Zum Inhalt springen
Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 1.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 7 VStG

Art. 7 Gegenstand der Steuer: Versicherungsleistungen, Regel

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.

2 Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der Erbringung der Versicherungsleistung gleich.

3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, unbekümmert um den Grund dieser Auszahlung.

1 Regelungsgegenstand. Art. 7 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 umschreibt die Versicherungsleistungen als Steuerobjekt, das Art. 1 Abs. 1 VStG gestützt auf Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)2 neben dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens und den Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nennt. Abs. 1 bestimmt die erfassten Leistungen und knüpft sie an einen doppelten Inlandbezug, Abs. 2 stellt die Überführung einer Versicherung ins Ausland und die Abtretung an einen Ausländer der Erbringung der Leistung gleich, Abs. 3 erfasst die Auszahlung von Vorsorgeguthaben. Die Ausnahmen regelt Art. 8 VStG, den Begriff des Inländers Art. 9 Abs. 1 VStG. Die Steuerforderung entsteht mit der Erbringung der Leistung (Art. 12 Abs. 2 VStG), der Steuersatz beträgt auf Leibrenten und Pensionen 15 Prozent, auf den sonstigen Versicherungsleistungen 8 Prozent (Art. 13 Abs. 1 lit. b und c VStG), und der Versicherer erfüllt seine Steuerpflicht in der Regel durch Meldung der Leistung (Art. 19 VStG). Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)3 konkretisiert die Norm in Art. 43–50 VStV; die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist in Merkblättern zu den Meldeformularen festgehalten.4 Höchstrichterliche Rechtsprechung, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 7 VStG auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; das Bundesgericht äusserte sich nur zum Meldeverfahren und zur Säule 3a (N. 25, 13).

2 Zweck. Nach der Botschaft soll die Verrechnungssteuer die Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eindämmen; sie werde grundsätzlich nicht erhoben, um den Bürger zu belasten und unmittelbar den Finanzbedarf des Bundes zu decken.5 Anders als bei den Kapitalerträgen bildet die Meldung der steuerbaren Leistung die Regel, der Steuerabzug die Ausnahme.6 Nach dem Bundesgericht beruht das Einspruchsrecht nach Art. 19 VStG auf der Überlegung, dass der Anspruchsberechtigte auf eine Versicherungsleistung steuerlich nicht schlechter gestellt sein soll als der Gläubiger anderer verrechnungssteuerpflichtiger Guthaben; die Sicherungsfunktion sei wie bei einem Bankguthaben bereits verwirklicht, wenn der Versicherer die Steuer entrichte.7 Die ESTV beschreibt den Zweck von VStG und VStV dahin, dass sie die Besteuerung von Versicherungs- und Vorsorgeleistungen für die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern sichern.8

3 Entstehungsgeschichte. Vorläufer ist die sogenannte Sicherungssteuer nach dem Bundesratsbeschluss vom 13.2.1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen, der gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten erlassen worden war; der Versicherer hatte die Leistung zu melden und sie bei Einspruch um die Steuer zu kürzen.9 Die Bundesverfassung ermächtigte den Bund in der Folge, auch auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer zu erheben, und das VStG gliederte die Sicherungssteuer in die Verrechnungssteuer ein; der Bundesratsbeschluss von 1945 wurde aufgehoben.10 Materiell brachte der Entwurf, dessen E-Art. 6 dem heutigen Art. 7 VStG entspricht, drei Neuerungen: die Ausdehnung auf Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähiger Lebensversicherung, die Gleichstellung der Abtretung an einen Ausländer (Abs. 2) und die Erfassung der Auszahlung von Vorsorgeguthaben (Abs. 3); zugleich wurde die Freigrenze für Kapitalleistungen von 3000 auf 5000 Franken erhöht.11 Abs. 1 entspricht wörtlich dem Entwurf, Abs. 2 jedenfalls im überlieferten Teil; in Abs. 3 verwies der Entwurf auf E-Art. 4 lit. c, weil die heutige Ausnahme für Vorsorgeeinlagen dort stand.12 Seit dem Inkrafttreten am 1.1.1967 ist Art. 7 VStG unverändert.

