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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 3.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 14 MWSTG

Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt:

a.
für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b.
für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.

2 Die Steuerpflicht endet:

a.
für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
1.
mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
2.
bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b.
für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.

3 Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.

4 Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.

5 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.

1 Regelungsgegenstand. Art. 14 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 bestimmt im Kapitel über das Steuersubjekt den zeitlichen Rahmen der subjektiven Steuerpflicht: Abs. 1 und 2 regeln Beginn und Ende der Steuerpflicht, getrennt nach Unternehmen mit und ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland; Abs. 3 bis 5 regeln Ende und Wiederaufleben der Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 MWSTG sowie den Zeitpunkt des Verzichts nach Art. 11 MWSTG. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 konkretisiert Abs. 1 und 3 in Art. 9 (inländische Unternehmen) und Art. 9a (ausländische Unternehmen); An- und Abmeldung richten sich nach Art. 66 MWSTG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt ihre Praxis in der MWST-Info 02 Steuerpflicht dar.3

2 Steuerpflicht und Befreiung. Die Norm unterscheidet zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Ende der Befreiung: Wer ein Unternehmen betreibt, ist nach der Botschaft grundsätzlich steuerpflichtig, weshalb der Beginn der Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zusammenfällt; erst danach greift allenfalls die Befreiung bei Unterschreiten der Umsatzgrenze, wenn nicht auf sie verzichtet wird.4 Für die Befreiung ist das Betreiben eines Unternehmens Voraussetzung; dies unterscheidet die befreite von der nicht steuerpflichtigen Person.5 Das Bundesgericht hält fest, dass die Inlandsteuerpflicht inländischer Unternehmensträger mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit beginnt, vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 MWSTG oder verzichten auf die Befreiung.6 Frey/Honauer/Probst/Rohner unterscheiden entsprechend zwischen dem Beginn der Steuerpflicht im Allgemeinen und dem Wegfall der Befreiung, der mit der Pflicht zur Eintragung im Register verbunden ist.7

3 Entstehungsgeschichte. Art. 14 MWSTG fasst die Art. 28, 29 und 56 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG)8 zusammen; nach der Botschaft konnten Beginn und Ende durch die Neuausgestaltung der subjektiven Steuerpflicht «einfacher und übersichtlicher» geregelt werden.9 Nach altem Recht erlosch die Steuerpflicht von Gesetzes wegen, wenn keine Umsätze mehr erzielt wurden; neu endet sie nur bei der Liquidation automatisch und bleibt im Übrigen bestehen, solange eine unternehmerische Tätigkeit erfolgt, weshalb die Abmeldung grundsätzlich durch die steuerpflichtige Person zu erfolgen hat.10 Für das Ende der Befreiung stellt das Gesetz seit 2010 nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf das Geschäftsjahr ab, damit die Umsätze nicht auf ein Kalenderjahr umgerechnet werden müssen.11 Abs. 3 bis 5 sind seit dem 1.1.2010 unverändert.12

4 Teilrevision 2016. In der ursprünglichen Fassung begann die Steuerpflicht einheitlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und endete mit deren Beendigung oder bei Vermögensliquidation mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.13 Mit der Teilrevision vom 30.9.2016 (in Kraft seit 1.1.2018) wurden Abs. 1 und 2 nach Unternehmen mit und ohne Inlandsitz unterteilt; die Botschaft begründet dies damit, dass Unternehmen ohne Ansässigkeit im Inland neben der unternehmerischen Tätigkeit Leistungen im Inland erbringen müssen und ohne solche Leistungen auf das Vergütungsverfahren verwiesen sind.14 Auf denselben Zeitpunkt hob der Bundesrat die Bestimmung über die Befreiung bei Aufnahme der Tätigkeit (Art. 11 MWSTV in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auf und fasste Art. 9 und 9a MWSTV neu.15

A. «Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit» (lit. a)

Abschnitt betitelt „A. «Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit» (lit. a)“

5 Beginn von Gesetzes wegen. In zeitlicher Hinsicht beginnt die Steuerpflicht nach dem Bundesgericht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.16 Die Anmeldung nach Art. 66 Abs. 1 MWSTG hat nach dem Bundesverwaltungsgericht rein deklaratorische Wirkung: Die Steuerpflicht beginnt auch ohne Anmeldung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, und entdeckt die ESTV später, dass eine Person steuerpflichtig war, trägt sie diese rückwirkend ins Register ein.17 Die rückwirkende Eintragung ist nach dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbare Folge des Selbstveranlagungsprinzips und dient der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.18

6 Befreite Unternehmen. Ist das Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wird es nach der ESTV nur auf Antrag ins Register eingetragen; der freiwillige Eintrag ist frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode möglich (Abs. 4), und der Antrag ist nach der ESTV spätestens am letzten Tag der Steuerperiode elektronisch über das Portal einzureichen.19 Die Pflicht zur Eintragung entsteht dagegen mit dem Ende der Befreiung nach Abs. 3 (N. 22).

