Art. 5 StHG
Art. 5 Steuererleichterungen
Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 5 StHG1 ermächtigt die Kantone, für neu eröffnete Unternehmen, die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, während höchstens zehn Jahren Steuererleichterungen vorzusehen. Die Bestimmung steht im Titel über die Steuern der natürlichen Personen und betrifft damit die Einkommens- und Vermögenssteuer von Personenunternehmen; die wortgleiche Bestimmung für juristische Personen ist Art. 23 Abs. 3 StHG. Das Bundesgericht zählt die Steuererleichterung für neu eröffnete Unternehmen nach Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG zu den wirtschaftlichen Förderungsmassnahmen, die das Harmonisierungsgesetz selbst vorsieht.2 Die Steuererleichterung weicht nach dem Bundesgericht vom ordentlichen Steuersystem und von der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen ab (Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV3).4
2 Stand der Rechtsprechung. Die Rechtsprechung zu Steuererleichterungen ist fast ausschliesslich zu Art. 23 Abs. 3 StHG und zu juristischen Personen ergangen. Weil der Wortlaut beider Bestimmungen übereinstimmt und das Bundesgericht Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG mehrfach gemeinsam anführt,5 wird diese Rechtsprechung im Folgenden wiedergegeben; ein Entscheid, der Art. 5 StHG auf ein Personenunternehmen anwendet, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Zu den Tatbestandsmerkmalen «neu eröffnet», «wirtschaftliches Interesse des Kantons» und «wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit» hat sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht näher geäussert. Die Entscheide betreffen vor allem den Spielraum der Kantone, die Rechtsnatur der Gewährung und den Widerruf.
3 Entstehungsgeschichte. Art. 5 StHG geht auf Art. 6 des bundesrätlichen Entwurfs von 1983 zurück. Nach der Botschaft ist die Regelung im Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (nachfolgend: Konkordat 1948) vorgezeichnet, das in Art. 1 Abs. 3 lit. b Erleichterungen für neu eröffnete Industrieunternehmungen zuliess; der Entwurf erweiterte die Möglichkeit auf alle Unternehmen.6 Der zweite Satz, wonach eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit einer Neugründung gleichgestellt werden kann, war im Entwurf nicht enthalten; der Entwurf zur Parallelbestimmung für juristische Personen endete ebenfalls mit dem ersten Satz.7 Art. 5 StHG gilt seit dem Inkrafttreten des StHG am 1. Januar 1993 unverändert.
4 Verhältnis zum Konkordat 1948. Nach dem Bundesgericht hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 23 Abs. 3 StHG eine vorbestehende Regel des interkantonalen Rechts kodifiziert; das Konkordat 1948 ist weiterhin in Kraft, das StHG geht ihm aber vor, und beide Erlasse bezwecken, Steuerabkommen besser zu begrenzen.8 Gesetzlich vorgesehene Sonderregime wie die Erleichterungen für neu gegründete Unternehmen sind nach dem Bundesgericht keine Steuerabkommen im eigentlichen Sinn; ein Abkommen, das das StHG nicht zulässt, bleibt dagegen auch für die Kantons- und Gemeindesteuern ohne Wirkung.9 Nach Cavelti, dem früheren Präsidenten der Konkordatskommission, hat das Konkordat mit dem Inkrafttreten von Art. 5 und 23 StHG ausgedient, und für Streitigkeiten über Steuererleichterungen gilt materiell das StHG.10
5 Harmonisierung und Spielraum der Kantone. Art. 5 StHG ist eine Kann-Vorschrift. Die Kantone sind in den Schranken des Bundesrechts frei, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, und behalten eine gewisse Autonomie bei den Modalitäten und beim Ausmass der Erleichterungen.11 Wegen dieses Spielraums prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts, unter Vorbehalt der Schranken von Art. 23 Abs. 3 StHG, nur auf Willkür.12 Das DBG13 enthält keine Parallelbestimmung; Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer richten sich nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik (N. 32).
