Art. 57 MWSTG
Art. 57 Verzugszins
1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht beginnt:
- a.
- bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
- b.
- bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
- c.
- bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
- d.
- in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
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