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Art. 97a DBG

Art. 97a Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 17b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 17d steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils.

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