4 Verhältnis zu anderen Erlassen: Einkommenssteuer. Die Meldung nach Art. 19 VStG dient der Erfassung der Leistung bei der Einkommenssteuer; inländische natürliche Personen müssen der meldepflichtigen Person seit 2022 ihre AHV-Nummer bekanntgeben, und seit 2023 ist diese bei Meldungen anzugeben (Art. 38 Abs. 4 und 5 VStG).13 Mit der Neuregelung der Besteuerung von Leibrenten aus Leibrentenversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)14 wurde nur Art. 19 VStG angepasst; Art. 7 VStG blieb unverändert (N. 11).15 Wird auf einer Vorsorgeleistung der Quellensteuerabzug vorgenommen, entfällt nach der Praxis der ESTV die Verrechnungssteuer- bzw. Meldepflicht.16

5 Verhältnis zu anderen Erlassen: Stempelabgaben. Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)17 verwendet für die Abgabe auf Versicherungsprämien denselben Anknüpfungspunkt: Gegenstand der Abgabe sind unter anderem Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören.18 Ob der Begriff in beiden Gesetzen gleich auszulegen ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Die Anmeldung als Steuerpflichtiger für die Verrechnungssteuer kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Versicherungsprämien verbunden werden (Art. 46 Abs. 1 VStV).

6 Tatbestandselemente. Abs. 1 verbindet drei Elemente: eine Leistung bestimmter Art (Kapitalleistung aus Lebensversicherung, Leibrente oder Pension), die Zugehörigkeit der Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers und die Inländereigenschaft des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten bei Eintritt des versicherten Ereignisses. Damit knüpft das Gesetz die Besteuerung wie bei den übrigen Steuerobjekten an eine Beziehung zum Inland; bei den Versicherungsleistungen ist sie doppelt, auf der Seite des Versicherers und auf der Seite des Berechtigten.19 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), also der Versicherer. Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen unter den Freigrenzen sind nach Art. 8 VStG ausgenommen.

7 Begriff. Das VStG und die VStV definieren die Kapitalleistung aus Lebensversicherung nicht. Seit 1967 sind auch Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähiger Lebensversicherung erfasst; unter dem Bundesratsbeschluss von 1945 waren nur Leistungen aus rückkaufsfähiger Versicherung zu melden. Nach der Botschaft sollten damit namentlich die Leistungen privater Personalfürsorgeeinrichtungen besser erfasst werden, die häufiger Kapitalleistungen wie Abgangsentschädigungen als Renten ausrichten.20 Nach der Praxis der ESTV sind auf dem Formular für Kapitalleistungen der Säule 3b sowohl Leistungen aus Risikoversicherungen als auch aus kapitalbildenden (rückkaufsfähigen) Versicherungen zu melden, und zwar bei Ablauf, Rückkauf, Teilrückkauf, Tod oder Invalidität.21 Anzugeben ist die gesamte Bruttoleistung des Versicherers; Leistungen aus Zusatzversicherungen und verrechnete Leistungen sind separat auszuweisen, und bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, deren Erträge nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)22 steuerbar sind, zusätzlich die Einmalprämie und die Summe der Kapitalerträge.23 Kapitalleistungen aus einer Rentenversicherung mit Rückgewähr meldet der Versicherer dagegen auf dem Formular für Renten.24

8 Vorzeitige Auflösung und Rückkauf. Beruht eine Leistung auf einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, ist sie Gegenstand der Steuer, wenn der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Auflösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens) oder bei der Auflösungserklärung des Versicherers Inländer ist (Art. 43 Abs. 1 VStV). Wird eine Versicherung ganz oder teilweise vorzeitig aufgelöst und übersteigt die Leistung allein oder zusammen mit früheren Leistungen aus derselben Versicherung 5000 Franken, ist die Leistung einschliesslich der noch nicht versteuerten früheren Leistungen steuerbar (Art. 43 Abs. 2 VStV). Die Verordnung verschiebt damit für den Rückkauf den massgebenden Zeitpunkt der Inländereigenschaft vom Eintritt des versicherten Ereignisses auf das Auflösungsbegehren. Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

9 Zeitrenten und Gewinnanteile. Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden (Art. 47 Abs. 4 VStV); bei Einspruch unterliegen sie damit dem Abzug für Kapitalleistungen.25 Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie einer zusätzlichen Versicherung verwendet, laufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden; werden sie zur freien Verfügung fortgesetzt verzinslich gutgeschrieben, begründen die Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG; die übrigen Gewinnanteile sind bei ihrer Ausrichtung als Versicherungsleistung steuerbar (Art. 44 VStV). Das Bundesgericht ging davon aus, dass auf Prämiendepots bei Lebensversicherern und auf den Zinsen darauf keine Verrechnungssteuer erhoben wird.26

