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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 2.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 11 StG

Art. 11 Fälligkeit der Abgabeforderung

Die Abgabe wird fällig:

a.
auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b.
auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c.
in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).

1 Regelungsgegenstand. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 bestimmt, wann die Emissionsabgabe zu bezahlen ist. Die Norm knüpft an die Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7 StG) an und setzt eine Frist von 30 Tagen, die je nach Gegenstand mit dem Geschäftsabschluss (lit. a), mit dem Ablauf des Vierteljahres der Entstehung (lit. b) oder mit der Entstehung selbst (lit. c) beginnt. Mit der Fälligkeit hat die abgabepflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft unaufgefordert abzurechnen und die Abgabe zu entrichten (Art. 34 Abs. 2 StG), und ab diesem Zeitpunkt ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 29 StG; N. 22). Die Verordnung über die Stempelabgaben (StV)2 regelt Abrechnung und Zahlungsfristen für die einzelnen Vorgänge in Art. 9–12 StV.

2 Entstehungsgeschichte. Das Stempelgesetz von 1917 unterschied nach der Botschaft nicht zwischen Entstehung und Fälligkeit; der Entwurf zum StG ordnete die beiden Institute, wie schon das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG),3 gesondert.4 Art. 11 bedurfte nach dem Bundesrat keiner Erläuterung; seine Ordnung stimme, «wo es das Verfahren erleichtert», mit jener der Fälligkeit der Verrechnungssteuer überein.5 Der Entwurf liess die Abgabe auf Genossenschaftsanteilen 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung fällig werden (lit. a), jene auf laufend ausgegebenen Genussscheinen und Anteilen an Anlagefonds 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres (lit. b) und die Abgabe in allen andern Fällen 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (lit. c); lit. c gilt seither im Wortlaut unverändert.6

3 Revisionen. Vom 1.4.1993 bis zum 29.2.2012 erfasste lit. b die laufend ausgegebenen Beteiligungsrechte, Kassenobligationen und Geldmarktpapiere; die Begründung von Beteiligungsrechten bei einer Gründung, einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder einer Umwandlung fiel nach dem Wortlaut nicht unter lit. b (N. 11).7 Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde auf den 1.1.2009 lit. a geändert (N. 5), mit dem Bundesgesetz vom 30.9.2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor) auf den 1.3.2012 lit. b neu gefasst: Sie erfasst seither die Beteiligungsrechte ohne das Erfordernis der laufenden Ausgabe; Kassenobligationen und Geldmarktpapiere entfielen, weil die Emissionsabgabe auf Fremdkapital aufgehoben wurde (N. 8).8 Die Verordnung wurde auf den 1.1.2020 an die neue lit. b angepasst.9 Art. 11 StG wäre mit der Abschaffung der Emissionsabgabe aufgehoben worden, welche die Bundesversammlung 2021 beschlossen hatte; die Vorlage wurde im Februar 2022 in der Volksabstimmung abgelehnt.10

4 Verhältnis zu anderen Bestimmungen. Eine Harmonisierung mit kantonalen Steuern gibt es bei den Stempelabgaben nicht. Für die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien enthalten Art. 20 und 26 StG eigene Fälligkeitsregeln (30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres); Art. 29 und 34 Abs. 2 StG verweisen auf alle drei Bestimmungen.11 Die Entstehung der Abgabeforderung, an die Art. 11 StG anknüpft, regelt Art. 7 StG (vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG). Die Verjährung beginnt nicht mit der Fälligkeit, sondern mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 30 Abs. 1 StG).12 Für die Frage, ob eine Bestreitung die Fälligkeit berührt, zieht das Bundesgericht einen Grundsatz des Obligationenrechts (OR)13 analog heran (N. 21).