7 Vorbereitungshandlungen. Nach der Botschaft spielt es für den Begriff des Unternehmens keine Rolle, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden; auch die Vorbereitung oder der Abschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit gehört zum Lebenszyklus eines Unternehmens.20 Frey/Honauer/Probst/Rohner sehen den Beginn der Steuerpflicht durch Abs. 1 auf einen möglichst frühen Zeitpunkt gelegt; die unternehmerische Tätigkeit beginne mit dem ersten nach aussen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, den Vorbereitungshandlungen, die zu vorsteuerbelasteten Ausgaben führen.21 Nach Baumgartner/Studer sind für die freiwillige Steuerpflicht ab Gründung nicht eine vage Absicht, sondern konkrete Schritte relevant, wie Businessplan, Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, Offerten oder die Anstellung von Mitarbeitenden.22 Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts dazu, wann Vorbereitungshandlungen die Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 aufnehmen, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

8 Gesellschaften in Gründung. Die ESTV verlangt für die Eintragung, dass das Steuersubjekt im massgebenden Zeitpunkt bereits bestand; eine Aktiengesellschaft kann nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Eintrag im Handelsregister eingetragen werden.23 Die Gesellschaft in Gründung kann sich aber als einfache Gesellschaft eintragen lassen; alternativ lässt die ESTV Vorsteuern auf Kosten, die bis sechs Monate vor dem Handelsregistereintrag anfallen, in der ersten Abrechnung nach der Eintragung zu, sofern sich das Unternehmen auf diesen Zeitpunkt eintragen lässt und weitere kumulative Bedingungen erfüllt sind; sonst bleibt allenfalls die Einlageentsteuerung.24

9 Leistungen vor Beginn. Grundvoraussetzung des Vorsteuerabzugs ist nach dem Bundesgericht, dass die vorsteuerbelasteten Leistungen einen Zeitraum betreffen, in dem die Person bereits steuerpflichtig war.25 Präzisierend hielt das Bundesgericht fest, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit die Leistungen im Moment der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bereits verbraucht waren, und zwar auch dann, wenn die Rechnung erst nach Eintritt in die Steuerpflicht gestellt wird.26 Für Eingangsleistungen zu einer Lieferung, die eine Bauherrin in einer Steuerperiode erbracht hatte, in der sie noch nicht steuerpflichtig war, verneinte es den Vorsteuerabzug.27 Bopp/Gerber stellen unter Hinweis auf 9C_756/2023 auf den Rechnungsempfang ab.28

10 Einlageentsteuerung. Gegenstände und Dienstleistungen, die bei Eintritt in die Steuerpflicht noch vorhanden sind, werden über die Einlageentsteuerung erfasst (Art. 32 MWSTG); die ESTV behandelt den Eintritt in die Steuerpflicht als vollumfängliche Nutzungsänderung, soweit die Vermögenswerte ausschliesslich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet werden, stellt bei gemischter Verwendung auf die effektive Verwendung ab und lässt die Vorsteuer auf dem Zeitwert zu.29 Das Bundesgericht nahm die Einlageentsteuerung bei einem Neueintritt in die Steuerpflicht auf den 1.1.2010 an.30

B. «erstmaliges Erbringen einer Leistung im Inland» (lit. b)

Abschnitt betitelt „B. «erstmaliges Erbringen einer Leistung im Inland» (lit. b)“

11 Zeitpunkt der Leistung. Für Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland genügt die unternehmerische Tätigkeit nicht; die Steuerpflicht beginnt erst mit der ersten Leistung im Inland.31 Nach der Botschaft erfolgt die Registrierung nicht rückwirkend auf den Beginn des Kalenderjahres, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, für den in erster Linie auf das Rechnungsdatum abzustellen ist; ein früherer Zeitpunkt kann mit geeigneten Beweismitteln wie Verträgen nachgewiesen werden, und bis zur Eintragung steht das Vergütungsverfahren offen.32 Die ESTV bestimmt den Zeitpunkt insbesondere bei Vorauszahlungen in erster Linie durch das Rechnungsdatum oder, ohne Rechnung, durch die Vereinnahmung des Entgelts.33

