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Art. 57 MWSTG

Art. 57 Verzugszins

1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.

2 Die Verzugszinspflicht beginnt:

a.
bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b.
bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c.
bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d.
in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.

3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.

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