Art. 10 VStG
Art. 10 Steuerpflicht: Steuerpflichtiger
1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2 Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 bestimmt, wer die Steuer schuldet. Abs. 1 knüpft die Steuerpflicht für alle Steuerobjekte – Kapitalerträge, Geldspielgewinne und Versicherungsleistungen – an den Schuldner der steuerbaren Leistung (Schuldnerprinzip). Abs. 2 bezeichnet für kollektive Kapitalanlagen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)2 die Steuerpflichtigen und ordnet unter bestimmten Voraussetzungen eine solidarische Haftung der Depotbank einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen an. Wie der Steuerpflichtige seine Pflicht erfüllt – durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung –, regelt Art. 11 VStG; die Überwälzung der Steuer auf den Empfänger der Leistung regelt Art. 14 VStG. Nach dem Bundesverwaltungsgericht wird das Steuersubjekt vom Steuerobjekt her bestimmt: Wer steuerbaren Ertrag ausrichtet, ist auch steuerpflichtig.3
2 Entstehungsgeschichte. Art. 10 VStG geht auf E-Art. 9 des Entwurfs von 1963 zurück, dessen Abs. 1 dem geltenden Abs. 1 entspricht. Nach Abs. 2 des Entwurfs sollten bei Anlagefonds Fondsleitung und Depotbank solidarisch steuerpflichtig sein; befanden sie sich im Ausland, sollte der Inländer an ihre Stelle treten, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hatte, und mit ihm jede inländische Zahlstelle solidarisch haften.4 Die Botschaft begründete die solidarische Steuerpflicht damit, dass der Anlagefonds selbst keine Rechtspersönlichkeit besitze und nicht als Steuersubjekt betrachtet werde; die Solidarhaftung umfasse alle Pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis einschliesslich der Verfahrenspflichten.5 Das Gesetz sah bis Ende 2006 statt der Solidarität eine Stufenfolge vor: steuerpflichtig war die Fondsleitung, befand sie sich im Ausland, die Depotbank, befanden sich beide im Ausland, der mit ihnen verbundene Inländer, mit dem jede inländische Zahlstelle solidarisch für die Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgen haftete.6 Die geltende Fassung von Abs. 2 beruht auf dem KAG und ist seit dem 1.1.2007 in Kraft; die Botschaft nennt Art. 10 Abs. 2 VStG unter den Bestimmungen, in denen der Begriff «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlagen» ersetzt und das Gesetz an die neuen Formen kollektiver Kapitalanlagen angepasst wird.7
3 Gescheiterte Reformen. Die Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 2014 sah vor, die Steuerpflicht für Erträge aus Obligationen, ausländischen Beteiligungsrechten, Kundenguthaben und bestimmten Ausschüttungen kollektiver Kapitalanlagen sowie für Versicherungs- und Vorsorgeleistungen nicht mehr dem Schuldner, sondern der Zahlstelle aufzuerlegen (Zahlstellenprinzip). Für Erträge nach E-Art. 4 Abs. 2 und 3 – nach dem Erläuternden Bericht namentlich solche aus inländischen Beteiligungsrechten – sowie nach Art. 4a und 6 VStG sollte der Schuldner steuerpflichtig bleiben.8 Die Reform wurde in der Folge sistiert.9 Die Vorlage zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts behielt das Schuldnerprinzip bei, wollte aber in einem neuen Abs. 3 die Steuerpflicht für Ersatzzahlungen derjenigen Person auferlegen, die steuerbare Erträge auszahlt, überweist, gutschreibt, verrechnet oder vergütet, und die Haftung der Depotbank nach Abs. 2 Satz 2 in Art. 15 Abs. 1bis VStG verschieben.10 In der Volksabstimmung vom 25.9.2022 wurde die Änderung abgelehnt.11
4 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Steuerpflicht nach Art. 10 VStG ist von der Besteuerung der Leistung bei den Einkommens- und Gewinnsteuern zu unterscheiden. Nach dem Bundesgericht gebieten auch Praktikabilitätsüberlegungen jedenfalls bei der Rückzahlung von Kapitaleinlagen keine Deckungsgleichheit von Verrechnungs- und Einkommenssteuer, weil die Steuerpflicht bei der ausschüttenden Gesellschaft liegt und die Steuer im Selbstveranlagungsverfahren erhoben wird.12 Für die Kapitalsteuer der ausrichtenden Gesellschaft lässt sich aus dem Verrechnungssteuerrecht keine Korrekturvorschrift gewinnen: Die Gesellschaft ist zwar zur Ablieferung verpflichtet, hat die Steuerlast aber zu überwälzen, so dass die Verrechnungssteuer ihr gegenüber weder eine Fiskal- noch eine Sicherungsfunktion entfaltet.13 Kollektive Kapitalanlagen werden für die Einkommens- und Gewinnsteuern grundsätzlich als transparent behandelt, bei der Erhebung der Verrechnungssteuer dagegen als intransparent (N. 19). Neben der Steuerpflicht nach Art. 10 VStG steht die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)14 (N. 17).