12 Meinungsstand. Leutenegger/Rüegsegger wiesen 2018 darauf hin, dass Rechnungsstellung und tatsächliche Leistungserbringung meist auseinanderfallen, und stellten in einem Fallbeispiel auf den Moment der Ablieferung des Gegenstands ab.34 Rechtsprechung zur Auslegung von lit. b liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; das Bundesverwaltungsgericht gibt den Wortlaut der Fassungen vor und nach 2018 wieder, ohne ihn auszulegen.35

13 Erneute Inlandleistung. Erstmalig ist eine Inlandleistung nach der ESTV auch dann, wenn das Unternehmen nach einer «letztmaligen» Leistung im Sinn von Abs. 2 lit. b erneut eine Inlandleistung erbringt.36 Ob das Unternehmen bei Beginn der Leistungen befreit ist, richtet sich nach Abs. 3 und Art. 9a MWSTV (N. 29).

A. «Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit» (lit. a Ziff. 1)

Abschnitt betitelt „A. «Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit» (lit. a Ziff. 1)“

14 Ende mit der Tätigkeit. Abs. 2 knüpft nach der Botschaft das Ende der Steuerpflicht entsprechend Abs. 1 an die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.37 Abbau-, Rückbau- oder Aufräumarbeiten gehören nach dem Bundesgericht noch zur unternehmerischen Tätigkeit, auch wenn in dieser Phase keine Einnahmen aus Leistungen mehr erzielt werden; die darauf lastende Vorsteuer ist grundsätzlich abziehbar.38 Die Abmeldung hat innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens zu erfolgen (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

15 Stand der Frage. Frey/Honauer/Probst/Rohner vertreten, dass die Steuerpflicht bei beendeter Tätigkeit oder abgeschlossener Liquidation auf den Zeitpunkt der Abmeldung endet und nicht das Ende der laufenden Steuerperiode abzuwarten ist; sie führen Baumgartner/Clavadetscher/Kocher als Vertreter der Gegenansicht an.39 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

16 Folgen. Gegenstände und Dienstleistungen, die beim Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht der Person sind, unterliegen dem Eigenverbrauch, soweit beim Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder sie im Meldeverfahren bezogen wurden (Art. 31 Abs. 2 lit. d MWSTG); die ESTV behandelt den Austritt aus der Steuerpflicht als vollumfängliche Nutzungsänderung.40 Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist nach Frey/Honauer/Probst/Rohner der Debitorenbestand im Zeitpunkt der Beendigung zu versteuern; nach der ESTV sind bei der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode zudem die noch nicht fakturierten angefangenen Arbeiten abzurechnen.41 Für Rechnungen, die nach dem Ende der Steuerpflicht empfangen werden, verneinen Bopp/Gerber gestützt auf BGer 9C_756/2023 den Vorsteuerabzug.42

17 Abschluss des Liquidationsverfahrens. Bei der Vermögensliquidation endet die Steuerpflicht nach der Botschaft erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens, was die Bestimmung klarstellt.43 Zur entsprechenden Regel des alten Rechts hielt das Bundesgericht fest, dass die Steuerpflicht während des Nachlassverfahrens bestehen bleibt und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erst mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens endet.44 Die während der Liquidation erzielten Umsätze sind nach Frey/Honauer/Probst/Rohner noch steuerbar, und die Vorsteuern auf den Liquidationskosten sind abziehbar; als Liquidationsverfahren nennen sie die freiwillige oder konkursamtliche Liquidation und den Nachlassvertrag mit Liquidationsvergleich oder Vermögensabtretung.45

18 Konkurs. Die Konkurseröffnung beendet die Steuerpflicht nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht; wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, liegt kein Abschluss eines Liquidationsverfahrens vor, und erst die definitive Löschung eines Steuersubjekts im Handelsregister, dessen Eintragung konstitutiv wirkte, kann mit Sicherheit als Abschluss der Vermögensliquidation gelten.46 Im konkreten Fall liess das Gericht den Vorsteuerabzug der Leistungsempfängerin auf eine Rechnung der konkursiten Gesellschaft zu, die nach der Konkurseröffnung und der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, aber vor der Löschung im Handelsregister ausgestellt worden war, weil die Ausstellerin noch steuerpflichtig war.47 Das Obergericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass eine konkursite Gesellschaft an sich bis zum Schluss des Konkursverfahrens steuerpflichtig bleibt, verneinte aber den Vorsteuerabzug, weil keine unternehmerische Tätigkeit ersichtlich war.48

