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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 1.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 11 MWSTG

Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.

1 Regelungsgegenstand. Art. 11 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 gibt Unternehmensträgern, die nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind, das Recht, sich der Inlandsteuer freiwillig zu unterstellen; die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) spricht von «freiwilliger Steuerpflicht».2 Die Norm setzt voraus, dass die befreite Person ein Unternehmen betreibt und damit an sich steuerpflichtig wäre; wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann nicht verzichten.3 Ergänzt wird Art. 11 MWSTG durch Art. 14 Abs. 4 MWSTG (frühester Zeitpunkt des Verzichts), Art. 14 Abs. 5 MWSTG (Nichtabmeldung als Verzicht) und Art. 93 Abs. 2 MWSTG (Sicherheiten); die Verwaltungspraxis legt die ESTV in der MWST-Info 02 Steuerpflicht dar.4

2 Zweck. Nach der Botschaft soll jede unternehmerisch tätige Person auf die Befreiung verzichten können, damit sie «so wenig wie möglich durch die taxe occulte belastet» wird und Wettbewerbsnachteile beseitigen kann; deshalb ist der Verzicht an keine Mindestumsatzgrenze gebunden und schon möglich, wenn noch keine Umsätze erzielt werden, etwa bei Start-up-Unternehmen in der Investitionsphase.5 Auch inländische Unternehmen in der Liquidationsphase sollten nach der Botschaft beliebig lange verzichten können.6 Honauer/Lüthi nennen als typische Gründe für einen Verzicht Vorsteuern, die die geschuldete Steuer übersteigen, Leistungen mit Ort im Ausland oder steuerbefreite Leistungen bei Vorsteuern im Inland, Leistungen zum reduzierten Satz bei Kosten zum Normalsatz, die Aufbauphase und die Finanzierung durch Spenden.7

3 Entstehungsgeschichte. Vorgängerin ist die Option für die Steuerpflicht nach Art. 27 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG).8 Sie stand Personen offen, die die Mindestumsatzgrenze nicht erreichten, wobei die ESTV einen Jahresumsatz von 40 000 Franken verlangte, sowie neu tätigen Unternehmen, die darauf ausgerichtet waren, innert fünf Jahren steuerbare Jahresumsätze von mehr als 250 000 Franken zu erzielen; blieb dieser Umsatz aus, konnte die ESTV die Löschung anordnen.9 Der Bundesrat ersetzte diese Ordnung 2008 durch den Verzicht auf die Befreiung, ohne Mindestumsatz und ohne Darstellung der unternehmerischen Pläne; das Bundesgericht hält fest, dass die Option für die Steuerpflicht nicht mehr vorgesehen ist, der Verzicht aber «[k]onzeptionell ähnlich» wirkt.10 Der Entwurf erlaubte der ESTV, den Verzicht von Sicherheiten abhängig zu machen; das Parlament übernahm diese Regel in die Bestimmung über die Sicherstellung (Art. 93 Abs. 2 MWSTG) und erstreckte den Verzicht von Art. 10 Abs. 2 lit. a auf alle Befreiungsgründe von Art. 10 Abs. 2 MWSTG.11 Seit dem 1.1.2010 ist Art. 11 MWSTG unverändert.

4 Übergangsrecht 2010. Unternehmen, die am 31.12.2009 eingetragen waren und die neuen Umsatzgrenzen nicht erreichten, mussten den Verzicht nicht ausdrücklich erklären; sonst hätten sie die Löschung verlangen müssen.12 Auf solche Unternehmen war ab dem 1.1.2010 das neue Recht mit Einlageentsteuerung anwendbar.13 Ein Begehren um Eintragung, das unter altem Recht gestellt und später präzisiert wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht als Verzicht auf den 1.1.2010 gewertet; das Bundesgericht hob das Urteil aus anderen Gründen auf.14

