Art. 106 MWSTG
Art. 106 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB ist anwendbar.
2 Die Bezugsverjährung richtet sich nach Artikel 91.
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