19 Konkursverwaltung. Zum alten Recht wiesen Kammerer/Schluckebier/Sprecher darauf hin, dass der Gemeinschuldner Steuerschuldner der aus der Verwertung resultierenden Steuern bleibt, die Entrichtungspflicht aber der Konkursverwaltung obliegt, und dass Umsätze bei Einstellung und Verkauf des Betriebs durch die Konkursverwaltung im Rahmen des Unternehmens erfolgen.49 Zur Mithaftung bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG.

20 Letztmalige Inlandleistung. Nach der Botschaft kann ein ausländisches Unternehmen auf Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, in dem es letztmals eine Leistung im Inland erbracht hat; es muss sich spätestens mit der Finalisierung der letzten Steuerperiode abmelden, und meldet es sich nicht ab und zeigt sich, dass in der folgenden Steuerperiode keine Inlandleistungen mehr erbracht wurden, erfolgt die Löschung rückwirkend auf das Ende des Kalenderjahres der letzten Leistung, was namentlich bei fehlendem Gegenrecht für das Vergütungsverfahren zur Rückforderung zwischenzeitlich abgezogener Vorsteuern führt.50 Letztmalig ist die Leistung nach der ESTV, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres keine weitere Inlandleistung erbracht wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im nächsten Kalenderjahr keine erbracht wird; auf Antrag löscht sie das Unternehmen schon vor dem Schluss des Kalenderjahres.51

21 Kein Fortbestand durch Nichtabmeldung. Leutenegger/Rüegsegger halten fest, dass ausländische Unternehmen ohne weitere Inlandleistungen nicht durch Verzicht auf die Löschung freiwillig steuerpflichtig bleiben können.52 Werden nur noch Leistungen erbracht, die nach Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG von der Steuerpflicht befreien, wendet die ESTV die Regeln über die Abmeldung nach Abs. 5 analog an; Müller/Schluckebier folgern daraus, dass die Abmeldung erst auf das Ende der Steuerperiode möglich ist, in der nur noch solche Leistungen erbracht wurden, und werfen die Frage auf, ob die Befreiung nicht bereits im Zeitpunkt eintritt, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.53 Rechtsprechung zu Abs. 2 lit. b liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

22 Vergangenheits- und Zukunftsbetrachtung. Abs. 3 enthält zwei Tatbestände: Bei bereits unternehmerisch tätigen, bisher befreiten Unternehmensträgern greift nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Vergangenheitsbetrachtung, indem die Befreiung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde; bei Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit verlangt das Gesetz eine Zukunftsbetrachtung.54 Nach der Botschaft muss sich die Person, deren Befreiung endet, innert 30 Tagen unaufgefordert bei der ESTV anmelden; keine Befreiung tritt ein, wenn bei Aufnahme oder Ausweitung absehbar ist, dass die Umsatzgrenze innert zwölf Monaten überschritten wird.55 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen die Umsatzgrenzen von Art. 10 Abs. 2 MWSTG als Grenzen, die das Ende der Befreiung definieren.56

A. «im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze»

Abschnitt betitelt „A. «im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze»“

23 Ende nach Ablauf des Geschäftsjahres. Mit dem Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung nach dem Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres; die Anmeldefrist beginnt ohne Aufforderung der ESTV zu laufen.57 Wurde die massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9 Abs. 3 MWSTV); die ESTV verdeutlicht die Umrechnung an einem unvollständigen ersten Geschäftsjahr und das Ende der Befreiung nach Ablauf eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres.58 Ist der Umsatz des Vorjahres nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, ist die Schätzung nach dem Bundesverwaltungsgericht für den Eintritt der Steuerpflicht nur daraufhin zu prüfen, ob die Grenze erreicht wurde.59

24 Massgebender Umsatz. Massgebend sind die Grenzen von Art. 10 Abs. 2 lit. a oder c und Art. 12 Abs. 3 MWSTG; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG). Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen den Zusatz «ohne die Steuer» als eher verwirrend, weil das befreite Unternehmen ohnehin ohne Steuer fakturiert.60 Zur Berechnung der Umsatzgrenze im Einzelnen vgl. den Beitrag zu Art. 10 MWSTG.

