Art. 71 DBG
Art. 71 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.
2 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Wipfli Hans, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, thèse Bâle, Muri/ Berne 2001
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