II. Zu Art. 11 lit. a StG (Genossenschaftsanteile)

Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 11 lit. a StG (Genossenschaftsanteile)“

5 Geschäftsabschluss. Die Abgabe auf Genossenschaftsanteilen wird seit dem 1.1.2009 30 Tage nach Geschäftsabschluss fällig. Bis dahin veranlagte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Abgabe aufgrund der jährlich einzureichenden Jahresabschlüsse, und die Abgabe wurde 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung fällig.14 Die Unternehmenssteuerreform II stellte die Genossenschaften den Kapitalgesellschaften gleich und führte für sie die Selbstdeklaration ein; diese Neuordnung verlangte nach der Botschaft «die Festsetzung eines allgemein gültigen Fälligkeitsdatums für die Entrichtung der Abgabe».15 Gleichzeitig wurde die Veranlagung durch die ESTV (Art. 34 Abs. 3 StG) aufgehoben.16

6 Abrechnung. Seit dem 1.1.2020 bestimmt auch die Verordnung, dass die Genossenschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss unaufgefordert zu entrichten hat (Art. 12 Abs. 1bis StV).17 Für die Bemessung gilt, dass von den Einzahlungen eines Geschäftsjahres die Abgabe nur erhoben wird, soweit sie die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital im gleichen Geschäftsjahr übersteigen (Art. 9 Abs. 2 StG; vgl. den Beitrag zu Art. 9 StG). Rechtsprechung zu lit. a liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

7 Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken. Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken sind Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG und werden von lit. a in der geltenden Fassung nicht erfasst.18 Nach Art. 12 Abs. 2bis StV haben Genossenschaftsbanken die Abgabe auf Beteiligungsscheinen innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde.19 Die Vernehmlassungsvorlage von 2026 will sie den Genossenschaftsanteilen gleichstellen (N. 24).

8 Ablauf des Vierteljahres. Die Abgabe auf der Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, bei Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen also nach Ablauf des Vierteljahres, in dem der Eintrag im Handelsregister erfolgte (Art. 7 Abs. 1 lit. a StG). Nach der Botschaft von 2011 gilt lit. b «nun lediglich noch für die Beteiligungsrechte», weil die Emissionsabgabe auf Kassenobligationen und Geldmarktpapieren aufgehoben wurde.20 Das Bundesverwaltungsgericht nennt lit. b in der seit dem 1.3.2012 geltenden Fassung für die bedingte und die ordentliche Kapitalerhöhung; bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung vom 15.7.2014 bestätigte es den Einspracheentscheid, der den Verzugszins ab dem 31.10.2014 berechnete.21 Die Verordnung lässt die Zahlungsfrist mit dem Ablauf des Vierteljahres beginnen, «in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden» (Art. 9 Abs. 1 StV); nach dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung von 2018 verwies sie bis Ende 2019 noch auf den früher geltenden Fälligkeitstermin.22

9 Regel und Ausnahme. Piguet/Stoyanov halten fest, dass entgegen der Formulierung von Art. 11 StG seit dem 1.3.2012 lit. b die allgemeine Regel und lit. a die Ausnahme bilde; lit. c, nach dem Gesetz die Auffangregel, sei seit dem 1.1.2020 praktisch nicht mehr anwendbar (N. 16).23 Auch Genussscheine sind Beteiligungsrechte (Art. 5 Abs. 1 lit. a StG); die Verordnung verlangt für die in einem Vierteljahr ausgegebenen Genussscheine die Zahlung innert 30 Tagen nach dessen Ablauf (Art. 11 Abs. 2 StV).24

10 Vierteljahr. Ob mit dem Vierteljahr das Kalendervierteljahr oder das Vierteljahr des Geschäftsjahres gemeint ist, sagt das Gesetz nicht. Für die Umsatzabgabe lassen die Verordnung und die Verwaltungspraxis die Frist nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres laufen.25 Der Vorentwurf von 2026 will im ganzen Gesetz «Vierteljahr» durch «Kalenderquartal» ersetzen (N. 24).26 Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

11 Frühere Grundregel. Bis zum 29.2.2012 wurde die Abgabe auf Gründungen, ordentlichen Kapitalerhöhungen und Umwandlungen nach lit. c 30 Tage nach der Entstehung der Abgabeforderung fällig, bei Aktien also 30 Tage nach dem Eintrag im Handelsregister (N. 3). So hielt die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) für die Umwandlung einer Bank in eine Aktiengesellschaft fest, die Forderung werde erst 30 Tage nach ihrer Entstehung «exigible», und die Abgabe sei dann aufgrund der Selbstveranlagung zu entrichten.27 Bei der formwechselnden Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft liess sie den Verzugszins einen Monat nach dem Eintrag beginnen; der Entscheid nennt dafür lit. a, die damals die Genossenschaftsanteile betraf.28 Diese Entscheide betreffen frühere Fassungen; für die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten gilt heute lit. b.

