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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 9 MWSTG

Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 ermächtigt den Bundesrat, in zwei Punkten vom Gesetz abzuweichen: Er kann die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 3 MWSTG regeln und den Ort der Leistungserbringung abweichend von Art. 7 und 8 MWSTG bestimmen. Die Ermächtigung ist an einen Zweck gebunden: Sie dient der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen. Die Norm steht unter den allgemeinen Bestimmungen im Anschluss an die Ortsregeln; sie bestimmt selbst weder die Art noch den Ort einer Leistung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesrat von der Ermächtigung bisher nur in Art. 6 und Art. 6a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 Gebrauch gemacht (N. 16).3

2 Entstehungsgeschichte. Art. 9 MWSTG fasst nach der Botschaft die Kompetenzen zusammen, die im Mehrwertsteuergesetz von 1999 (aMWSTG)4 auf zwei Artikel verteilt waren.5 Nach Art. 12 aMWSTG konnte der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 6 und 7 aMWSTG regeln, nach Art. 16 aMWSTG den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend von Art. 13–15 aMWSTG bestimmen, jeweils «[u]m Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden».6 Der Erläuternde Bericht zur Vernehmlassung von 2007 bezeichnete die Kompetenzdelegation als wichtig, weil es schwierig sei, die Fälle, die dem Erbringerortsprinzip unterliegen, umfassend und abschliessend aufzuzählen, weil sich neue Sachverhalte ergeben könnten, für die rasch der optimale Besteuerungsort zu bestimmen sei, und weil so die Gleichbehandlung in- und ausländischer Leistungserbringer sichergestellt werden könne.7 Die Botschaft führt Art. 9 MWSTG unter den Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen auf, die sie allgemein mit rasch ändernden Verhältnissen, mit Fällen, in denen eine Lösung im Einzelfall gefunden werden muss, sowie mit Detailbestimmungen begründet.8

3 Einschränkung im Parlament. Der Entwurf des Bundesrates übernahm die Formel des alten Rechts: Der Bundesrat sollte abweichen können, «[u]m Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden»; die Sachüberschrift lautete «Abweichungen von Bestimmungen».9 Das Parlament fasste die Bestimmung enger: Nach dem Gesetz genügt nicht jede Doppel- oder Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung, sondern verlangt ist eine Wettbewerbsverzerrung, die durch eine Doppel- oder Nichtbesteuerung entsteht, und zwar bei grenzüberschreitenden Leistungen; die Sachüberschrift lautet seither «Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen».10 Seit dem Inkrafttreten am 1.1.2010 ist Art. 9 MWSTG unverändert.

4 Verhältnis zum Recht anderer Staaten. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es im Mehrwertsteuerrecht nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Konflikte mit anderen Staaten entstehen, wenn dieselben Umsätze in der Schweiz und im Ausland unterschiedlich qualifiziert und deshalb unterschiedlich lokalisiert werden; Art. 9 MWSTG soll die daraus folgenden Wettbewerbsverzerrungen bei grenzüberschreitenden Leistungen vermeiden helfen.11 Das Bundesgericht verweist für das Ziel der Ortsregeln, Nicht- und Doppelbesteuerungen zu vermeiden, auf seine Rechtsprechung, wonach nach der Botschaft Dienstleistungen wie im Recht der Europäischen Union am selben Ort lokalisiert werden sollen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppel- oder Nichtbesteuerung zwischen der Schweiz und der Union zu vermeiden.12 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht mangels Abkommen aufgrund übergeordneter Grundprinzipien, namentlich des Bestimmungslandprinzips, das Art. 7, 8 und 23 MWSTG umsetzen; soweit diese nicht genügen, ermächtige Art. 9 MWSTG den Bundesrat zu gezielten Regelungen.13 Der schweizerische Lieferungsbegriff umfasst nach der Lehre auch die Überlassung zum Gebrauch und Werkleistungen, die in der Europäischen Union als Dienstleistungen behandelt werden.14 Müller/Schluckebier zeigen am Beispiel der Vermietung eines Gegenstandes, der in einem Nachbarstaat zum Gebrauch überlassen wird, die daraus folgende Doppelbesteuerung.15

5 Wettbewerbsverzerrung durch Doppel- oder Nichtbesteuerung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht räumt Art. 9 MWSTG dem Bundesrat ein weites Ermessen ein; der Wortlaut beschränkt den Anwendungsbereich aber auf Wettbewerbsverzerrungen, die durch Doppel- oder Nichtbesteuerungen entstehen. Die Unterstellungserklärung nach Art. 3 MWSTV in der Fassung vom 1.1.2010 bis 31.12.2017, die bei Lieferungen aus dem Ausland den Ort der Lieferung ins Inland verlegte, bezweckte eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe; da weder eine Doppel- noch eine Nichtbesteuerung vorlag, fiel Art. 9 MWSTG als Rechtsgrundlage ausser Betracht (N. 18).16

