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Art. 41 StG

Art. 41 Verfahren: Kosten

1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

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