II. Zu Art. 10 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 10 Abs. 1 VStG“A. Schuldnerprinzip
Abschnitt betitelt „A. Schuldnerprinzip“5 Erhebung an der Quelle. Die Verrechnungssteuer wird nach der Botschaft beim Schuldner der Erträge zu Lasten des Gläubigers erhoben.15 Nach dem Bundesgericht wird sie an der Quelle erhoben.16 Das Bundesverwaltungsgericht stellt das schweizerische Modell einer international üblichen echten Quellensteuer gegenüber: Der Gesetzgeber habe ein anderes Modell gewählt, in dem die ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern zugleich Steuersubjekt ist.17 In einem französischsprachigen Urteil bezeichnet es den Schuldner als «sujet fiscal et contribuable».18 Ebenso halten Brandner/Broger fest, Steuersubjekt sei die Person, welche die steuerbare Leistung schuldet.19
6 Inländischer Schuldner. Steuersubjekt ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nur der Schuldner, der als Inländer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VStG qualifiziert; ein ausländischer Schuldner ist auch dann nicht steuerpflichtig, wenn er ein Konto bei einer Bank in der Schweiz unterhält.20 Die Inländereigenschaft ist bei den meisten Steuerobjekten schon Tatbestandsmerkmal des Objekts (etwa «von einem Inländer ausgegebene» Obligationen und Beteiligungsrechte, Art. 4 Abs. 1 VStG); zum Inländerbegriff, insbesondere zu Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland, die im Inland tatsächlich geleitet werden, vgl. die Ausführungen zu Art. 9 VStG. Die ESTV umschreibt den Steuerpflichtigen bei Kundenguthaben als «inländische[n] Schuldner der steuerbaren Leistung» und bei Obligationen als «inländische[n] Emittent[en] der Titel».21
7 Steuerpflicht von Gesetzes wegen. Die Steuerpflicht entsteht nach dem Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen, ohne dass der Schuldner ihr zustimmen müsste; ein Vorbehalt auf dem Abrechnungsformular ist unbeachtlich, und die Verantwortung für Ablieferung und Abrechnung liegt ausschliesslich beim Steuerpflichtigen.22 Der Steuerpflichtige hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 38 Abs. 1 VStG), und die Steuer wird im Selbstveranlagungsverfahren erhoben.23 Weder der Sicherungszweck noch die Gefahr von Missbräuchen bei der Rückerstattung begründen nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Steuerpflicht, die das Gesetz nicht vorsieht.24
B. Steuerpflichtiger und Steuerträger
Abschnitt betitelt „B. Steuerpflichtiger und Steuerträger“8 Überwälzung. Der Steuerpflichtige hat die steuerbare Leistung um den Steuerbetrag zu kürzen (Art. 14 Abs. 1 VStG). Nach dem Bundesgericht trägt der Empfänger die Steuer vorläufig, wenn er die Rückerstattung verlangen kann, und endgültig, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind; der Schuldner hat sie zu überwälzen und kann sich dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht nicht entziehen, weil abweichende Vereinbarungen von Gesetzes wegen nichtig sind.25 Nach einer vom Bundesgericht geteilten Auffassung von Lehre und ESTV hindert Art. 14 VStG den Schuldner nicht, die Steuer wirtschaftlich zu übernehmen; die steuerbare Leistung ist dann aber höher, weil der Schuldner den Bruttobetrag zu ermitteln und darauf die Steuer zu überwälzen hat. Ob der Zivilrichter über eine solche Vereinbarung befinden kann, liess das Bundesgericht offen.26 Die Überwälzungspflicht ist nach dem Bundesgericht ein wesentliches Element des Verrechnungssteuerrechts, ohne das der Zweck der Steuer nicht erreicht werden kann.27