12 Heutiger Anwendungsbereich. Seit dem 1.3.2012 erfasst lit. c nach dem Wortlaut nur noch Vorgänge, die keine Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten und keine Genossenschaftsanteile betreffen, namentlich die Zuschüsse und den Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft (Art. 5 Abs. 2 StG).29 Das Bundesgericht wendet lit. c auf Zuschüsse weiterhin an; das Bundesverwaltungsgericht tut dies auch bei Zuschüssen nach dem 1.3.2012.30

13 Fälligkeit 30 Tage nach dem Zuschuss. Bei Zuschüssen entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG). Nach dem Bundesgericht wird sie 30 Tage nach ihrer Entstehung fällig (Art. 11 lit. c StG).31 Im entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft im Oktober 1996 von ihrem Alleinaktionär Aktien unter dem Verkehrswert erworben; die Abgabe war 30 Tage nach dem Verkauf fällig, weshalb die ESTV sie schon 1998 mit einer Gegenforderung der Gesellschaft verrechnen durfte, obwohl sie die Abgabe erst später verfügte (N. 21).32 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte bei Zuschüssen vom 15.12.2012 den Verzugszins ab dem 15.1.2013.33 Bei einem Zuschuss vom 21.12.2011 wies es die Beschwerde gegen einen Entscheid ab, der den Verzugszins ab dem 20.1.2012 festsetzte; der Zinsbeginn war nicht streitig.34

14 Rückwirkender Forderungsverzicht. Vereinbaren Gesellschaft und Gesellschafter einen Forderungsverzicht mit Rückwirkung, so erfolgt der Zuschuss nach dem Bundesgericht im Zeitpunkt der Rückwirkung, und die Fälligkeit tritt 30 Tage später ein. Im entschiedenen Fall hatten die Aktionärinnen am 22.9.2010 rückwirkend per 1.1.2010 auf Darlehen verzichtet; die Abgabe wurde am 31.1.2010 fällig.35 Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Annahme der ESTV verworfen, der Zuschuss sei für den Verzugszins erst mit dem Abschluss der Verzichtsvereinbarung geleistet worden; der Zins begann damit früher, als die ESTV ihn berechnet hatte.36 In einem anderen Fall setzte die ESTV bei einem am 21.6.2010 rückwirkend auf den 1.1.2009 erklärten Verzicht den Verzugszins ab dem 1.2.2009 fest; der Zinsbeginn war vor Bundesverwaltungsgericht nicht streitig.37

15 Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten. Beim Mantelhandel entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt des Handwechsels (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG; vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG). Die SRK wandte lit. c auf den Mantelhandel an und liess die Fälligkeit 30 Tage nach der Entstehung eintreten.38 In einem Mantelhandelsfall mit Handwechsel am 30.11.1999 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Verzugszins ab dem 30.12.1999, obwohl die ESTV das Verfahren lange nicht abgeschlossen hatte; die Pflichtigen hätten den Zinslauf durch Zahlung stoppen können.39

16 Verordnungsregel. Seit dem 1.1.2020 beginnt die 30-Tage-Frist für Zuschüsse und Handwechsel nach der Verordnung mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem der Zuschuss geleistet wurde oder der Handwechsel erfolgte (Art. 10 Abs. 1bis StV).40 Der Erläuternde Bericht zur Verordnungsänderung begründet die Anpassung von Art. 9 Abs. 1 StV mit Art. 11 lit. b StG; «entsprechend» solle «der gesetzliche Fälligkeitstermin» auch für Zuschüsse und den Handwechsel gelten. Auf Art. 11 lit. c StG geht er nicht ein.41 Nach Piguet/Stoyanov geht auch die Praxis der ESTV in diese Richtung; das Formular 4 nenne den Quartalstermin.42

