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Art. 21 StHG

Art. 21 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

a.
Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b.
im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c.
an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte habe;
d.
mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

a.
Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b.
im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

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