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Art. 156 DBG

Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

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