17 Stand der Frage. Der Wortlaut von Art. 11 lit. c StG und Art. 10 Abs. 1bis StV weichen voneinander ab. Piguet/Stoyanov werfen die Frage der Gesetzmässigkeit auf und halten es für vertretbar, sie zu bejahen, weil Art. 5 Abs. 2 StG Zuschüsse und Mantelhandel der Begründung von Beteiligungsrechten gleichstelle; da die Regel die Pflichtigen begünstige, werde ein Gericht die Frage wohl nicht entscheiden müssen.43 Die Gerichte haben die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden; das Bundesverwaltungsgericht verweist bei Zuschüssen neben lit. c für den Zeitpunkt der Abgabeentrichtung auf Art. 10 Abs. 1 lit. a StV.44 Nach dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung von 2026 entspricht die vierteljährliche Fälligkeit der Ersatztatbestände «der heutigen Praxis»; der Vorentwurf will sie im Gesetz verankern (N. 24).45

18 Sperrfristverletzung und nachträgliche Abrechnung. Nach der früheren Praxis zu Umstrukturierungen wurde die Abgabeforderung bei einer Verletzung der Sperrfrist 30 Tage nach der Verletzung zur Zahlung fällig.46 Diese Sperrfrist ist aufgegeben; das geltende Kreisschreiben hält fest, dass das StG keine Veräusserungssperrfrist vorsieht.47 Für die nachträgliche Abrechnung über den Mehrwert nach Umstrukturierungen von Rechtsträgern, die keine Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind (Art. 9 Abs. 1 lit. e StG), nennt das Kreisschreiben keinen Fälligkeitstermin (vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG).48 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

19 Verfalltag. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Abgabe zu entrichten ist; vor der Entstehung der Abgabeforderung kann sie grundsätzlich nicht eintreten.49 Weil der Verzugszins bei den Stempelabgaben ohne Mahnung ab der Fälligkeit läuft, entspricht diese nach Piguet/Stoyanov der Fälligkeit im Sinne des Obligationenrechts, ab welcher der Schuldner in Verzug ist; ein Teil der Lehre spreche von einer qualifizierten Fälligkeit in Form eines Verfalltages.50

20 Selbstveranlagung. Bei Fälligkeit hat die abgabepflichtige Gesellschaft unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Art. 34 Abs. 2 StG); die Pflicht zur Deklaration entsteht damit erst mit der Fälligkeit.51 Nach Robert besteht die Selbstveranlagung im engeren Sinn im Einreichen des ausgefüllten Formulars; vollständig erfüllt der Pflichtige seine Pflichten erst mit der Bezahlung der Abgabe.52 Nach der Verwaltungspraxis ist für Zuschüsse und Forderungsverzichte das Formular 4 einzureichen; für Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Agio verweist sie auf die Deklaration mit Formular 3.53

21 Bestreitung und Verfügung. Ein Entscheid der ESTV über die Abgabeforderung (Art. 38 StG) wirkt nach dem Bundesgericht nicht konstitutiv, sondern bloss deklaratorisch. An der Fälligkeit ändert sich nichts, wenn die Forderung bestritten ist; das Bundesgericht stützt sich dafür auf den analog anwendbaren Grundsatz von Art. 120 Abs. 2 OR.54 Die SRK hielt fest, im System der Selbstveranlagung stelle die Verfügung eine bereits bestehende Abgabeforderung nur formell fest; die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels betreffe die Rechtskraft der Verfügung, nicht die Fälligkeit und den Verzug der Forderung.55