B. «absehbar … innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung»

Abschnitt betitelt „B. «absehbar … innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung»“

25 Art. 9 MWSTV. Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind befreit, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Umsatzgrenze aus Leistungen im In- und Ausland innerhalb der folgenden zwölf Monate nicht erreicht wird; ist dies noch nicht beurteilbar, ist spätestens nach drei Monaten neu zu beurteilen, und fällt die Befreiung dann weg, endet sie wahlweise auf den Zeitpunkt der Aufnahme oder Ausweitung oder auf den Zeitpunkt der erneuten Beurteilung, spätestens mit Beginn des vierten Monats (Art. 9 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die ESTV verdeutlicht das Wahlrecht an einem Beispiel mit Aufnahme der Tätigkeit am 6.8.2018 und Eintragung wahlweise per 6.8.2018 oder 5.11.2018.61 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen die Regelung im Hinblick auf das Überwälzbarkeitsprinzip und die Rechtssicherheit als gelungen und weisen darauf hin, dass zwischen rückwirkender Eintragung mit Versteuerung aller bisherigen Umsätze und vollem Vorsteuerabzug einerseits und Einlageentsteuerung zum Zeitwert andererseits abzuwägen ist.62

26 Beurteilung ex ante. Entscheidend ist nach dem Bundesgericht, ob bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit abzuschätzen war, dass die Umsatzgrenze überschritten würde; im Streit um eine rückwirkende Gruppenbesteuerung hing davon ab, ob die Abrechnungsfrist nach Art. 71 Abs. 1 MWSTG im Zeitpunkt des Gesuchs schon abgelaufen war, und das Bundesgericht wies die Sache zur Abklärung zurück; das Bundesverwaltungsgericht wies sie seinerseits an die ESTV zurück.63 Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Zukunftsbetrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme: Es spielt keine Rolle, ob die Umsatzgrenze später tatsächlich überschritten wird; der Umsatz der ersten drei Monate darf auf ein Jahr hochgerechnet werden, und Ausnahmen, etwa bei sehr unregelmässigen Umsätzen, muss das Unternehmen mit sachdienlichen echtzeitlichen Prognosen glaubhaft machen.64 Schon zum alten Recht (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG) hielt es fest, dass rückblickend unerfüllte Erwartungen nichts an der Richtigkeit der Eintragung ändern, wenn seinerzeit die begründete Erwartung bestand; die von der ESTV genannten Umstände (bereits erhaltene Aufträge, Übernahme eines bestehenden Betriebs, Zahl der Mitarbeitenden, vorhandene Infrastruktur) liess es neben bereits erzielten Umsätzen als Indizien gelten, während Budgetzahlen ohne konkrete Unterlagen nach der ESTV nicht genügen.65

27 Wahlrecht. Das Wahlrecht nach der Verordnung ist nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Wahlrecht und keine Wahlpflicht; übt die Person es nicht aus, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.66 Bei Ausübung des Wahlrechts ist die rückwirkende Eintragung auf den Zeitpunkt der Aufnahme nach Frey/Honauer/Probst/Rohner höchstens bis zum Beginn der laufenden Steuerperiode möglich.67

28 Ausweitung durch neuen Betriebszweig. Die Eröffnung eines neuen Betriebszweiges setzt nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Tätigkeit voraus, die im Verhältnis zur bisherigen qualitativ neu ist und zugleich als unternehmerisch im Sinn von Art. 10 Abs. 1 MWSTG gilt; im beurteilten Fall genügte eine einmalige Grundstücksvermittlung einer bisher vermietenden Gesellschaft, worauf die Prognose nach Abs. 3 Satzteil 2 zur Anwendung kam.68 Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ausweitung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

29 Ausländische Unternehmen. Für Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, gilt dieselbe Prognose aus Leistungen im In- und Ausland; bisher befreite ausländische Unternehmen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird (Art. 9a MWSTV). Nach der ESTV kann die Prognose bei bestehenden Unternehmen in der Regel anhand des in der Vergangenheit erzielten weltweiten Umsatzes beurteilt werden; die Befreiung endet nach Ablauf des Geschäftsjahres auch, wenn die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG weggefallen sind.69

30 Frühester Zeitpunkt des Verzichts. Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden; nach der Botschaft ermöglicht dies eine «sinn- und massvolle rückwirkende Eintragung», während eine weitergehende Rückwirkung zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen führte.70 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst einen Verzicht für frühere Steuerperioden aus.71 Für Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland ist der freiwillige Eintrag nach der ESTV frühestens auf die erste Inlandleistung und nur innerhalb derselben Steuerperiode möglich.72 Zu Form, Rechtsprechung und Stand der Frage vgl. den Beitrag zu Art. 11 MWSTG.