9 Keine Pflichten des Empfängers im Erhebungsverfahren. Infolge der Überwälzungspflicht ist der Leistungsempfänger nach dem Bundesverwaltungsgericht Steuerdestinatär bzw. Steuerträger; Verfahrenspflichten im Erhebungsverfahren hat er nicht, diese obliegen dem Steuerpflichtigen.28 Die Pflichten der Schuldnerin nach dem VStG und die Pflichten des Empfängers bei den Einkommenssteuern sind nach dem Bundesgericht zu trennen: Mängel der Schuldnerin bei der Erfüllung ihrer Pflichten entlasten den Empfänger nicht von der Pflicht, den Ertrag zu deklarieren.29 Ebenso ist es Sache der Schuldnerin, die Formulare für das Meldeverfahren einzureichen, während die Empfängerin die Rückerstattung der abgezogenen Steuer zu verlangen hat.30 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hielt fest, dass mit «contribuable» in den französischsprachigen Entscheiden des Bundesgerichts zur Steuerumgehung der Schuldner gemeint ist und nicht der Leistungsempfänger, der in diesem Sinne nicht steuerpflichtig ist.31 Oesterhelt/Deiss halten fest, nach dem VStG sei nur die zinszahlende Gesellschaft Steuerschuldnerin, ein Anspruch gegen die Empfängerin bestehe nicht.32
10 Regress. Kann die Steuer nicht durch Kürzung überwälzt werden, steht dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen eine öffentlich-rechtliche Regressforderung gegen den Empfänger zu. Die ESTV kann zu ihrer Durchsetzung einen Entscheid nach Art. 41 VStG erlassen; stellt sich die Frage in einem Zivilprozess, beurteilt sie nach dem Bundesgericht das Zivilgericht vorfrageweise, soweit kein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden vorliegt.33 Zwischen Bund und Schuldner besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Steuerrechtsverhältnis; der Regressschuldner ist im Erhebungsverfahren nicht Partei, wohl aber im Verfahren über die Regressforderung.34 Brandner/Broger unterscheiden das Erhebungsverfahren, in dem die Steuerschuldnerin zwingend Partei ist, vom Regressverfahren. Sie vertreten, entgegen der ESTV sei das Regressverfahren mit einem Leistungsentscheid gegen einen bestimmten Regressschuldner abzuschliessen, und dieser müsse sich zum Bestand der Steuer und zur Überwälzung äussern können.35 Gesetzlich geregelt ist die Verfahrensstellung des Regressschuldners nicht; Brandner/Broger fordern eine Regelung im VStG.36
C. Schuldner in einzelnen Konstellationen
Abschnitt betitelt „C. Schuldner in einzelnen Konstellationen“11 Beteiligungserträge. Schuldner der Erträge aus Beteiligungsrechten ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Gesellschaft, welche die Beteiligungsrechte ausgegeben hat, also die ausschüttende Gesellschaft.37 Bei geldwerten Leistungen an eine nahestehende Person bleibt die leistende Gesellschaft steuerpflichtig; strittig ist, wer Empfänger der Leistung ist. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Direktbegünstigungstheorie in Art. 14 Abs. 1 VStG verankert; Leistungsempfänger ist danach, wer den steuerbaren Ertrag tatsächlich vereinnahmt.38 Kollruss lehnt die Direktbegünstigungstheorie ab: Bei geldwerten Leistungen an eine nahestehende Person, die an der leistenden Gesellschaft nicht beteiligt ist, sei grundsätzlich der Gesellschafter leistungsbegünstigt, da der Schuldner nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 VStG einen Beteiligungsertrag schulden müsse, was die Zurechnung zum Anteilsinhaber voraussetze.39 Personengesellschaften sind nach Schmid/Stocker für Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter nicht verrechnungssteuerpflichtig, wohl aber für Zinsen, wenn sie als Bank Kundenguthaben haben oder Obligationen ausgeben.40