22 Verzugszins. Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 29 StG). Vor dem 1.1.1996 lief der Zins erst ab der Zustellung einer Mahnung; seither sind auch damals schon fällige, noch ausstehende Abgaben ohne Mahnung zu verzinsen.56 Der Verzugszins ist Teil der Abgabeforderung und unabhängig von einem Schaden oder einem Verschulden geschuldet, auch bei entschuldbaren Zweifeln über Bestand und Höhe der Abgabe.57 Er läuft auch während eines Rechtsmittelverfahrens.58

23 Stundung und Erlass. Ein Gesuch um Erlass der Abgabe wegen Sanierung (Art. 12 StG) ändert an der Entstehung der Abgabeschuld nichts; nach der Verwaltungspraxis ist es zusammen mit der Deklaration einzureichen.59 Wird die Abgabe erlassen, geht der Verzugszins auf dem erlassenen Betrag wegen seiner Akzessorietät mit unter; auf einem erlassenen und unter Vorbehalt bezahlten Betrag ist kein Vergütungszins geschuldet.60 Nach dem Bundesverwaltungsgericht entsteht die Verzugszinspflicht trotz hängigem Erlassgesuch bereits ab Fälligkeit des ausstehenden Abgabebetrages, nicht erst mit der Abweisung des Gesuchs.61 Für ein Stundungsgesuch liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

24 Vernehmlassung 2026. Die am 19.6.2026 eröffnete Vernehmlassung zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des StG sieht eine Neufassung von Art. 11 StG vor. Nach lit. a würde die Abgabe auf Genossenschaftsanteilen und auf Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken 30 Tage nach Geschäftsabschluss fällig, nach lit. b in allen anderen Fällen 30 Tage nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem die Abgabeforderung entstanden ist; lit. c entfiele.62 Der Erläuternde Bericht begründet die Änderung damit, dass die Ersatztatbestände nach Art. 5 Abs. 2 StG keine frühere Fälligkeit zur Folge haben sollen als der Haupttatbestand; dies entspreche auch der heutigen Praxis. Für die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken müsste auch Art. 12 Abs. 2bis StV angepasst werden.63 Der Vorentwurf sieht zudem vor, Art. 12 StG über Stundung und Erlass der Emissionsabgabe aufzuheben (N. 23).64

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  1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  2. Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩

  3. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  4. Botschaft StG 1972, S. 1293 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  5. Botschaft StG 1972, S. 1296 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  6. Botschaft StG 1972, S. 1318 (Entwurf Art. 11; Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 11 (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  7. Fedlex, SR 641.10, Art. 11 lit. b und Fn. 48 f. (Fassung vom 1.1.2000) sowie Art. 11 (Fassung vom 1.7.2010); vgl. Botschaft Bundesfinanzen 1989, S. 98, und Bericht Kommission NR 1991, S. 502 (Entwurf Art. 11 lit. b; je Text nach der OCR-Fassung). ↩

  8. Fedlex, SR 641.10, Art. 11, Fn. 67 und 68 (Fassung vom 1.1.2024) sowie Art. 11 (Fassungen vom 1.7.2010 und 1.3.2012); Botschaft TBTF, S. 4779. ↩

  9. Erläuternder Bericht FINIV 2018, S. 111; Fedlex, SR 641.101, Art. 9 Abs. 1, Fn. 18 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  10. Bericht WAK-N 2012, S. 1101; Änderung StG 2021 (Aufhebung des Ersten Abschnitts, Art. 5–12); Botschaft Mindestbesteuerung 2022, S. 23 (Ziff. 4.2). ↩

  11. Fedlex, SR 641.10, Art. 20, 26, 29 und 34 (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  12. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. III, bei Fn. 197. ↩

  13. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  14. Botschaft UStR II, S. 4838; Fedlex, SR 641.10, Art. 11 lit. a (Fassung vom 1.8.2008) und Fn. 67 (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  15. Botschaft UStR II, S. 4842. ↩

  16. Fedlex, SR 641.10, Art. 34, Fn. 129 (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  17. Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 1bis und Fn. 28 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  18. Fedlex, SR 641.10, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Fn. 25 (Fassung vom 1.1.2024); Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 8. ↩

  19. Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 2bis und Fn. 30 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  20. Botschaft TBTF, S. 4779. ↩