5 Unternehmen als Voraussetzung. Verzichten kann nur, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG betreibt; das Bundesgericht wiederholt diese Voraussetzung in ständiger Rechtsprechung.15 Umsätze sind nicht vorausgesetzt: Nach der Botschaft genügt ein Unternehmen im Aufbau, und die ESTV lässt den Verzicht auch zu, wenn ein inländisches Unternehmen noch keinen Umsatz erzielt hat.16 Verlangt ist aber eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit; eine Zweckumschreibung im Handelsregister belegt sie nicht.17 Nach der ESTV setzt die freiwillige Eintragung zudem voraus, dass das Steuersubjekt im gewählten Zeitpunkt bereits bestand und eine unternehmerische Tätigkeit ausübte; eine Aktiengesellschaft kann nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Eintrag im Handelsregister eingetragen werden.18

6 Fehlende Ausrichtung auf Einnahmen. Ist ein Rechtsträger nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet, ist nach der ESTV ein Verzicht nicht möglich.19 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten fest, dass ein Verzicht nicht möglich ist, wenn keine unternehmerische Tätigkeit betrieben wird und nur Nichtentgelte erzielt werden.20 Da die Höhe des Zuflusses von Nichtentgelten für das Betreiben eines Unternehmens nach dem Gesetz unerheblich ist, steht der Verzicht auch Organisationen offen, die zu einem grossen Teil durch Spenden oder Subventionen finanziert sind, sofern sie Entgelte erzielen, die nicht bloss symbolisch sind.21 Eine Stiftung, die sich gestützt auf die Aufgabe der früheren 25/75-Prozent-Praxis rückwirkend eintragen lassen wollte, konnte dies nur auf den Beginn der laufenden Steuerperiode (N. 17).22

7 Beteiligungen. Seit 2010 ordnet das Recht das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG der unternehmerischen Tätigkeit zu, zunächst in Art. 9 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), seit 2018 in Art. 10 Abs. 1ter MWSTG.23 Nach der Verwaltungspraxis können sich Unternehmen, die Beteiligungen halten, deshalb durch Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht unterstellen, auch wenn sie keine Einnahmen aus Leistungen erzielen.24 Prod’hom bezeichnet die Möglichkeit für Holdinggesellschaften als vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Ausnahme, die mit dem Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 2 MWSTG zusammenhängt; Frey/Honauer/Probst/Rohner sprechen ebenfalls von einer Ausnahme für Unternehmensträger mit Beteiligungen.25

B. «nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit»

Abschnitt betitelt „B. «nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit»“

8 Erfasste Befreiungsgründe. Art. 11 Abs. 1 MWSTG verweist auf alle Befreiungsgründe von Art. 10 Abs. 2 MWSTG und auf die Befreiung der Steuersubjekte von Gemeinwesen nach Art. 12 Abs. 3 MWSTG. Die ESTV lässt den Verzicht für alle diese Fälle zu: Unternehmen unter der Umsatzgrenze von 100 000 Franken, ausländische Unternehmen mit bestimmten Leistungen, nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen unter 250 000 Franken, Steuersubjekte von Gemeinwesen und Unternehmen, die im Inland ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringen.26 Zu den Gemeinwesen liegt, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 11 MWSTG vor.

9 Ausland-Ausland-Geschäfte. Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit Ort im Ausland erbringt, ist mangels steuerbarer Leistungen im Inland befreit, kann aber nach Art. 11 Abs. 1 MWSTG verzichten und wird dadurch Steuersubjekt; nach dem Bundesgericht bestand diese Praxis aus Gründen der Wettbewerbsneutralität schon unter dem alten Recht.27 Steuerpflichtig kann aber auch in diesem Fall nur sein, wer objektiv steuerbare Leistungen erbringt.28 Das Bundesverwaltungsgericht verlangt deshalb Leistungen, die bei Erbringung im Inland steuerbar wären, und verneinte den Verzicht für Auslandsleistungen, die im Inland unter eine Steuerausnahme fielen.29 Honauer/Lüthi zeigen am Beispiel einer Lizenzgesellschaft mit ausschliesslich ausländischen Kunden, dass ein Verzicht den Abzug der geschuldeten Bezugsteuer als Vorsteuer ermöglicht.30