10 Erfasste Renten. Auch Leibrenten und Pensionen definiert das Gesetz nicht. Nach der Praxis der ESTV sind Leibrenten und Pensionen aus Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung sowie Renten aus Vorsorge bei der ersten Auszahlung mit dem Betrag der Jahresrente zu melden, wenn dieser 500 Franken übersteigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b VStG).27 Nach Art. 47 Abs. 5 VStV ist eine neue Meldung zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird; die ESTV verzichtet darauf, wenn der Rentenbezüger einen Rentenausweis im Doppel erhält, den er der Steuererklärung beilegen kann, und der Versicherer die ESTV vorgängig darüber orientiert hat.28 Das Formular für Renten der Säule 3b unterscheidet Alters-, Witwen-, Hinterlassenen-, Waisen-, Erwerbsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtrenten.29 Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Leistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungsnehmer ausgerichtet (Art. 48 Abs. 1 VStV). Wie Leibrenten, Pensionen und Zeitrenten voneinander abzugrenzen sind, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

11 Leibrentenversicherungen nach VVG. Nach der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen fallen Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG ohne Weiteres unter Art. 7 VStG; weil es sich um Lebensversicherungen handle, gelte die Verrechnungssteuerpflicht auch bei Rückkauf und Rückgewähr.30 Seit dem 1.1.2025 meldet der Versicherer die periodischen Leistungen aus solchen Versicherungen jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres und weist dabei unter anderem die garantierte Leibrente, die Überschussleistungen und den steuerbaren Ertragsanteil gesondert aus.31 Rückgewähr und Rückkauf sind keine periodischen Leistungen und bleiben bei der monatlichen Meldung nach Art. 19 Abs. 3 VStG; für die Abrechnung bei Einspruch gilt weiterhin Art. 16 Abs. 1 lit. d VStG.32 Für die übrigen Leibrenten und Pensionen, insbesondere aus der 2. Säule und der Säule 3a, änderte sich nichts.33

12 Berufliche Vorsorge und Freizügigkeit. Versicherer im Sinne von Art. 7 VStG sind nicht nur Versicherungsunternehmen. Die Verordnung unterstellt der Anmeldepflicht auch Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge sowie Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten (Art. 46 Abs. 3 VStV). Als Vorsorgeleistungen nennt die ESTV Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, aus Freizügigkeitseinrichtungen und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); sie sind auf eigenen Formularen zu melden.34 Für Vorsorgeeinrichtungen hat die ESTV festgehalten, wann die Steuerpflicht zu erfüllen ist, wenn der Versicherte über das reglementarische Terminalter hinaus beim Arbeitgeber bleibt (N. 24).35 Bei der Gruppenversicherung kann die ESTV unter Bedingungen die Leistungen des Gruppenversicherers oder des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen, um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden (Art. 45 Abs. 1 und 5 VStV).

13 Säule 3a. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erträge von Guthaben der gebundenen Vorsorge bei Bankstiftungen von der Verrechnungssteuer befreit sind und diese erst bei der Ausrichtung der Leistungen zum Satz für Versicherungsleistungen erhoben wird.36 Nach der ESTV entsteht die Verrechnungssteuerforderung bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und kann durch Entrichtung oder Meldung erfüllt werden; die Erträge des nicht bezogenen Guthabens unterliegen fortan Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG.37 Bei einem ersten Teilbezug innerhalb der fünf Jahre vor dem Referenzalter unterliegt die Leistung grundsätzlich Art. 7 VStG, und bei Meldung ist die Bruttoleistung einschliesslich Zinsen anzugeben.38 Wird das Guthaben direkt für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen, hat nach der ESTV keine Meldung zu erfolgen.39 Die Vorsorgeträger melden die Leistungen der Säule 3a auf den Formularen 563 und 565.40

14 Begriff. Weder das VStG noch die VStV umschreiben, wann eine Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört. Nach der Botschaft sind die Zugehörigkeit der Versicherung zum inländischen Versicherungsbestand und der inländische Wohnsitz eines Berechtigten die Voraussetzungen der Meldepflicht; deshalb wurden die Überführung in einen ausländischen Bestand und die Abtretung an einen Ausländer in Abs. 2 erfasst.41 Anmelden muss sich bei der ESTV, wer im Inland Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen übernimmt (Art. 46 Abs. 1 VStV). Die ESTV-Merkblätter enthalten zum inländischen Bestand keine Ausführungen.42