31 Ausdrückliche Erklärung. Nach dem Bundesgericht bedarf der Verzicht einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber der ESTV; übergangsrechtlich entfiel sie für Personen, die schon unter altem Recht steuerpflichtig waren und die Umsatzgrenze nicht erreichten, weil sie sonst die Löschung aus dem Register ausdrücklich hätten verlangen müssen.73

32 Keine Befreiung von Gesetzes wegen. Wird die Umsatzgrenze unterschritten, tritt die Befreiung nach der Botschaft nicht von Gesetzes wegen ein, sondern erfordert die Abmeldung, weshalb die Nichtabmeldung als freiwilliger Verzicht gilt; um den lückenlosen Fortbestand der Steuerpflicht zu gewährleisten, sollte der Verzicht nach der Botschaft mit Beginn der Steuerperiode beginnen, in der die Voraussetzungen weggefallen sind, während das Gesetz ihn ab Beginn der folgenden Steuerperiode gelten lässt (Abs. 5 Satz 4).74 Nach dem Bundesverwaltungsgericht tritt das Ende der Steuerpflicht nicht von Gesetzes wegen ein, und bei Nichtabmeldung ist der Unternehmensträger ab der folgenden Steuerperiode nach Art. 11 Abs. 1 MWSTG freiwillig steuerpflichtig, mit der Mindestdauer von einer Steuerperiode nach Art. 11 Abs. 2 MWSTG.75 Frey/Honauer/Probst/Rohner begründen die Regel mit der Kontinuität und der Verfahrensökonomie bei schwankenden Umsätzen und sprechen von einer gesetzlichen Vermutung des Verzichts.76 Schon unter dem alten Recht galt bei Nichtabmeldung die gesetzliche Vermutung der freiwilligen Unterstellung.77

33 Zeitpunkt der Abmeldung. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht wurde; für diese Periode gilt die Steuerpflicht nach dem Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als erstellt.78 Die ESTV erachtet die Abmeldung als rechtzeitig, wenn sie innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird, und berechnet den massgebenden Umsatz für die gesamte Steuerperiode, ohne die Steuer und nach der gewählten Abrechnungsart.79 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in einer Zwischenverfügung bei summarischer Prüfung auf diese Frist und hielt eine Abmeldung im Mai 2024 für die Perioden 2021 bis 2023 voraussichtlich für verspätet.80

34 Rückwirkende Löschung. In einem Fall, in dem die Leistungen einer Steuerpflichtigen ab Mai 2011 von der Steuer ausgenommen waren, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Steuerpflicht habe per 31.12.2011 geendet, und liess die rückwirkende Löschung per 1.1.2012 zu; die Verzichtsfiktion nach Satz 3 erörterte es nicht.81 In einem späteren Urteil wendet das Gericht die Fiktion auch auf eine Person an, die erst rückwirkend eingetragen worden war.82 Wie sich die beiden Linien zueinander verhalten, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

35 Abmeldung als Verfahrenspflicht. Das Bundesgericht bezeichnet die Abmeldung als Pflicht der steuerpflichtigen Person, die die Umsatzgrenze unterschreitet; wer sie unterlässt, kann nach einem Freispruch im Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. b MWSTG) mit Kosten belastet werden, aber nur für den Zeitraum, bis die ESTV von der Bestreitung der Steuerpflicht Kenntnis hatte.83 Nach dem Appellationsgericht Basel-Stadt ist ein Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung keine Abmeldung im Sinn von Abs. 5.84

36 Anmeldung und Eintragung. Wer steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG); die ESTV verlangt von ausländischen Unternehmen unter anderem das Datum des Beginns der Tätigkeit und eine Umsatzprognose für die ersten zwölf Monate.85 Die Steuerpflicht besteht unabhängig von der Eintragung (N. 5); eine Verhältnismässigkeitsprüfung der rückwirkenden Eintragung lehnte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 190 BV ab.86

37 Verjährung. Die Festsetzungsverjährung für eine Steuerperiode lässt die subjektive Steuerpflicht nach dem Bundesverwaltungsgericht weiterbestehen.87 Für die Abmeldung bei Beendigung der Tätigkeit gilt Art. 66 Abs. 2 MWSTG (N. 14).