10 Ausländische Unternehmen. Ausländische Unternehmen, die nach Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG befreit sind, können ebenfalls verzichten; die Botschaft zur Teilrevision 2016 hält dies für Unternehmen mit ausschliesslich steuerbefreiten Leistungen fest, die ihre Vorsteuern sonst im Vergütungsverfahren zurückfordern.31 Wer dagegen im Inland weder eine Betriebsstätte hat noch Leistungen erbringt, kann nicht eingetragen werden und nicht verzichten; Vorsteuern sind im Vergütungsverfahren zurückzufordern.32 Nach der ESTV ist der Verzicht frühestens auf die erste Leistung im Inland und nur innerhalb derselben Steuerperiode möglich.33

11 Rechtsprechung. Nach ständiger Rechtsprechung betreibt kein Unternehmen, wer ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, für deren Versteuerung nicht optiert werden kann; ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 MWSTG und die Eintragung ins Register sind in diesem Fall ausgeschlossen.34 Betroffen waren Direktinvestitionen in Teakbaum-Plantagen, die das Bundesgericht als Kreditgewährung qualifizierte, und die Vermittlung von Wertpapieren; für beide kann nach Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht optiert werden. Im zweiten Fall hob das Bundesgericht ein Urteil auf, das die Eintragung auf den 1.1.2010 angeordnet hatte.35 Das Bundesgericht hielt an dieser Linie trotz Kritik in der Lehre fest und verwies darauf, dass ein Grossteil der Lehre dem Ergebnis zustimme.36

12 Meinungsstand. Frey/Honauer/Probst/Rohner lehnen diese Rechtsprechung ab: Der Unternehmensbegriff erfasse auch Einnahmen aus ausgenommenen Leistungen, so dass ein Unternehmen, das nur solche Einnahmen erzielt, steuerpflichtig sei und verzichten könne; der Gesetzgeber habe dies mit Art. 121a MWSTV ebenso gesehen, der solchen Unternehmen den Verzicht auf die Anmeldung erlaubte.37 Die Verwaltungspraxis lässt den Verzicht für ein inländisches Unternehmen ohne Umsatz ausdrücklich zu, wenn es ausgenommene Leistungen erbringen und für deren Versteuerung optieren will.38

13 Rechtslage seit 2025. Seit dem 1.1.2025 befreit Art. 10 Abs. 2 lit. d MWSTG Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die im Inland ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringen, und Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 1bis MWSTG ausländische Unternehmen mit solchen Leistungen; beide Bestimmungen sind über Art. 11 Abs. 1 MWSTG verzichtsfähig.39 Die ESTV nennt diese Befreiung unter den Fällen, in denen der Verzicht möglich ist; nach der Botschaft ist der Verzicht auch hier nur rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode möglich, nicht mehr wie unter Art. 121a MWSTV innerhalb der Verjährungsfrist.40 Ob die Rechtsprechung, wonach mit ausschliesslich ausgenommenen Leistungen ohne Optionsmöglichkeit kein Unternehmen betrieben wird, unter dieser Bestimmung fortgilt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

14 Ausdrückliche Erklärung. Der Verzicht ist gegenüber der ESTV zu erklären und bedarf nach dem Bundesgericht einer ausdrücklichen Erklärung; das Bundesverwaltungsgericht spricht von einer grundsätzlich schriftlichen Erklärung.41 Die Anmeldung als steuerpflichtige Person erfolgt elektronisch über das Portal der ESTV; nach der Verwaltungspraxis ist der Antrag spätestens am letzten Tag der Steuerperiode einzureichen.42 An den Verzicht dürfen nach der Botschaft keine Bedingungen geknüpft werden, weder tiefere Umsatzschwellen noch Anforderungen an die künftige Umsatzentwicklung; das Bundesverwaltungsgericht hat dies übernommen.43