15 Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherers. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an einen liechtensteinischen Lebensversicherer zu beurteilen, dessen schweizerische Zweigniederlassung Produkte der Säule 3a vertrieb. Die Versicherin machte geltend, die Policen seien als inländischer Bestand vertrieben worden und die Leistungen an inländische Versicherungsnehmer unterlägen Art. 7 VStG; deshalb seien auch die zugehörigen Vermögenswerte der Zweigniederlassung zuzuordnen.43 Das Gericht hielt fest, der Inländerbegriff nach Art. 9 VStG betreffe die Steuererhebung und nicht die Rückerstattung; dass die Versicherungsleistungen nach Art. 7 VStG gemeldet werden und die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist, bedeute nicht ohne Weiteres, dass die Vermögenswerte einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG zuzurechnen seien.44 Auch die aufsichtsrechtliche Trennung des Säule-3a-Geschäfts und die Zulassung der Produkte durch die ESTV genügten dafür nicht.45 Das Urteil ist beim Bundesgericht angefochten.46

16 Stand der Frage. Ob eine Versicherung zum inländischen Bestand gehört, hat damit, soweit ersichtlich, bisher kein Gericht entschieden; das Bundesverwaltungsgericht setzte die Erhebung nach Art. 7 VStG im Fall der Zweigniederlassung voraus, ohne den Begriff auszulegen. Ebenso wenig ist entschieden, ob die Abgrenzung des inländischen Bestands bei der Abgabe auf Versicherungsprämien (Art. 21 lit. a StG) auf Art. 7 VStG übertragen werden kann (N. 5). Nach dem Wortlaut erfasst Abs. 1 keine Leistungen aus Versicherungen, die nicht zum inländischen Bestand eines Versicherers gehören, auch wenn der Berechtigte Inländer ist.

F. Inländereigenschaft des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten

Abschnitt betitelt „F. Inländereigenschaft des Versicherungsnehmers oder eines Anspruchsberechtigten“

17 Inländer. Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 erster Halbsatz VStG); die Erweiterung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland, die tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben, gilt nur im Sinne von Art. 4 VStG (Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG). Es genügt, dass entweder der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist. Die ESTV verlangt die Meldung entsprechend immer dann, wenn der Versicherungs- oder Vorsorgenehmer oder ein Anspruchsberechtigter in der Schweiz Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat.47 Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, ist für jeden eine eigene Meldung zu erstellen.48

18 Eintritt des versicherten Ereignisses. Massgebend für die Inländereigenschaft ist der Eintritt des versicherten Ereignisses, nicht die Auszahlung. Als versichertes Ereignis nennt die ESTV für die Vorsorge das erreichte Terminalter (Erlebensfall), den Tod und den Eintritt der Invalidität.49 Bei vorzeitiger Auflösung tritt an die Stelle des versicherten Ereignisses das Auflösungsbegehren oder die Auflösungserklärung des Versicherers (Art. 43 Abs. 1 VStV; N. 8). Nach dem Wortlaut bleibt eine Leistung damit erfasst, wenn der Berechtigte erst nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses ins Ausland zieht; umgekehrt ist eine Leistung, bei deren Ereignis weder der Versicherungsnehmer noch ein Anspruchsberechtigter Inländer war, nicht Gegenstand der Steuer. Rechtsprechung zum Zeitpunkt liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

19 Berechtigte im Ausland. Für Anspruchsberechtigte im Ausland, juristische Personen und inländische Diplomaten sieht die ESTV auf den Meldeformularen eine Ersatznummer statt der AHV-Nummer vor; Leistungen an ausländische Diplomaten unterstehen keiner Meldepflicht.50 Zum Quellensteuerabzug auf Vorsorgeleistungen vgl. N. 4.

20 Überführung und Abtretung. Weil der Inlandbezug nach Abs. 1 Voraussetzung der Steuer ist (N. 14), erfasst Abs. 2 zwei Vorgänge, die ihn vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses beseitigen: Die Überführung einer Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand und die Abtretung der Versicherungsansprüche eines Inländers an einen Ausländer stehen steuerlich der Erbringung der Leistung gleich. Nach der Botschaft war die Abtretung an einen Ausländer neu, die Überführung in einen ausländischen Bestand entsprach der damaligen Praxis.51 Rechtsprechung zu Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

21 Bemessung. Bei der Überführung wie bei der Abtretung ist die Steuer auf dem Höchstbetrag der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart sind; bei Renten und Pensionen auf ihrem Barwert am Tag des vereinbarten Beginns (Art. 43 Abs. 3 VStV). Die Verordnung stellt damit nicht auf einen Rückkaufswert im Zeitpunkt der Überführung oder Abtretung ab, sondern auf die vereinbarte Leistung. Wie die Steuer in diesen Fällen überwälzt und zurückerstattet wird, regeln weder Gesetz noch Verordnung besonders; veröffentlichte Verwaltungspraxis dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht.