12 Kundenguthaben und Treuhand. Bei Erträgen aus Kundenguthaben (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG) ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die inländische Bank steuerpflichtig, bei der das Guthaben begründet worden ist. Im Fall eines Treuhanddarlehens, bei dem Treugeber und Darlehensnehmer wirtschaftlich identisch waren, anerkannte das Gericht das Treuhandverhältnis nicht; das Guthaben galt als bei der Bank begründet, die damit Steuerpflichtige war und im Verfahren von Amtes wegen Parteistellung hatte.41 Die ESTV anerkennt Treuhandverhältnisse nur unter Voraussetzungen, namentlich bei schriftlichen Abmachungen aus der Zeit der Begründung der Treuhand; Treugeber und Darlehensschuldner dürfen nicht identisch sein.42 Schon die Botschaft hielt fest, die Banken erfüllten eine eigene Steuerpflicht nur für Erträge der gegen sie bestehenden Guthaben und der von ihnen ausgegebenen Obligationen und Aktien.43
13 Zahlstelle und Depotbank des Gläubigers. Wer die Leistung für den Schuldner bloss auszahlt oder für den Gläubiger verwahrt, ist nicht steuerpflichtig. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann der Steuerpflichtige die Ausstellung der Bescheinigungen einer Bank übertragen, die er mit der Funktion der Zahlstelle betraut hat; er bleibt aber für die richtige Ausführung verantwortlich.44 Eine Bank, die als Depotbank (Custodian) des Gläubigers Ausgleichszahlungen weiterleitet, ist mangels eigener Ausschüttung an Beteiligungsinhaber nicht steuerpflichtig; es fehle sowohl an einem Steuerobjekt als auch an einem Steuersubjekt.45 Die Botschaft hielt fest, dass die blosse inländische Zeichnungsstelle keine Steuerpflicht begründet.46 Nach dem Bericht von Baumgartner/Duss/Zigerlig zum Reformvorhaben verlangt das Schuldnerprinzip die Erhebung ohne Rücksicht auf den Empfänger, auch bei Empfängern ohne Sicherungsbedürfnis wie Pensionskassen; dies war ein Anlass für den Vorschlag des Zahlstellenprinzips (N. 3).47
14 Obligationen und Garantien. Steuerpflichtig ist bei Obligationen nach der ESTV der inländische Emittent, ebenso bei Geldmarktpapieren und Buchforderungen.48 Anleihen ausländischer Konzerngesellschaften mit Garantie einer verbundenen schweizerischen Konzernobergesellschaft qualifiziert die ESTV als inländische Anleihen, wenn der Anleihensbetrag direkt oder indirekt an die schweizerische Gesellschaft zurückfliesst; unschädlich ist der Rückfluss, soweit die weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag das Eigenkapital der ausländischen Konzerngesellschaft nicht übersteigen (Art. 14a Abs. 3 der Verordnung über die Verrechnungssteuer [VStV]49).50 Steuerschuldnerin ist in diesem Fall nach Oesterhelt/Deiss die schweizerische Garantin.51 Rechtsprechung, die Art. 10 VStG für diese Konstellation auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
D. Steuernachfolge, Mithaftung und Nachleistung
Abschnitt betitelt „D. Steuernachfolge, Mithaftung und Nachleistung“15 Steuernachfolge. Das VStG regelt die Steuernachfolge nicht ausdrücklich. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt Art. 57 VStV sie voraus; wer infolge Einzel- oder Universalsukzession Schuldner einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung wird, ist Schuldner im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VStG, und auf ihn gehen auch noch nicht festgesetzte und nicht bilanzierte Steuerschulden über.52 Bei einer Fusion tritt die übernehmende Gesellschaft als Rechts- und Steuernachfolgerin in die Stellung der übertragenden ein (Art. 22 Abs. 1 des Fusionsgesetzes [FusG]53).54 Zahlungspflichtige im Sinne von Art. 17 VStG sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die Steuerpflichtige, die Mithaftenden und deren Steuernachfolger.55