38 Geschäftsjahr als Steuerperiode. Abs. 4 und 5 knüpfen an die Steuerperiode an, die das Kalenderjahr ist, solange Art. 34 Abs. 3 MWSTG, der auf Antrag das Geschäftsjahr als Steuerperiode zulässt, nicht in Kraft ist.88

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  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩

  3. Art. 9 und 9a MWSTV; MWST-Info 02 Steuerpflicht (nachfolgend: MI 02), Ziff. 5 und 6. ↩

  4. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  5. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955; vgl. den Beitrag zu Art. 10 MWSTG. ↩

  6. BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3. ↩

  7. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 633. ↩

  8. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG). ↩

  9. Botschaft MWSTG 2008, S. 6954 f. ↩

  10. Botschaft MWSTG 2008, S. 6994 (zu Art. 65 E-MWSTG, heute Art. 66 MWSTG). ↩

  11. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  12. AS 2009 5203, S. 5209. ↩

  13. AS 2009 5203, S. 5208. ↩

  14. Änderung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); Botschaft MWSTG 2015, S. 2636. ↩

  15. Änderung der MWSTV vom 18.10.2017 (AS 2017 6307); Art. 9a MWSTV war am 12.11.2014 eingefügt worden (AS 2014 3847). ↩

  16. BGE 142 II 488, E. 2.3.1; BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3. ↩

  17. BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 2.8 (im Ergebnis bestätigt durch BGE 152 II 250); BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 2.3.1 und 3.1; vgl. auch AppGer BS SB.2014.127 vom 27.11.2015, E. 3.1 (Registereintrag nur deklaratorisch). ↩

  18. BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 3.1. ↩

  19. MI 02, Ziff. 5.1.1; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. e MWSTV. ↩

  20. Botschaft MWSTG 2008, S. 6947. ↩

  21. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 633 und 635. ↩

  22. Baumgartner/Studer, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, Fall 6. ↩

  23. MI 02, Ziff. 5.1.1. ↩

  24. MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen (nachfolgend: MI 09), Ziff. 1.8. ↩

  25. BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3 (zum Abzug der Bezugsteuer). ↩

  26. BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 3.3.3 f. ↩

  27. BGer 9C_680/2025 vom 27.8.2026, E. 2.5.2. ↩

  28. Bopp/Gerber, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folien 15 und 18. ↩

  29. MWST-Info 10 Nutzungsänderungen (nachfolgend: MI 10), Ziff. 2.2.1 und Abschnitt «Toleranzgrenze, Beginn und Ende der Steuerpflicht». ↩

  30. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 5. ↩

  31. Botschaft MWSTG 2015, S. 2636; MI 02, Ziff. 5.1.2. ↩

  32. Botschaft MWSTG 2015, S. 2636 f. ↩

  33. MWST-Info 22 Ausländische Unternehmen (nachfolgend: MI 22), Ziff. 1.1.1 und Beispiel Fall F (dort als Praxisänderung vermerkt, publiziert am 29.4.2025). ↩

  34. Leutenegger/Rüegsegger, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2018, Folie 21. ↩

  35. BVGer A-5812/2023 vom 17.9.2024, E. 2.6. ↩

  36. MI 02, Ziff. 5.2.2.1 und 6.1. ↩

  37. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  38. BGer 2C_166/2016 vom 27.10.2017, E. 5.2 (Fünferbesetzung); gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 9.2 (vor Rz. 650). ↩

  39. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 9.2 (vor Rz. 650) mit Fn. 826. ↩

  40. MI 10, Ziff. 2.2.1; vgl. den Beitrag zu Art. 11 MWSTG. ↩

  41. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 651; MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Ziff. 3.1; MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze, Ziff. 3.1. ↩

  42. Bopp/Gerber, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folien 15 f. ↩

  43. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  44. BGE 137 II 136, E. 3.1 (zu Art. 29 lit. a aMWSTG). ↩

  45. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 9.2 (vor Rz. 650) mit Fn. 823. ↩

  46. BVGer A-2963/2012 vom 12.3.2013, E. 2.8.1–2.8.3 (Sachverhalt unter dem aMWSTG; das Gericht setzt die Regel beider Gesetze gleich). ↩