22 Auszahlung von Vorsorgeguthaben. Abs. 3 ist das Gegenstück zu Art. 5 Abs. 1 lit. d VStG, der die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge von der Steuer auf Kapitalerträgen ausnimmt. Die Auszahlung solcher Guthaben gilt als Kapitalleistung aus Lebensversicherung und wird damit nach Art. 7 VStG erfasst. Nach der Botschaft sollten die Auszahlungen solcher Guthaben, etwa bei vorzeitigem Austritt aus dem Dienstverhältnis, neu den zu meldenden Versicherungsleistungen gleichgestellt werden.52

23 Unbekümmert um den Grund. Auf den Anlass der Auszahlung kommt es nicht an. Die ESTV nennt als Anlässe für die Meldung von Kapitalleistungen der 2. Säule und der Säule 3a neben dem Erlebens-, Todes- und Invaliditätsfall das endgültige Verlassen der Schweiz, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die Wohneigentumsförderung (Säule 3a) und die Verteilung freier Mittel; früher gutgeschriebene und noch nicht gemeldete Beträge sind mitzumelden.53 Die Verordnung nimmt die Abgangsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses von der Steuer aus, wenn die Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers sie unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überweist (Art. 45 Abs. 4 VStV); für die Übertragung von Säule-3a-Guthaben zum Einkauf in die 2. Säule verlangt die ESTV ebenfalls keine Meldung (N. 13). Rechtsprechung zu Abs. 3 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

24 Erbringung der Leistung. Die Steuerforderung entsteht mit der Erbringung der Leistung (Art. 12 Abs. 2 VStG); als Ausrichtung gelten nach der ESTV die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.54 Solange keine Versicherungsleistung ausgerichtet wird, besteht nach dem Bundesgericht keine Verrechnungssteuerpflicht und damit auch kein Recht zum Einspruch gegen die Meldung.55 Bleibt ein Versicherter über das Terminalter hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, ist die Steuerpflicht nach der ESTV bei Erreichen des Terminalters zu erfüllen, wenn er die Leistung dann bezieht oder sie ihm zur freien Verfügung steht, sonst beim Dienstaustritt oder im schriftlich vereinbarten späteren Zeitpunkt; bei Tod vor dem Austritt, sofern noch keine Meldung erfolgte, bei der Ausrichtung.56

25 Meldung und Einspruch. Der Versicherer erfüllt seine Steuerpflicht durch Meldung, sofern nicht der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter vor Ausrichtung der Leistung schriftlich Einspruch erhoben hat (Art. 19 Abs. 1 VStG); übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Leistung, ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher den Fehlbetrag ersetzt (Art. 19 Abs. 2 VStG). Das Bundesgericht bezeichnet die Meldung als Regelfall und den Einspruch als Ausnahmefall.57 Die Meldungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen zu erstatten (Art. 19 Abs. 3 VStG; vorbehalten bleibt Abs. 4, N. 11); gemeldete Leistungen werden nicht um die Steuer gekürzt.58 Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Versicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit Namen und Adresse als Berechtigten aus, oder gibt ein Beauftragter oder Willensvollstrecker den Anspruchsberechtigten nicht bekannt, steht dies dem Einspruch gleich (Art. 48 Abs. 2 VStV).

26 Steuerabzug und Rückerstattung. Bei Einspruch kürzt der Versicherer die Leistung um die Steuer (Art. 14 Abs. 1 VStG), das heisst um 8 Prozent bei Kapitalleistungen und um 15 Prozent bei jeder Rentenzahlung, und überweist die Steuer innert 30 Tagen nach Ablauf des Monats; die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern sind damit nicht abgegolten.59 Den Abzug erstattet die ESTV dem Empfänger zurück, wenn er die Abzugsbescheinigung beibringt und alle Angaben macht, die zur Geltendmachung der Steueransprüche des Bundes und der Kantone erforderlich sind; der Antrag ist innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistung schriftlich zu stellen (Art. 33 VStG).60 Für Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen (Art. 50 Abs. 2 VStV).

