Art. 152 DBG
Art. 152 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Rostetter Marco, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 115, 2019 ILE
- Behnisch Urs, Gedanken zur Qualitätssicherung in der Juristerei, insbesondere im Rechtsschutz, dargestellt anhand von Verjährungsfragen im Steuerrecht, in: Urs Behnisch (Hrsg.), Rechtsschutz in Theorie und Praxis: Festschrift für Stephan Breitenmoser, Basel 2022, 3 ff.
- Casanova Hugo, Die Nachsteuer, ASA 68 (1999/2000), 1 ff.
- Oesterhelt Stefan, Verjährung im Steuerrecht, ASA 79 (2010/2011), 817
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.