen Aktien – eine Leistung im Sinne des MWSTG?, zsis 1/2022
  • Rohner Tobias F./Bolliger Andrea B., Mehrwertsteuerliche Aspekte von Initial Coin Offerings: Die Ausgabe von Asset Token stellt keinen Umsatz dar, EF 2018, 638 ff.
  • Sadik Alexandre/Boinnard Fabienne, Fonds de placement – Les impacts en matière de TVA, Banque et Finance 2007, 32 ff.
  • Sadik Alexandre/Boinnard Fabienne, Traitement TVA des prestations de services liées aux fonds de placement, ST 2006, 465 ff.
  • Schumacher Rudolf, Immobilien – unverändert hohe Komplexität – wichtige Anpassungen und Chancen der Option, ST 2010, 304 ff.
  • Schumacher Rudolf, Immobilienbewirtschaftung und MWST, ST 2007, 298 ff.
  • Schumacher Rudolf, Immobilienübertragung und MWST, ST 2007, 207 ff.
  • Schumacher Rudolf, MWST bei Sale-and-lease-back von Immobilien, ST 2007, 492 ff.
  • Stanley-Smith Joe, Switzerland makes Bitcoin VAT exempt, International Tax Review, June 2015
  • Sulzer Angela, Kryptowährungen aus Sicht der Schweizer Mehrwertsteuer, CH-D Wirtschaft 3/2018, 30 ff.
  • Suter Benno, Steuerbare Mehrwertsteuerausnahmen im Finanzbereich. Ersetzen Gerichtsentscheide die Gesetzesentwicklung durch den Gesetzgeber?, EF 2024, 544 ff.
  • Vogelsang Marc, Gemeinnützige Organisationen im Mehrwertsteuerrecht, EF 2021, 501 ff.

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