6 Grenzüberschreitende Leistungen. Die Ermächtigung beschränkt sich seit der Einschränkung im Parlament auf grenzüberschreitende Leistungen (N. 3). Für Abweichungen bei reinen Inlandsachverhalten bietet Art. 9 MWSTG nach seinem Wortlaut keine Grundlage. Art. 6a MWSTV knüpft ausdrücklich an Personenbeförderungen im Grenzgebiet an (N. 13). Art. 6 MWSTV ist nach seinem Wortlaut nicht auf grenzüberschreitende Beförderungen beschränkt; die ESTV wendet ihn etwa auch auf Kranken- und Verletztentransporte an (N. 9).17

7 Gerichtliche Überprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verordnungsbestimmungen, die sich auf Art. 9 MWSTG stützen, nach den Regeln für unselbständige Verordnungen des Bundesrates: Räumt die Delegation dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum ein, ist dieser für das Gericht nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV)18 verbindlich. Das Gericht prüft dann nur, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist, namentlich ob sie sich auf ernsthafte Gründe stützt und mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) vereinbar ist; eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt.19 Das Bundesgericht hat sich zur Tragweite der Delegation, soweit ersichtlich, nicht geäussert.

8 Bedenken gegen die Delegation. Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Auffassung der Lehre wieder, die Delegation sei verfassungsrechtlich problematisch, da sie den Bundesrat ermächtige, grundlegende, vom Gesetzgeber selbst verabschiedete Bestimmungen ausser Kraft zu setzen und durch abweichende Bestimmungen zu ersetzen.20 Eine eigene Stellungnahme dazu enthält das Urteil nicht; es verneinte Art. 9 MWSTG als Rechtsgrundlage, weil keine Doppel- oder Nichtbesteuerung vorlag (N. 5). Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Frey/Honauer/Probst/Rohner geben die von Bossart/Clavadetscher aufgeworfene Frage wieder, ob Art. 9 MWSTG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Regel über die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Art. 28 MWSTV) bilde, und halten die Frage für berechtigt; die Verordnung selbst nennt im Untertitel Art. 18 MWSTG als Grundlage.21

A. Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 6 MWSTV)

Abschnitt betitelt „A. Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 6 MWSTV)“

9 Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal. Nach Art. 6 MWSTV liegt eine Beförderungsleistung auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. Die Bestimmung gilt unverändert seit dem 1.1.2010 und nennt im Untertitel Art. 9 MWSTG als Grundlage.22 Sie weicht von Art. 3 lit. d Ziff. 3 MWSTG ab, wonach die Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung als Lieferung gilt.

10 Zweck nach den Erläuterungen. Nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf wird mit der Bestimmung die Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei Beförderungsmitteln vereinfacht und mit den Regeln im europäischen Umland harmonisiert: Eine Lieferung durch Überlassen eines Beförderungsmittels liegt nur noch vor, wenn das Beförderungsmittel vom Beförderten oder seinen Hilfspersonen selbst bedient wird. Die Bestimmung sei gestützt auf Art. 9 MWSTG aufgenommen worden, damit sie von der Delegation erfasst sei, auch wenn das Gesetz die Vercharterung im Einzelfall bei den Lieferungen einordne, so in der Steuerbefreiung der Überlassung zum Gebrauch (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG).23

11 Wirkung nach der Lehre. Frey/Honauer/Probst/Rohner sehen in Art. 6 MWSTV eine Regelung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 9 MWSTG zur Vereinfachung und zur Harmonisierung mit der Europäischen Union eingeführt hat; sie bewirke, dass etwa Vercharterungen mit Bedienungspersonal nicht als Gebrauchsüberlassung unter Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG, sondern als Beförderungsleistungen unter Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 MWSTG fallen.24 Gegenüber der Rechtsprechung zum alten Recht, die sich in mehreren Fällen mit der Abgrenzung der Überlassung von Flugzeugen und Schiffen von der Beförderung befasste, bringe die Bestimmung Klarheit; liege der primäre Zweck nicht in der Beförderung, sondern etwa in Fotoaufnahmen aus dem Flugzeug, stehe die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund.25