II. Kompetenz der Kantone
Abschnitt betitelt „II. Kompetenz der Kantone“A. Kann-Vorschrift
Abschnitt betitelt „A. Kann-Vorschrift“6 Keine Pflicht der Kantone. Aus Art. 23 Abs. 3 StHG folgt keine Pflicht der Kantone, Steuererleichterungen vorzusehen. Die Aufhebung der kantonalen Erleichterungsnorm beseitigt nach dem Bundesgericht nur eine bundesrechtlich eingeräumte Möglichkeit und ist mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen vereinbar; eine Genfer Volksinitiative, die die Erleichterungen für juristische Personen abschaffen wollte, war insoweit gültig.14 Eine Waadtländer Verfassungsinitiative, die unter anderem den Verzicht auf diese Erleichterungen verlangt, hat das Bundesgericht als teilweise gültig bestätigt; dabei hielt es fest, dass der Verzicht auf die in Art. 23 Abs. 3 StHG eingeräumte Möglichkeit Wirkung entfalten kann. Die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht war vor Bundesgericht nicht mehr bestritten.15
7 Laufende Erleichterungen bei Aufhebung der Grundlage. Eine Übergangsbestimmung, nach der die laufenden Erleichterungsbeschlüsse auf Ende der Steuerperiode der Volksabstimmung hinfällig würden, bewirkt nach dem Bundesgericht eine unechte Rückwirkung, die die wohlerworbenen Rechte nicht wahrt, und verletzt deshalb übergeordnetes Recht. Der Erleichterungsbeschluss des Genfer Staatsrats könne für mehrere Jahre, höchstens zehn, verbindliche Wirkungen entfalten, und die steuerpflichtige Person könne sich für die ganze Dauer gegenüber der Verwaltung darauf berufen.16 Schon vor dem StHG hatte das Bundesgericht festgehalten, dass eine gesetzmässig gewährte Steuerbefreiung ein wohlerworbenes Recht begründe.17
8 Abgrenzung zu anderen Förderungsmassnahmen. Das Bundesgericht hat die Rüge verworfen, das StHG regle die steuerlichen Massnahmen zur Wirtschaftsförderung abschliessend. Fliessen bei der Ausgestaltung des kantonalen Tarifs Förderungsmotive ein, liegt keine Steuervergünstigung im Sinne von Art. 5 StHG vor; die Tarifhoheit ist den Kantonen vorbehalten (Art. 129 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 StHG), die dabei aber die Grundrechte beachten müssen.18 Auch die Einführung einer kantonalen Mindeststeuer für juristische Personen widerspricht Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG nach dem Bundesgericht nicht.19
B. Gesetzliche Grundlage («auf dem Wege der Gesetzgebung»)
Abschnitt betitelt „B. Gesetzliche Grundlage («auf dem Wege der Gesetzgebung»)“9 Kantonales Gesetz. Art. 5 StHG verlangt, dass der Kanton die Erleichterungen «auf dem Wege der Gesetzgebung» vorsieht. Nach dem Bundesgericht gilt das Legalitätsprinzip auch für Erleichterungen von der Steuerpflicht. An Steuererleichterungen stellt es aber geringere Anforderungen als an steuerliche Belastungen: Die Verwaltung kann ausnahmsweise Steuererleichterungen gewähren, wenn das Gesetz sie dazu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt und ein sachlicher Grund die Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigt; als Beispiel nennt es den verwaltungsrechtlichen Vertrag nach Art. 23 Abs. 3 StHG.20 Die einzelnen Bedingungen der Erleichterung, etwa die Pflicht, den Sitz im Kanton beizubehalten, müssen nicht im Gesetz umschrieben sein.21
10 Sachlicher Grund und Gegenleistung. Nach dem Bundesgericht verlangt die Rechtsgleichheit, dass sich ein Steuerprivileg, das definitionsgemäss von der ordentlichen Besteuerung abweicht, durch einen erheblichen Unterschied in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigen lässt. Das Privileg dürfe den Steuerpflichtigen nicht einseitig begünstigen, sondern müsse ihm eine wirtschaftliche Last auferlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Steuerlast der Allgemeinheit stehe.22 Mit dieser Begründung lässt das Bundesgericht zu, dass der Kanton die Erleichterung an Bedingungen knüpft und bei deren Missachtung widerruft (N. 25).
11 Umsetzung in den Kantonen. Die kantonalen Gesetze übernehmen den Wortlaut von Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG weitgehend und weisen den Entscheid der Regierung zu, meist nach Anhörung oder im Einvernehmen mit der Gemeinde.23 Die konkrete Ausgestaltung überlassen sie nach Rostetter weitgehend der zuständigen Behörde, und über deren Praxis bestehen kaum öffentlich zugängliche Informationen.24 Einzelne Kantone präzisieren die Voraussetzungen im Gesetz oder schliessen einen Rechtsanspruch ausdrücklich aus; auch die Thurgauer Praxis hält fest, dass kein Rechtsanspruch besteht und die Gewährung im freien Ermessen der Regierung liegt.25 Andere regeln den Widerruf und die Nachforderung im Gesetz.26
III. Begünstigte Unternehmen
Abschnitt betitelt „III. Begünstigte Unternehmen“A. Unternehmen natürlicher Personen
Abschnitt betitelt „A. Unternehmen natürlicher Personen“12 Begriff des Unternehmens. Das StHG umschreibt den Begriff des Unternehmens nicht. Nach der Botschaft soll die Bestimmung nicht nur für Industrieunternehmungen gelten, wie noch das Konkordat 1948, sondern alle Unternehmen einschliessen.27 Da Art. 5 StHG im Titel über die natürlichen Personen steht, erfasst er Unternehmen, die natürliche Personen als Einzelunternehmen oder über Personengesellschaften betreiben. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unternehmensbegriff von Art. 5 StHG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
