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Art. 71 DBG

Art. 71 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.

2 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.

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  • Wipfli Hans, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, thèse Bâle, Muri/ Berne 2001

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