  47. BVGer A-2963/2012 vom 12.3.2013, E. 3.7. ↩

  48. OGer ZH NP120018 vom 17.9.2013, E. 5.1. ↩

  49. Kammerer/Schluckebier/Sprecher, FStR 2006, Ziff. 2.3.2 und 3.6. ↩

  50. Botschaft MWSTG 2015, S. 2637. ↩

  51. MI 02, Ziff. 6.1; MI 22, Beispiel Fall A. ↩

  52. Leutenegger/Rüegsegger, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2018, Folie 11. ↩

  53. MI 02, Ziff. 6.2; Müller/Schluckebier, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2020, Fall 3 (noch unter Hinweis auf den inzwischen aufgehobenen Art. 121a MWSTV). ↩

  54. BVGer A-4115/2021 vom 10.8.2022, E. 2.5.1; BVGer A-4472/2021 vom 10.8.2022, E. 7.3.2. ↩

  55. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955; Art. 66 Abs. 1 MWSTG. ↩

  56. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.2 des 3. Teils. ↩

  57. BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 2.3.1; vgl. BVGer A-5906/2013 vom 1.4.2014, E. 5.9 (Umsatzgrenze im Geschäftsjahr 2010 erreicht, Steuerpflicht ab 1.1.2011). ↩

  58. MI 02, Ziff. 5.2.1.2 und 5.3 (Fall A und B). ↩

  59. BVGer A-5551/2019 vom 14.1.2021, E. 3.1 und 3.3. ↩

  60. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.2 des 3. Teils. ↩

  61. MI 02, Ziff. 5.2.1.1 und 5.3 (Fall C). ↩

  62. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 642 f. ↩

  63. BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.6.2.2 und 4.7 (zu Art. 11 Abs. 3 MWSTV in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung); BVGer A-978/2020 vom 31.3.2020, E. 2.3.2 und 3.2.2–3.3. ↩

  64. BVGer A-4472/2021 vom 10.8.2022, E. 7.3.2–7.4 (zu Art. 11 Abs. 3 MWSTV in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). ↩

  65. BVGer A-6438/2011 vom 10.7.2012, E. 2.2.1, 2.2.2 und 3.1. ↩

  66. BVGer A-4472/2021 vom 10.8.2022, E. 7.5.1 (zu Art. 11 Abs. 3 MWSTV in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). ↩

  67. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 642. ↩

  68. BVGer A-4115/2021 vom 10.8.2022, E. 3.2.1–3.3. ↩

  69. MI 02, Ziff. 5.2.2.1 und 5.2.2.2; vgl. Müller/Schluckebier, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2020, Fall 1 (Prognose und Hochrechnung bei erstmaliger Inlandleistung) und Fall 2 (Ende der Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres). ↩

  70. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  71. BVGE 2015/50, E. 2.2; ebenso, unter Wiedergabe des Urteils, Suter/Schluckebier, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Folie 111. ↩

  72. MI 02, Ziff. 5.1.2; ebenso Leutenegger/Rüegsegger, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2018, Folie 5. ↩

  73. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩

  74. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955 f. ↩

  75. BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 2.3.2 und 3.2; vgl. BVGer A-7803/2024 vom 20.12.2024 (Zwischenverfügung), E. 3.3. ↩

  76. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 645 und 650. ↩

  77. BGer 2C_473/2009 vom 2.2.2010, E. 2.2 (zu Art. 56 Abs. 3 aMWSTG). ↩

  78. BVGer A-6437/2012 vom 6.11.2013, E. 3.4; BVGer A-5445/2017 vom 3.1.2019, E. 3.3.2. ↩

  79. MI 02, Ziff. 6.2 (mit Beispiel). ↩

  80. BVGer A-7803/2024 vom 20.12.2024 (Zwischenverfügung), E. 4.1 i.V.m. E. 3.3. ↩

  81. BVGer A-5445/2017 vom 3.1.2019, E. 3.3.2 f. ↩

  82. BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 3.2; vgl. den Beitrag zu Art. 11 MWSTG. ↩

  83. BGer 6B_170/2016 vom 5.8.2016, E. 1.3 (in Aufhebung von AppGer BS SB.2014.127 vom 27.11.2015, E. 4.4, im Kostenpunkt). ↩

  84. AppGer BS SB.2014.127 vom 27.11.2015, E. 4.4. ↩

  85. MI 22, Ziff. 1.1.2. ↩

  86. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV); BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 3.3. ↩

  87. BVGer A-5445/2017 vom 3.1.2019, E. 3.3.2. ↩

  88. Art. 34 Abs. 2 und 3 MWSTG (AS 2009 5203, noch nicht in Kraft); MI 02, Ziff. 3. ↩