15 Kein stillschweigender Verzicht. Ein befreites Unternehmen entscheidet nach dem Bundesverwaltungsgericht «selbstverantwortlich», ob es verzichten will; die Deklaration der Bezugsteuer bedeutet keinen Verzicht, und ein versäumter Verzicht ist kein Form- oder Abwicklungsfehler, der einen Erlass der Bezugsteuer rechtfertigt.44 Eine gesetzliche Fiktion des Verzichts kennt das Gesetz nur für die Nichtabmeldung einer bisher steuerpflichtigen Person (N. 23).45

16 Frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode. Der Verzicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Nach der Botschaft ermöglicht dies eine «sinn- und massvolle rückwirkende Eintragung»; eine weitergehende Rückwirkung führe zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen gegenüber Unternehmen, die von Anfang an verzichten, und sei «steuerdogmatisch falsch».46 Nach dem Bundesverwaltungsgericht wollte der Nationalrat zunächst eine Rückwirkung von drei Jahren zulassen, schloss sich aber dem Ständerat an, der beim Entwurf des Bundesrates blieb.47 Unter dem aMWSTG war eine rückwirkende Registrierung auf die Aufnahme der Tätigkeit möglich.48

17 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verzicht kann auf jeden Zeitpunkt innerhalb der laufenden Steuerperiode erklärt werden; ein Verzicht für frühere Steuerperioden ist ausgeschlossen.49 Da die Steuerperiode das Kalenderjahr ist, muss die Erklärung nach dem Bundesverwaltungsgericht spätestens am 31. Dezember für den 1. Januar desselben Jahres erfolgen.50 Die Grenze gilt auch, wenn eine Praxisänderung der ESTV den Verzicht erst ermöglicht hat: Eine Stiftung, die nach der Aufgabe der 25/75-Prozent-Praxis Ende 2015 die Eintragung auf 2013 verlangte, wurde auf den 1.1.2015 eingetragen; das Gericht versagte einer Praxisregel, die günstigere Praxisänderungen rückwirkend anwendet, insoweit die Anwendung.51

18 Stand der Frage. Das Bundesgericht hat die Auslegung von Art. 14 Abs. 4 MWSTG, soweit ersichtlich, nicht selbst entschieden. In BGer 9C_680/2025 hatte die ESTV die rückwirkende Eintragung einer Bauherrin, die im November 2016 auf die Befreiung verzichtet hatte, nur auf den 1.1.2016 zugelassen; die Steuerperiode 2015 lag ausserhalb des Streitgegenstands, und das Bundesgericht verneinte den Vorsteuerabzug für die vor Beginn der Steuerpflicht erbrachte Lieferung.52 Honauer/Lüthi weisen auf die Folge für eine 2015 durchgeführte Renovation hin: Ein Verzicht für 2015 ist im Jahr 2016 nicht mehr möglich, doch kann die Einlageentsteuerung bei einem Eintritt 2016 einen Teil der Vorsteuern erfassen.53

19 Steuerpflicht mit allen Rechten und Pflichten. Der Verzicht löst nach dem Bundesgericht den Beginn der Steuerpflicht mit allen Rechten und Pflichten aus und erlaubt den Vorsteuerabzug; danach gelten die allgemeinen Regeln der Steuerpflicht.54 Der Umfang entspricht nach der ESTV der obligatorischen Steuerpflicht: Wer verzichtet, um für ausgenommene Leistungen zu optieren, hat auch alle steuerbaren Umsätze zu versteuern.55 Die Inlandsteuerpflicht inländischer Unternehmensträger beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 MWSTG erfüllt sind oder der Verzicht erklärt wird.56

