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Art. 81 MWSTG

Art. 81 Grundsätze

1 Die Vorschriften des VwVG sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.

2 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.

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