12 Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Das Bundesverwaltungsgericht gibt Art. 6 MWSTV in seinen allgemeinen Erwägungen zu Luftfahrzeugen wieder und stützt die Bestimmung dabei ausdrücklich auf Art. 9 MWSTG: Die Vermietung oder Vercharterung eines Luftfahrzeugs ist eine Lieferung, die Personenbeförderung eine Dienstleistung, und eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.26 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterscheidet drei Fälle: Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken (Beförderungsleistung), Beförderungsmittel ohne Bedienungspersonal (Vermietung, Lieferung) und Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu anderen als Beförderungszwecken, etwa als stationäre Veranstaltungsplattform oder als Hotel (Vercharterung, Lieferung).27 Sie wendet Art. 6 MWSTV auch auf Güterbeförderungen an.28 Im Luftverkehr gelten als Bedienungspersonal Personen mit den gesetzlichen Bewilligungen zur Führung des Luftfahrzeugs, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zum Überlasser stehen; zudem verlangt die ESTV, dass der Überlasser luftverkehrsrechtlich befähigt ist, Flüge für einen (un)bestimmten Kreis von Personen durchzuführen, und behandelt die Überlassung andernfalls als Vermietung.29

13 Leistungen an Bord im Grenzgebiet. Nach Art. 6a Abs. 1 MWSTV gelten gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. c und d MWSTG, die im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht werden, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder an der Betriebsstätte des Erbringers als erbracht, wenn sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im In- oder Ausland liegend bestimmen lässt; ohne Sitz oder Betriebsstätte gilt der Wohnort oder der Ort, von dem aus der Erbringer tätig wird. Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine solche Leistung im Ausland erbracht worden ist, gilt nach Abs. 2 der Tätigkeitsort nach Art. 8 Abs. 2 lit. c und d MWSTG. Die Bestimmung ist seit dem 1.1.2012 in Kraft und nennt im Untertitel Art. 9 MWSTG als Grundlage.30

14 Praxis und Lehre. Die ESTV gibt Art. 6a MWSTV unter Hinweis auf Art. 9 MWSTG im Wesentlichen wörtlich wieder und nennt als Anwendungsfall mehrere Grenzübertritte während der Fahrt oder eine Fahrt auf dem Bodensee; wie der Nachweis einer Leistung im Ausland nach Abs. 2 zu erbringen ist, legt sie nicht fest.31 Gastgewerbliche Leistungen, die zusammen mit der Personenbeförderung zu einem Pauschalpreis in Rechnung gestellt werden, behandelt sie als Nebenleistung der Beförderung, wenn die Beförderung erkennbar im Vordergrund steht und die Verpflegung wegen der Dauer der Beförderung notwendig ist.32 Frey/Honauer/Probst/Rohner führen Art. 6a MWSTV auf Vereinfachungsgründe zurück und bezeichnen den Nachweis, dass eine Leistung im Ausland erbracht wurde, als offen.33

15 Rechtsprechung. Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 6a MWSTV liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt die Bestimmung nur als einen der beiden Fälle, in denen der Bundesrat Art. 9 MWSTG genutzt hat (N. 16).34

16 Bisherige Ausschöpfung der Delegation. Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesrat Art. 9 MWSTG nur in zwei Fällen genutzt, nämlich für die Qualifikation der Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels mit Bedienungspersonal (Art. 6 MWSTV) und für den Ort gastgewerblicher, kultureller und ähnlicher Leistungen im Rahmen von Personenbeförderungen im Grenzgebiet (Art. 6a MWSTV).35 Eine Schifffahrtsgesellschaft, die Personenschifffahrt auf einem Grenzgewässer betrieb, rügte vor Bundesgericht eine Doppelbesteuerung und beanstandete, der Bundesrat habe trotz Art. 9 MWSTG keine Bestimmung für diese Schifffahrt erlassen. Das Bundesgericht hielt fest, die Steuer beruhe auf Art. 27 Abs. 2 MWSTG und nicht auf der Bestimmung des Leistungsorts, weshalb die Rüge ins Leere gehe; nach geltendem Recht bestehe keine Bestimmung, die eine aus der Anwendung von Art. 27 Abs. 2 MWSTG folgende Doppelbesteuerung vermeiden liesse. Zu Art. 9 MWSTG selbst äusserte es sich nicht.36

17 Besondere Delegationen. Neben Art. 9 MWSTG enthält das Gesetz besondere Ermächtigungen, die ebenfalls Wettbewerbsverzerrungen aus grenzüberschreitenden Umsätzen vermeiden sollen. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. e Satz 2 MWSTG kann der Bundesrat bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische als inländische gelten; gestützt darauf gilt die Personenbeförderung mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel als im Ausland erbracht (Art. 5a MWSTV). Nach Art. 23 Abs. 4 MWSTG kann der Bundesrat zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien; dies ist in Art. 41–43 MWSTV geschehen.37 Die Beförderung von Personen mit Schiffen fällt nicht unter Art. 23 Abs. 4 MWSTG.38 Frey/Honauer/Probst/Rohner nennen Art. 41 ff. MWSTV an einer Stelle als Anwendungsfall von Art. 9 MWSTG, ordnen dieselben Bestimmungen an anderer Stelle aber Art. 23 Abs. 4 MWSTG zu.39 Zu Art. 5a MWSTV halten sie für fraglich, ob die Bestimmung vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 lit. e MWSTG gedeckt sei und ob die Gleichbehandlung gewahrt sei, da sie für andere Grenzgewässer wie den Genfersee, den Lago Maggiore und den Lago di Lugano nicht gelte.40