20 Vorsteuern vor dem Verzicht. Vorsteuern auf Leistungen, die vor dem Verzicht bezogen wurden, kann die Person nicht laufend abziehen. Für die Bezugsteuer verlangt das Bundesgericht, dass die vorsteuerbelasteten Leistungen einen Zeitraum betreffen, in dem die Person bereits subjektiv steuerpflichtig war; die Vorinstanz schützte die Aufteilung von Leistungen, die teils vor und teils nach dem Verzicht erbracht wurden, pro rata temporis.57 Für eine Lieferung in einer Steuerperiode ohne Steuerpflicht verneinte das Bundesgericht den Vorsteuerabzug.58 Die Steuer auf Gegenständen und Dienstleistungen, die beim Eintritt noch vorhanden sind, kann im Rahmen der Einlageentsteuerung abgezogen werden, bei in Gebrauch genommenen Gegenständen zum Zeitwert.59 Honauer/Lüthi halten die Einlageentsteuerung für bereits verbrauchte Beratungs- und Patentkosten für ausgeschlossen.60

21 Sicherheiten. Verzichtet die Person auf die Befreiung, kann die ESTV von ihr Sicherheiten nach Art. 93 Abs. 7 MWSTG verlangen (Art. 93 Abs. 2 MWSTG).61 Der Bundesrat begründete die Regel mit der Betrugsanfälligkeit, die mit der Öffnung des Verzichts verbunden sei, weil teilweise über Jahre hohe Vorsteuerüberschüsse, etwa aus der Einlageentsteuerung, ausbezahlt würden und eine Rückforderung kaum mehr möglich sei.62 Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 93 Abs. 2 MWSTG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.63 Prod’hom vertritt, die ESTV solle Sicherheiten nur verlangen, wenn Indizien dafür bestehen, dass mit der Unterstellung Vorsteuern ungerechtfertigt zurückgefordert werden sollen.64

22 Mindestens eine Steuerperiode. Der Verzicht bindet für mindestens eine Steuerperiode; Steuerperiode ist das Kalenderjahr, solange die Wahl des Geschäftsjahrs nach Art. 34 Abs. 3 MWSTG nicht in Kraft ist.65 Nach der Botschaft muss der Verzicht während mindestens eines Jahres beibehalten werden, und eine Abmeldung ist «auf Ende jeder kommenden Steuerperiode möglich»; gegenüber der fünfjährigen Bindung der Option nach altem Recht sei dies eine erhebliche Flexibilisierung.66 Wird der Verzicht während einer laufenden Steuerperiode wirksam, etwa bei Aufnahme der Tätigkeit, stellt sich die Frage, auf welches Ende die Abmeldung frühestens möglich ist; Frey/Honauer/Probst/Rohner verweisen dafür auf die Lehre, höchstrichterlich ist sie, soweit ersichtlich, nicht entschieden.67 In einem Fall des Bundesverwaltungsgerichts war die Löschung einer Gesellschaft, die 2010 verzichtet hatte, auf den 30.9.2013 unbestritten; zur Bindung äusserte sich das Gericht nicht.68

23 Nichtabmeldung als Verzicht. Unterschreitet der massgebende Umsatz einer steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze und ist zu erwarten, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht erreicht wird, muss sie sich abmelden, frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der die Grenze nicht erreicht wurde; die Nichtabmeldung gilt als Verzicht nach Art. 11 MWSTG ab Beginn der folgenden Steuerperiode (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Nach der Botschaft tritt die Befreiung nicht von Gesetzes wegen ein, sondern erfordert die Abmeldung.69 Die ESTV hält die Abmeldung für rechtzeitig, wenn sie innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.70 Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Fiktion auch auf eine Person an, die erst rückwirkend eingetragen wurde, und hält in allgemeiner Form fest, dass der so fingierte Verzicht nach Art. 11 Abs. 2 MWSTG mindestens eine Steuerperiode gilt.71 Das Appellationsgericht Basel-Stadt bezeichnete den Registereintrag als deklaratorisch und sprach einen Steuerpflichtigen vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten frei, nachdem die ESTV seine Befreiung rückwirkend festgestellt hatte; die Nichtabmeldung wertete es als Verstoss gegen Verfahrensnormen.72