16 Mithaftung. Die Mithaftenden nach Art. 15 VStG, namentlich die mit der Liquidation betrauten Personen, sind nicht Steuerpflichtige. Nach dem Bundesgericht begründet Art. 15 VStG keine Steuersolidarität, sondern eine solidarische Mithaftung: Der Liquidator ist nicht Teil des Steuerrechtsverhältnisses zwischen Gesellschaft und Staat, sondern haftet akzessorisch, subsidiär und begrenzt auf das Liquidationsergebnis neben der steuerpflichtigen Gesellschaft.56 Ein Mithaftender, der schon als Organ der steuerpflichtigen Gesellschaft die Steuerforderung anfechten konnte, kann die rechtskräftige Forderung nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht erneut bestreiten.57
17 Nachleistung nach Verwaltungsstrafrecht. Ist die Steuer infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhoben worden, ist die als Steuerpflichtige zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person nach dem Bundesgericht zur Nachleistung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR verpflichtet.58 Leistet der Steuerpflichtige ohne Abzug, erlangt der Empfänger einen unrechtmässigen Vorteil und kann nach dem Bundesgericht gestützt auf Art. 12 VStrR zur Zahlung verpflichtet werden.59 Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist Art. 12 Abs. 2 VStrR eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die unabhängig von Art. 10 VStG angewendet werden darf.60 Oesterhelt/Deiss weisen darauf hin, dass der Anspruch nach Art. 12 Abs. 2 VStrR sich auch gegen die Empfängerin richtet.61
III. Zu Art. 10 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 10 Abs. 2 VStG“A. Steuerpflichtige bei kollektiven Kapitalanlagen
Abschnitt betitelt „A. Steuerpflichtige bei kollektiven Kapitalanlagen“18 Fondsleitung, SICAV, SICAF und KmGK. Steuerpflichtig sind bei kollektiven Kapitalanlagen die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK). Die ESTV ordnet die Steuerpflicht beim vertraglichen Anlagefonds der Fondsleitung, bei der SICAV der SICAV und bei der KmGK der KmGK zu; vor der Ausgabe von Anteilen hat sich die steuerpflichtige Person unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.62 Die Sitzverlegung der Fondsleitung oder der Depotbank und die Expatriierung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage behandelt die ESTV als Liquidation.63 Wer die Steuer auf den Erträgen von Anteilen entrichtet, hat für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Steuer (Art. 26 VStG).64
19 Intransparenz bei der Erhebung. Nach dem Bundesgericht gilt bei der Erhebung der Verrechnungssteuer – anders als für die Einkommens- und Gewinnsteuern, für die vertragliche Anlagefonds grundsätzlich als transparent behandelt werden – das Prinzip der Intransparenz; das zeige sich daran, dass Art. 10 Abs. 2 VStG die kollektiven Kapitalanlagen bzw. die Fondsleitung der Steuerpflicht unterstellt. Ob die Intransparenz auch für die Rückerstattung gilt, ist nach dem Bundesgericht in der Lehre umstritten.65 Oesterhelt/Winzap begründen die Steuerpflicht der Fondsleitung damit, dass der vertragliche Anlagefonds keine Rechtsfähigkeit hat und die Fondsleitung Anspruchsgegnerin der Anteilsinhaber ist.66
20 Tragweite der Aufzählung. In der Lehre wird die Aufzählung in Abs. 2 Satz 1 teilweise für entbehrlich gehalten. Nach Oesterhelt/Winzap knüpft die Steuerpflicht an die Rechtsfähigkeit an, so dass die KmGK schon nach Abs. 1 Steuersubjekt sein könne und ihre Erwähnung überflüssig sei; Dömer betrachte demgegenüber den Komplementär als Steuersubjekt.67 Die Nennung der SICAF, die nach Art. 9 Abs. 3 VStG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt ist, bezeichnen Oesterhelt/Winzap als gesetzgeberisches Versehen, das jedoch ohne Folgen bleibe, weil die SICAF als Dividendenschuldnerin schon nach Abs. 1 steuerpflichtig sei.68 Die ESTV behandelt Ausschüttungen der SICAF als Dividenden.69 Gerichte haben sich, soweit ersichtlich, dazu nicht geäussert.