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden

  • Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 24.11.2021, BBl 2021 3028, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/3028, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft Leibrenten 2021).
  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  3. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  4. Art. 43–50 VStV; Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung und Ziff. A. ↩

  5. Botschaft VStG 1963, S. 955 (OCR-Fassung). ↩

  6. Botschaft VStG 1963, S. 957 und 972 (OCR-Fassung). ↩

  7. BGE 120 Ib 417, E. 5a/aa. ↩

  8. Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung; ebenso Scherrer, Rezension zu Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, FStR 2001/3. ↩

  9. Botschaft VStG 1963, S. 953 f. (OCR-Fassung). ↩

  10. Botschaft VStG 1963, S. 953, 957 und 1015 (OCR-Fassung). ↩

  11. Botschaft VStG 1963, S. 957 f., 974 und 990 (OCR-Fassung). ↩

  12. Botschaft VStG 1963, S. 990 (OCR-Fassung); Art. 7 VStG in der Fassung vom 13.10.1965 (AS 1966 371). ↩

  13. Art. 38 Abs. 4 und 5 VStG, eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18.6.2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, Abs. 5 in Kraft seit 1.9.2022, Abs. 4 seit 1.2.2023 (AS 2021 673); Botschaft Leibrenten 2021, S. 14 f. ↩

  14. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2.4.1908 (SR 221.229.1; nachfolgend: VVG). ↩

  15. Art. 19 Abs. 3 und 4 VStG in der Fassung von Ziff. I 3 des BG vom 17.6.2022, in Kraft seit 1.1.2025 (AS 2023 38). ↩

  16. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. C. ↩

  17. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  18. Art. 21 lit. a StG; BGer 2C_460/2013 vom 20.11.2013, E. 2.1. ↩

  19. Ebenso Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.2. ↩

  20. Botschaft VStG 1963, S. 956–958 (OCR-Fassung). ↩

  21. Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 9 und 14. ↩

  22. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  23. Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 15. ↩

  24. Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 15; Merkblatt J-19 ESTV, Ziff. 18 f. ↩

  25. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.2 und B.1. ↩

  26. BGE 120 Ib 417, E. 5a/bb und 5b. ↩

  27. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.3. ↩

  28. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.3; Merkblatt J-28 ESTV, Ziff. 9. ↩

  29. Merkblatt J-19 ESTV, Ziff. 6 und 8. ↩

  30. Botschaft Leibrenten 2021, S. 21. ↩

  31. Art. 19 Abs. 4 VStG, eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 17.6.2022 (AS 2023 38); Art. 47 Abs. 6 VStV, eingefügt durch Ziff. I der V vom 9.6.2023, in Kraft seit 1.1.2025 (AS 2023 305). ↩

  32. Botschaft Leibrenten 2021, S. 22. ↩

  33. Botschaft Leibrenten 2021, S. 22. ↩

  34. Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung und Ziff. A.2 f.; Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 5; Merkblatt J-28 ESTV, Ziff. 5. ↩

  35. Merkblatt J-14 ESTV, Ziff. 1–5. ↩

  36. BGE 119 Ia 241, E. 8a. ↩

  37. KS 18a ESTV, Ziff. 6.1. ↩

  38. KS 18a ESTV, Ziff. 6.2 lit. a. ↩

  39. KS 18a ESTV, Ziff. 6.3. ↩

  40. KS 18a ESTV, Ziff. 8. ↩

  41. Botschaft VStG 1963, S. 958 (OCR-Fassung). ↩

  42. Vgl. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.1. ↩

  43. BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 3.1.2; vgl. E. 4.2.2. ↩

  44. BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 4.2.2. ↩

  45. BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 4.2.1 und 4.2.3. ↩

  46. BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, Vermerk «Entscheid angefochten beim BGer». ↩

  47. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.1. ↩

  48. Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 10; Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 13.1. ↩

  49. Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 6; Merkblatt J-28 ESTV, Ziff. 6. ↩

  50. Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 10; Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 13. ↩

  51. Botschaft VStG 1963, S. 958 (OCR-Fassung). ↩

  52. Botschaft VStG 1963, S. 974 (OCR-Fassung). ↩

  53. Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 11 und 14. ↩

  54. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.4. ↩

  55. BGE 120 Ib 417, E. 5a/bb. ↩

  56. Merkblatt J-14 ESTV, Ziff. 1–5. ↩

  57. BGE 120 Ib 417, E. 5a/aa. ↩

  58. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.4 f. ↩

  59. Art. 13 Abs. 1 lit. b und c, 16 Abs. 1 lit. d VStG; Art. 49 VStV; Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. B.1. ↩

  60. Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. B.2. ↩