18 Vollzugskompetenz. Die Unterstellungserklärung nach Art. 3 MWSTV in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung konnte sich nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf Art. 9 MWSTG stützen (N. 5). Das Gericht stützte die Bestimmung, die eine Verfahrenserleichterung bezweckte, auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates (Art. 182 Abs. 2 BV).41 Das Bundesgericht hob das Urteil aus anderen Gründen auf, ohne sich zur Rechtsgrundlage zu äussern.42 Seit dem 1.1.2018 sind die Grundzüge der Unterstellungserklärung im Gesetz selbst geregelt (Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG).43

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  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩

  3. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9; bestätigt durch BGE 151 II 569. ↩

  4. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩

  5. Botschaft MWSTG 2008, S. 6947. ↩

  6. Art. 12 und 16 aMWSTG. ↩

  7. Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 65 (Art. 6 VE-MWSTG 2007). ↩

  8. Botschaft MWSTG 2008, S. 7036. ↩

  9. Art. 9 E-MWSTG 2008 (BBl 2008 7133, 7136); ebenso Botschaft MWSTG 2008, S. 6947 und 7036. ↩

  10. Vgl. Art. 9 E-MWSTG 2008 (BBl 2008 7136) mit Art. 9 MWSTG (AS 2009 5203, 5207). ↩

  11. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9. ↩

  12. BGE 151 II 569, E. 6.5; BGE 142 II 388, E. 9.6.5 (mit Hinweis auf die Botschaft); zum aMWSTG BGE 133 II 153, E. 5.1 (mit Hinweis auf den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28.8.1996). ↩

  13. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 203 f. ↩

  14. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 236. ↩

  15. Müller/Schluckebier, Fall 2 (Vermietung von Fahrnis). ↩

  16. BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11.2.2019, E. 4.2.2 und 4.2.3.1; aufgehoben aus anderen Gründen durch BGer 2C_266/2019 vom 23.1.2020. ↩

  17. MWST-Branchen-Info 11, Ziff. 2.4. ↩

  18. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  19. BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11.2.2019, E. 4.2.3.1; aufgehoben aus anderen Gründen durch BGer 2C_266/2019 vom 23.1.2020. ↩

  20. BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11.2.2019, E. 4.2.3.1, mit Hinweis auf Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 9 N. 4, und Geiger, OFK-MWSTG, Art. 9 N. 4; aufgehoben aus anderen Gründen durch BGer 2C_266/2019 vom 23.1.2020. ↩

  21. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 2310, mit Hinweis auf Bossart/Clavadetscher, BSK-MWSTG, Art. 18 Rz. 119; Art. 28 MWSTV. ↩

  22. Art. 6 MWSTV (AS 2009 6743). ↩

  23. Erläuterungen E-MWSTV 2009, S. 4 (Art. 7 E-MWSTV). ↩

  24. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 1615 f. ↩

  25. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 800 ff. ↩

  26. BVGer A-4538/2025 vom 8.7.2026, E. 2.4 (angefochten beim Bundesgericht). ↩

  27. MWST-Branchen-Info 09, Ziff. 1.4.1; MWST-Branchen-Info 10, Ziff. 6.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 1600. ↩

  28. MWST-Info 04, Ziff. 8.2.2.1; MWST-Branchen-Info 11, Ziff. 2.1. ↩

  29. MWST-Branchen-Info 11, Ziff. 1.10 und 2.2.2. ↩

  30. Art. 6a MWSTV, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 12.10.2011 (AS 2011 4739). ↩

  31. MWST-Branchen-Info 09, Ziff. 1.3.4.2. ↩

  32. MWST-Branchen-Info 09, Ziff. 1.3.4; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 398. ↩

  33. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 231. ↩

  34. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9. ↩

  35. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9. ↩

  36. BGE 151 II 569, E. 6.5. ↩

  37. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9; Art. 5a MWSTV, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 12.10.2011 (AS 2011 4739). ↩

  38. BVGer A-4980/2022 vom 11.6.2024, E. 3.2.1.9; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 1639. ↩

  39. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 204 und 1638. ↩

  40. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, 2. Teil Ziff. 2.3. ↩

  41. BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11.2.2019, E. 4.2.3.2. ↩

  42. BGer 2C_266/2019 vom 23.1.2020, E. 4.3 f. und 6.1. ↩

  43. Botschaft MWSTG 2015, S. 2629; Änderung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575). ↩