21 Ausländische kollektive Kapitalanlagen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen sind nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht Inländerinnen; im Zusammenhang mit der Rückerstattung nach Art. 26 VStG hielt das Bundesgericht fest, nur Inländer seien nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c VStG steuerpflichtig.70 Die ESTV wendet die Variante der von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile (Art. 4 Abs. 1 lit. c VStG) weiterhin an; Dienstleistungen aus der Schweiz sind für eine offene ausländische kollektive Kapitalanlage nach ihr unter anderem nur unschädlich, wenn die aufsichtsrechtliche Depotbank ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.71 Oesterhelt/Winzap halten dem entgegen, dass die Depotbank seit dem KAG nicht mehr Subjekt der Verrechnungssteuer sein kann, und schreiben der Variante «Ausländer in Verbindung mit einem Inländer» seit dem 1.1.2007 keine Bedeutung mehr zu.72 Ob eine inländische Depotbank die Steuerpflicht begründet, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
B. Haftung der Depotbank (Abs. 2 Satz 2)
Abschnitt betitelt „B. Haftung der Depotbank (Abs. 2 Satz 2)“22 Voraussetzungen. Die Depotbank der KmGK haftet solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen, wenn eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter ihren Wohnsitz im Ausland hat oder wenn es sich bei diesen um juristische Personen handelt, an denen mehrheitlich Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind. Die Botschaft zum KAG erläutert die Bestimmung, soweit ersichtlich, nicht, und die ESTV äussert sich im Kreisschreiben zu den kollektiven Kapitalanlagen nicht zu ihr. Nach Oesterhelt/Winzap haftet die Depotbank nach dem Wortlaut nicht bei einem thesaurierenden Fonds. Da die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KmGK nach Art. 98 Abs. 2 KAG Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein müssen, komme die Haftung nach ihnen nur bei vergleichbaren ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zum Tragen, die als Inländerinnen gelten.73
23 Stand der Frage. Rechtsprechung zu Abs. 2 Satz 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Vorlage zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts wollte die Haftung mit sprachlichen Anpassungen und Präzisierungen in Art. 15 Abs. 1bis VStG übertragen; nach der Ablehnung in der Volksabstimmung blieb Abs. 2 Satz 2 unverändert (N. 3).74
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 10 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Zigerlig Rainer, Gesetzgebungs-Agenda 2014/3, FStR 2014/3 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=864&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Zigerlig Rainer, Gesetzgebungs-Agenda 2015/1, FStR 2015/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=371&e_sys=ile].
- Brandner Stephan/Broger Urban, Verfahrensrechtliche Stellung des Regressschuldners bei der Verrechnungssteuer, FStR 2014/3 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=39&e_sys=ile].
- Kollruss Thomas, Rechtsgrundlage für verrechnungssteuerliche Direktbegünstigungstheorie?, FStR 2020/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=6687&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Deiss Alphons, Aktuelle Entwicklungen im Bereich Finanzierung im Konzern, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2015 (Seminarunterlage) [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=63796&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Deiss Alphons, Aktuelle Entwicklungen im Bereich Finanzierung, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2016 (Seminarunterlage) [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=62834&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (1. Teil), FStR 2008/4 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15323&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), FStR 2009/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=9768&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (3. Teil), FStR 2009/2 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=10035&e_sys=ile].
- Schmid Patrick A./Stocker Raoul, § 16 Personengesellschaften, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=25039&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft KAG 2005).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer vom 17.12.2014, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6014/174/cons_1/doc_1, besucht am 3.11.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage Schuldner- und Zahlstellenprinzip 2014).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer vom 17.12.2014, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6014/174/cons_1/doc_2, besucht am 3.11.2026 (zit. Erläuternder Bericht Zahlstellenprinzip 2014).
- Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre». Direkter Gegenentwurf des Nationalrates vom 15.12.2016. Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2017 3359 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/745, besucht am 3.11.2026.
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) vom 14.4.2021, BBl 2021 976, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/976, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021).
- Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) (Entwurf), BBl 2021 977, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/977, besucht am 3.11.2026 (zit. Entwurf Fremdkapitalmarkt 2021).
- Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente), BBl 2025 1851, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1851, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft TBTF-Instrumente 2025).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 15 «Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben» vom 3.10.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/2H5NhZhB6Evl/dbst-ks-2007-1-015-dvs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 15 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24 «Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben» vom 20.11.2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/C12aSfKWCw2X/dbst-ks-2017-1-024-vs-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 34 «Kundenguthaben» vom 26.7.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/lKCBiZzMJOLy/dbst-ks-2011-1-034-v-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 34 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 47 «Obligationen» vom 25.7.2019, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IIuZfnbYf1Dv/dbst-ks-2019-1-047-v-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. KS 47 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt S-02.107 «Treuhandverhältnisse», Oktober 1967 (Nachdruck 1993), abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/EVAC5kzUwcXF/vst-mb-s-02-107-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. MB S-02.107 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt S-02.130.1 «Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner», April 1999, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/tzohPMjZmO4y/vst-mb-s-02-130-1-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. MB S-02.130.1 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-016-V-2021 «Liquidation von kollektiven Kapitalanlagen (Anlagefonds)» vom 30.8.2021, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/chzPTtswEtgF/estv-mitteilung-016-v-2021-de.pdf, besucht am 3.11.2026 (zit. Mitteilung-016-V-2021 ESTV).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩
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BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.3; ebenso SVWG AG 3-BV.2019.1 vom 24.3.2022, E. 4.1.2. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 991 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 975 f. (OCR-Fassung). ↩
-
Art. 10 Abs. 2 VStG in der Fassung vom 1.1.2006 (Fedlex, konsolidierte Fassung). ↩
-
Anhang Ziff. II 8 KAG, AS 2006 5379; Botschaft KAG 2005, S. 6493. ↩
-
Vernehmlassungsvorlage Schuldner- und Zahlstellenprinzip 2014, E-Art. 10 Abs. 1; Erläuternder Bericht Zahlstellenprinzip 2014, S. 25 und 43; vgl. Baumgartner/Duss/Zigerlig, FStR 2015/1, Gesetzgebungs-Agenda 2015/1. ↩
-
Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2017 3359, S. 3364. ↩
-
Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 30–32; Entwurf Fremdkapitalmarkt 2021, BBl 2021 977, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1bis. ↩
-
Botschaft TBTF-Instrumente 2025, Ziff. 1.3. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 5.3.2. ↩
-
BGer 2C_119/2018 vom 14.11.2019, E. 4.1 f. ↩
-
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22.3.1974 (SR 313.0; nachfolgend: VStrR). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 954 (OCR-Fassung). ↩
-
BGer 2C_188/2010 vom 24.1.2011, E. 4.2; BGer 2C_1083/2014 vom 20.11.2015, E. 2.1. ↩
-
BVGer A-561/2009 vom 9.8.2010, E. 2.2 f.; zur zweiten Satzhälfte ebenso BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.2; BVGer A-3092/2023 vom 21.3.2025, E. 2.2.1. ↩
