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Art. 59 VStG

Art. 59 Revision und Erläuterung von Entscheiden

1 Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der ESTV und der kantonalen Behörden werden die Artikel 66–69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 sinngemäss angewandt.

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