Art. 81 MWSTG
Art. 81 Grundsätze
1 Die Vorschriften des VwVG sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Imstepf Ralf/Seiler Moritz, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast in Steuerverfahren der ESTV, FStR 2019/3 ILE
- Steiger Jürg, Verfahrensmaximen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dargestellt am Mehrwertsteuerverfahren, ST 2011, 173 ff.
- Suter Benno/Gschwend Matthias, Prozessnachweis löst Einzelnachweis als wichtigste MWST-Beweiswürdigung ab, EF 2018, 99 ff.
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