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Art. 47 StG

Art. 47 Widerhandlungen: Ordnungswidrigkeiten

1 Wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält,

wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,

wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

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