24 Ende des Verzichts. Der Verzicht endet mit der Abmeldung und der Löschung im Register, sofern die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, sonst mit dem Ende der Steuerpflicht nach Art. 14 Abs. 2 MWSTG.73 Gegenstände und Dienstleistungen, die sich beim Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht der Person befinden, unterliegen dem Eigenverbrauch (Art. 31 Abs. 2 lit. d MWSTG); die Botschaft weist auf diese Korrektur ausdrücklich hin.74 Das Bundesverwaltungsgericht verlangte bei einer Gesellschaft, die nach dem Verzicht Vorsteuern auf Projektleistungen abgezogen hatte, beim Wegfall der Steuerpflicht die volle Korrektur der Vorsteuern auf nicht in Gebrauch genommenen Leistungen.75

25 Option für ausgenommene Leistungen. Der Verzicht nach Art. 11 MWSTG betrifft die subjektive Steuerpflicht, die Option nach Art. 22 MWSTG die Versteuerung einzelner ausgenommener Leistungen; die Option setzt die Steuerpflicht voraus, die nach der Botschaft jede Person mit einem Unternehmen durch Verzicht erlangen kann.76 Die ESTV lässt deshalb den Verzicht zu, um optieren zu können (N. 12).77 Für die Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung verlangte das Bundesgericht den offenen Ausweis der Steuer gegenüber dem Leistungsempfänger und lehnte eine Lehrmeinung ab, die sich auf die formlose Ausgestaltung des Verzichts nach Art. 11 MWSTG berief.78

26 Bezugsteuer. Wer befreit ist, kann nach Art. 45 Abs. 2 MWSTG bezugsteuerpflichtig werden, ohne dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein; der Entscheid über den Verzicht ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht an die Bezugsteuerpflicht gekoppelt.79 Erst der Verzicht ermöglicht den Abzug der Bezugsteuer als Vorsteuer, und zwar nur für Zeiträume, in denen die Person bereits steuerpflichtig war (N. 20).80

27 Gruppenbesteuerung. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es ab, Art. 14 Abs. 4 MWSTG auf die rückwirkende Gruppenbesteuerung innerhalb der laufenden Steuerperiode analog anzuwenden.81 Das Bundesgericht hob das Urteil auf und beurteilte die Rückwirkung eines Gesuchs um Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG eigenständig: Sie ist zulässig, soweit sie keinen übermässigen Aufwand verursacht, nach der Praxis der ESTV auf den Beginn der laufenden Steuerperiode, solange noch keine Abrechnung eingereicht und die Frist dafür nicht abgelaufen ist.82

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Rohner Roger, Einschränkung der freiwilligen MWST-Registrierung durch das BVGer, ST 2015, 66 ff.
  • Vallender Klaus A., Freiwillige Steuerpflicht bei der Aufnahme der Tätigkeit, ASA 69 (2000/01), 489 ff.
  • Zardin Dorian/Keller Anita/Dung Lam Xuan, Optionsmöglichkeiten nach neuem MWST-Gesetz, ST 2000, 995 ff.
  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. MWST-Info 02, Ziff. 3. ↩

  3. Botschaft MWSTG 2008, S. 6948, 6951 und 6955; BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.3 f. ↩

  4. Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 93 Abs. 2 MWSTG; MWST-Info 02, Ziff. 3, 5.1 und 6.2. ↩

  5. Botschaft MWSTG 2008, S. 6889 und 6951. ↩

  6. Botschaft MWSTG 2008, S. 6951. ↩

  7. Honauer/Lüthi, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, «Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (1/2)» und «(2/2)». ↩

  8. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩

  9. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 2.2, 2.3.2 und 4.1 (Fünferbesetzung). ↩

  10. Botschaft MWSTG 2008, S. 6951; BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2. ↩

  11. Vgl. Art. 11 E-MWSTG 2008 (BBl 2008 7137) mit Art. 11 und 93 Abs. 2 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5203). ↩

  12. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2.2; BVGer A-2911/2014 vom 9.7.2015, E. 2.4 und 5.3 (bestätigt durch BGer 2C_788/2015). ↩

