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Art. 176 DBG

Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung

1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

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