  21. BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.3, auf Beschwerde der ESTV teilweise abgeändert durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019 (ohne Aussage zu Art. 11 StG); BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, Sachverhalt C und K, E. 2.4 und 3.5. ↩

  22. Fedlex, SR 641.101, Art. 9 Abs. 1 und Fn. 18 (Fassung vom 1.9.2023); Erläuternder Bericht FINIV 2018, S. 111. ↩

  23. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV.B, bei Fn. 216–219. ↩

  24. Fedlex, SR 641.101, Art. 11 Abs. 2 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  25. Fedlex, SR 641.101, Art. 24 Abs. 1 (Fassung vom 1.9.2023); KS 12 ESTV, Ziff. 3.3. ↩

  26. Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026, Ersatz eines Ausdrucks und Art. 11 lit. b; Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 9. ↩

  27. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 6a, laut VPB vom Bundesgericht am 3.10.1996 bestätigt. ↩

  28. SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 4a f. ↩

  29. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV.B, bei Fn. 218. ↩

  30. BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3 (Zuschuss per 1.1.2010); BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 2.3 und 5 (Zuschüsse Dezember 2012), bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019 (ohne Aussage zu Art. 11 StG); BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 3.1.3. ↩

  31. BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.1; BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3. ↩

  32. BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, Sachverhalt A und E. 2.2. ↩

  33. BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, Sachverhalt A, E. 2.3 und 5, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019. ↩

  34. BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, Sachverhalt A und D, E. 3 f. ↩

  35. BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, Sachverhalt A und E. 3.2.5; BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 6.1.1. ↩

  36. BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 6.1.1 und 6.2. ↩

  37. BVGer A-577/2013 vom 20.11.2013, Sachverhalt B, F und H; E. 2.2 und 3. ↩

  38. SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 5f (dort «Art. 11 Abs. 1 Bst. c StG»). ↩

  39. BVGer A-7760/2009 vom 20.12.2012, Sachverhalt E und I, E. 5.1–5.3. ↩

  40. Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 1bis und Fn. 24 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  41. Erläuternder Bericht FINIV 2018, S. 111 f. ↩

  42. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV.B, bei Fn. 219. ↩

  43. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV.B, bei Fn. 219. ↩

  44. BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 2.3; BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 2.6.1 (Fünferbesetzung), im Punkt Freibetrag aufgehoben durch BGE 149 II 462. ↩

  45. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 8. ↩

  46. KS 5 ESTV (2004), Ziff. 4.4.1.3 und 4.5.4. ↩

  47. KS 5a ESTV, Ziff. 4.4.1.4 und 4.5.4. ↩

  48. KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩

  49. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV, bei Fn. 203 f. ↩

  50. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. IV, bei Fn. 205–207. ↩

  51. Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. III, bei Fn. 195. ↩

  52. Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. VI.A.1.a, bei Fn. 314. ↩

  53. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Forderungsverzicht oder Zuschuss» und «Gründung oder Aktienkapitalerhöhung mit Agio». ↩

  54. BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.2. ↩

  55. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 6b. ↩

  56. SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 2d, 3c und 6b; SRK vom 22.2.2000, VPB 64.79, E. 6c/aa. ↩

  57. BVGer A-7760/2009 vom 20.12.2012, E. 5.2; vgl. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 6a. ↩

  58. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 6b. ↩

  59. BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 4.3 (Fünferbesetzung), im Erlasspunkt rechtskräftig, im Punkt Freibetrag aufgehoben durch BGE 149 II 462 (vgl. E. 1.2.2 f.); KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 c). ↩

  60. BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.3.2, 6.1.2 und 7; BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 2.6.2 und 4.3 (Fünferbesetzung), im Punkt Freibetrag aufgehoben durch BGE 149 II 462; vgl. zur Akzessorietät BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 3.3.2 (auf den Vergütungszins nicht eingetreten, E. 3.3.3). ↩

  61. BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 7. ↩

  62. Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026, Art. 11. ↩

  63. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 8 f. ↩

  64. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 9. ↩