  13. BVGer A-2911/2014 vom 9.7.2015, E. 5.4. ↩

  14. BVGer A-5069/2016 vom 3.10.2017, E. 4.4; aufgehoben durch BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 5.3 (dazu N. 11). ↩

  15. BGer 2C_1010/2018 vom 21.12.2018, E. 2.5.1; BGer 9C_503/2024 vom 23.4.2026, E. 3.1.2 (nicht publ. in BGE 152 II 486); BGer 9C_494/2025 vom 27.8.2026, E. 6.1; vgl. BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 4.1; BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 4.3.2. ↩

  16. Botschaft MWSTG 2015, S. 2630; MWST-Info 02, Ziff. 3; vgl. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Ziff. 7 (kein Mindestumsatz). ↩

  17. BGer 9C_503/2024 vom 23.4.2026, E. 3.1.4 (nicht publ. in BGE 152 II 486). ↩

  18. MWST-Info 02, Ziff. 5.1.1. ↩

  19. MWST-Info 02, Ziff. 7.1. ↩

  20. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 546. ↩

  21. Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG; BGE 141 II 199, E. 5.6–5.8; Botschaft MWSTG 2015, S. 2631 f. ↩

  22. BVGer A-2937/2017 vom 30.1.2018, E. 3.3.3 und 3.4. ↩

  23. Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV); BGer 9C_494/2025 vom 27.8.2026, E. 6.1; BGE 152 II 486, E. 3.2. ↩

  24. MWST-Info 09, Ziff. 2.2.4.2. ↩

  25. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Ziff. 7; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 546. ↩

  26. MWST-Info 02, Ziff. 2 lit. a–e und Ziff. 3. ↩

  27. BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.3; BGE 142 II 488, E. 2.3.2; BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.1. ↩

  28. BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 2.3. ↩

  29. BVGer A-6537/2013 vom 23.9.2014, E. 7. ↩

  30. Honauer/Lüthi, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Fallbeispiel 8, Antwort a. ↩

  31. Botschaft MWSTG 2015, S. 2634. ↩

  32. Botschaft MWSTG 2015, S. 2630 f.; MWST-Info 02, Ziff. 2. ↩

  33. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 MWSTG; MWST-Info 02, Ziff. 5.1.2; gl.M. Leutenegger/Rüegsegger, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2018, Folie 5. ↩

  34. BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.4 und 9.2; BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 2.3 und 5.3; BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.2 f. ↩

  35. BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 6.7 und 7; BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 5.1–5.4. ↩

  36. BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.4. ↩

  37. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 546. ↩

  38. MWST-Info 02, Ziff. 3. ↩

  39. Änderung vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 28 und 40 f. ↩

  40. MWST-Info 02, Ziff. 2 lit. e; Botschaft MWSTG 2021, S. 28; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 548. ↩

  41. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2.1 f.; BVGer A-2911/2014 vom 9.7.2015, E. 2.4. ↩

  42. Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 lit. e MWSTV; MWST-Info 02, Ziff. 5.1.1; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.4 (vor Rz. 546) mit Fn. 744 (Online-Formular). ↩

  43. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955; BVGer A-3149/2012 vom 4.1.2013, E. 2.5.3. ↩

  44. BVGE 2015/50, E. 3.3 (Urteil A-7110/2014 vom 23.3.2015). ↩

  45. Art. 14 Abs. 5 Satz 3 MWSTG. ↩

  46. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955. ↩

  47. BVGer A-5689/2017 vom 20.9.2018, E. 3.2.4.3 (aufgehoben durch BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020 aus anderen Gründen); vgl. BVGer A-2937/2017 vom 30.1.2018, E. 3.3.2; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.4 (vor Rz. 546) mit Fn. 746 (Kommission des Nationalrates). ↩