-
BVGer A-3549/2011 vom 12.1.2012, E. 3.1.1. ↩
-
Brandner/Broger, FStR 2014/3, Ziff. 1.1. ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.4 und 4.6.1.4. ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 6; KS 47 ESTV, Ziff. 5. ↩
-
BVGer A-2908/2023 vom 22.4.2025, E. 6.2. ↩
-
BGE 149 II 158, E. 5.3.2; BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 5. ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 4.6.1.6. ↩
-
BGE 108 Ib 475, E. 3a; BGE 104 Ib 280, E. 5; BGE 110 II 360, E. 4b. ↩
-
BGE 110 II 360, E. 4b. ↩
-
BGer 2C_188/2010 vom 24.1.2011, E. 4.2; vgl. Brandner/Broger, FStR 2014/3, Ziff. 1.2. ↩
-
BVGer A-633/2010 vom 25.8.2010, E. 2.1.1; BVGer A-3549/2011 vom 12.1.2012, E. 3.1.1. ↩
-
BGer 2C_52/2017 vom 25.1.2017, E. 7.2 f. ↩
-
BGer 2C_1078/2015 vom 23.5.2017, E. 5.2.2. ↩
-
OGer SH 66/2021/8 vom 8.7.2022, E. 5.2; vgl. BGE 147 II 338, E. 2.2 und 3.1. ↩
-
Oesterhelt/Deiss, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2016, Folie 54. ↩
-
BGE 131 III 546, E. 2.1 und 2.3 f.; vgl. BVGer A-561/2009 vom 9.8.2010, E. 3.2 f. ↩
-
BVGer A-561/2009 vom 9.8.2010, E. 3.1 f., 4.7–4.9 und 5.3; vgl. BVGer A-5673/2015 vom 18.5.2016, E. 3.6. ↩
-
Brandner/Broger, FStR 2014/3, Ziff. 1.4, 2.2.5.2 f. und 4. ↩
-
Brandner/Broger, FStR 2014/3, Ziff. 4. ↩
-
BVGer A-5673/2015 vom 18.5.2016, E. 3.6; ebenso BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.5; vgl. BGE 149 II 158, E. 5.3.2. ↩
-
BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.13.2. ↩
-
Kollruss, FStR 2020/1, Ziff. 2.2 und 3 mit Fn. 66. ↩
-
Schmid/Stocker, § 16 N. 10 f. ↩
-
BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 1.3, 3.5.2, 3.6, 4.3 und 4.6. ↩
-
MB S-02.107 ESTV, Ziff. 1 und Abschnitt B; für Treuhandkonti bei Banken vgl. BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.5.2 (mit Hinweis auf das Merkblatt der ESTV vom 31.5.1965). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 966 (OCR-Fassung). ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.6.2. ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 4.6.1.5. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 973 (OCR-Fassung). ↩
-
Baumgartner/Duss/Zigerlig, FStR 2014/3, Gesetzgebungs-Agenda 2014/3. ↩
-
KS 47 ESTV, Ziff. 5; MB S-02.130.1 ESTV, Ziff. 5 lit. b. ↩
-
Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩
-
KS 15 ESTV, Ziff. 3.1. ↩
-
Oesterhelt/Deiss, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2015, Folie 14. ↩
-
BVGer A-122/2010 vom 24.12.2010, E. 2.2 und 9. ↩
-
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩
-
BVGer A-4263/2020 vom 5.7.2022, E. 1.2. ↩
-
BVGer A-5536/2019 vom 5.7.2021, E. 3.3.7. ↩
-
BGer 2A.342/2005 vom 9.5.2006, E. 4.2; vgl. BGer 2C_502/2008 vom 18.12.2008, E. 5.1; BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 6.1. ↩
-
BVGer A-2725/2008 vom 17.9.2009, E. 5.2. ↩
-
BGer 2C_822/2021 vom 26.1.2022, E. 5.3. ↩
-
BGE 104 Ib 280, E. 6. ↩
-
BVGer A-5250/2025 vom 19.6.2026, E. 3.2.3.1. ↩
-
Oesterhelt/Deiss, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2016, Folie 54. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.1.2 und 2.1.3. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.6.1; vgl. Mitteilung-016-V-2021 ESTV. ↩
-
BVGE 2016/25, E. 2.5.1; KS 24 ESTV, Ziff. 2.5.1. ↩
-
BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 3.2.1. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.2.1; vgl. auch die Botschaft (N. 2). ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.2.1 und Fn. 89. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2009/1, Ziff. 5.1.3 und Fn. 324. ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.7. ↩
-
BVGE 2016/25, E. 2.5.3; BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 3.3.4 (Bestätigung von BVGE 2016/25). ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 3.1.2. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.1.1.3; Oesterhelt/Winzap, FStR 2009/2, Ziff. 7.2.3. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.2.1 und Fn. 90. ↩
-
Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 32. ↩
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