  48. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.4 (vor Rz. 546). ↩

  49. BVGE 2015/50, E. 2.2 und 3.2; BVGer A-2937/2017 vom 30.1.2018, E. 3.3; BVGer A-5689/2017 vom 20.9.2018, E. 2.1; BVGer A-2093/2022 vom 9.2.2024, E. 6.1.1; gl.M. Suter/Schluckebier, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Folie 111. ↩

  50. Art. 34 Abs. 2 MWSTG; BVGer A-2093/2022 vom 9.2.2024, E. 6.1.1. ↩

  51. BVGer A-2937/2017 vom 30.1.2018, E. 3.3.3 und 3.4. ↩

  52. BGer 9C_680/2025 vom 27.8.2026, Sachverhalt A.e und A.g, E. 1.2.2.1 und 2.5.2; Vorinstanz BVGer A-5498/2024 vom 27.10.2025, E. 3 und 3.3.4. ↩

  53. Honauer/Lüthi, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Fallbeispiel 7, Antwort b. ↩

  54. BGer 2C_788/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2.1; BVGer A-2715/2017 vom 26.4.2018, E. 2.1.2; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.4 (vor Rz. 546). ↩

  55. MWST-Info 02, Ziff. 3. ↩

  56. BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3. ↩

  57. BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3; Vorinstanz BVGer A-722/2022 vom 27.12.2022, E. 5.1 und 5.2.1–5.2.4. ↩

  58. BGer 9C_680/2025 vom 27.8.2026, E. 2.5.2. ↩

  59. Art. 32 Abs. 1 und 2 MWSTG; Botschaft MWSTG 2008, S. 6952; BVGer A-2911/2014 vom 9.7.2015, E. 5.4. ↩

  60. Honauer/Lüthi, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Fallbeispiel 8, Antwort a. ↩

  61. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 1.7.1 (nach Rz. 2812). ↩

  62. Botschaft MWSTG 2008, S. 6951. ↩

  63. Erwähnt in BVGer A-2373/2017 vom 30.8.2017, E. 4.1. ↩

  64. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XIII. ↩

  65. Art. 34 Abs. 2 und 3 MWSTG; MWST-Info 02, Ziff. 3 («mindestens eine (ganze) Steuerperiode»). ↩

  66. Botschaft MWSTG 2008, S. 6951 f. ↩

  67. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 547 mit Fn. 750. ↩

  68. BVGer A-2715/2017 vom 26.4.2018, E. 3.1. ↩

  69. Botschaft MWSTG 2008, S. 6955 f.; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 650. ↩

  70. MWST-Info 02, Ziff. 6.2 (mit Beispiel). ↩

  71. BVGer A-1156/2025 vom 30.6.2025, E. 2.3.2 und 3.2. ↩

  72. AppGer BS SB.2014.127 vom 27.11.2015, E. 3.1, 3.2 und 4.4 (Kostenentscheid aufgehoben durch BGer 6B_170/2016 vom 5.8.2016, E. 1.3). ↩

  73. Art. 14 Abs. 2 und 5 MWSTG; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 650. ↩

  74. Botschaft MWSTG 2008, S. 6952. ↩

  75. BVGer A-2715/2017 vom 26.4.2018, E. 3.3–3.6. ↩

  76. Botschaft MWSTG 2008, S. 6966; BVGer A-5498/2024 vom 27.10.2025, E. 3.3.4. ↩

  77. MWST-Info 02, Ziff. 3. ↩

  78. BGE 140 II 495, E. 3.4.1 f.; seit 1.1.2018 kann auch durch Deklaration in der Abrechnung optiert werden (Art. 22 Abs. 1 MWSTG in der Fassung vom 30.9.2016, AS 2017 3575). ↩

  79. BVGE 2015/50, E. 3.3; BVGer A-2093/2022 vom 9.2.2024, E. 6.3 und 11. ↩

  80. BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3; BVGE 2015/50, E. 3.2. ↩

  81. BVGer A-5689/2017 vom 20.9.2018, E. 3.2.5. ↩

  82. BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.3–4.5 und 5.1. ↩