13 Freie Berufe. Die Genfer Cour de justice gibt in einem Entscheid zum Vermögenssteuerabzug die Materialien zur kantonalen Bestimmung für natürliche Personen wieder: Danach erfasse der Begriff des Unternehmens Personengesellschaften und Einzelunternehmen, verlangt seien organisierte industrielle, gewerbliche oder kaufmännische Strukturen, die Arbeitsplätze schaffen, und selbständig ausgeübte freie Berufe seien a priori ausgeschlossen, weil sie in der Regel keine grossen Investitionen erforderten.28 Ob Art. 5 StHG eine solche Einschränkung zulässt oder verlangt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
14 Kantonale Umsetzung für natürliche Personen. Viele Kantone sehen Erleichterungen ausdrücklich auch für Personenunternehmen oder bei den Einkommens- und Vermögenssteuern vor, so etwa Zürich, Schwyz, Glarus, Freiburg, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St.Gallen, Aargau, Waadt und Genf.29 Das Tessin beschränkt die Erleichterungen dagegen auf die Gewinn- und Kapitalsteuer und damit auf juristische Personen.30 Bei natürlichen Personen bezieht sich die Erleichterung nach dem Aargauer Recht auf die auf den Geschäftsbetrieb entfallenden Einkünfte und Vermögensanteile, während sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen und Vermögen richtet; nach der Schwyzer Praxis ist sie auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt und erfasst die Vermögenssteuer nicht.31
B. Neueröffnung und wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit
Abschnitt betitelt „B. Neueröffnung und wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit“15 Neu eröffnete Unternehmen. Was eine Neueröffnung ist, sagt das StHG nicht, und das Bundesgericht hat den Begriff, soweit ersichtlich, nicht ausgelegt. Nach dem Recht vor dem StHG verlangte das Bundesgericht für eine Befreiung nach Walliser Recht, die an den dauernden Charakter einer neuen Industrie anknüpfte, keine wirtschaftliche Beständigkeit des einzelnen Unternehmens; dauernd sei eine Industrie, die nicht ihrer Natur nach zeitlich begrenzt sei wie der Betrieb einer Kiesgrube oder einer Staudammbaustelle.32 Das Kantonsgericht Waadt trat auf eine Beschwerde gegen den rückwirkenden Widerruf einer Erleichterung wegen Verspätung nicht ein, hielt aber in einer Eventualbegründung fest, der Widerruf wäre zulässig, weil die geförderte neue Tätigkeit nie wie im Gesuch dargestellt aufgebaut worden sei; eine geringfügige Weiterführung der Tätigkeit genüge nicht.33
16 Zuzug und Gruppengesellschaften. Nach Cavelti legte die Praxis zum Konkordat 1948 den Begriff der neu eröffneten Unternehmung weit aus: Er umfasste Unternehmen, die neu in die Steuerpflicht des Kantons eintreten, die Eröffnung von Filialbetrieben in anderen Regionen und Umstrukturierungen, die sachlich einer Neueröffnung gleichkommen.34 Mehrere kantonale Praxen behandeln den Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland wie eine Neueröffnung; Basel-Stadt rechnet eine im Wegzugskanton gewährte Erleichterung in der Regel an die Höchstdauer von zehn Jahren an.35 Der Aargau schliesst dagegen Betriebe aus, die im Rahmen einer Unternehmensgruppe neu gegründet werden und im Wesentlichen Tätigkeiten bestehender Betriebe übernehmen.36 Ob der blosse Zuzug eines bestehenden Unternehmens eine Neueröffnung im Sinne von Art. 5 StHG ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
17 Wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit. Nach Satz 2 kann der Kanton eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit einer Neugründung gleichstellen. Der Bundesrat wies 2000 darauf hin, dass 26 % der Projekte, die nach dem Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Steuererleichterungen erhielten, bestehende Unternehmen betrafen, die ihre Tätigkeit wesentlich änderten oder neu ausrichteten, und dass sich die kantonalen Erleichterungen nach Art. 5 und 23 Abs. 3 StHG richteten.37 Die kantonalen Gesetze übernehmen Satz 2 teils wörtlich, teils mit anderen Formulierungen: Appenzell Ausserrhoden erfasst wesentlich erweiterte Unternehmen, Neuenburg stellt bei juristischen Personen eine bedeutende Erweiterung und Diversifizierung der Tätigkeit einer Neugründung gleich, und der Aargau nennt wesentliche Ausweitungen der betrieblichen Tätigkeit.38 Die Thurgauer Praxis nennt neben der Reorganisation mit wesentlicher Änderung der betrieblichen Tätigkeit auch die Betriebserweiterung.39 Ob die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens als wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit gelten kann, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
C. Wirtschaftliches Interesse des Kantons
Abschnitt betitelt „C. Wirtschaftliches Interesse des Kantons“18 Kantonales Wirtschaftsinteresse. Das Unternehmen muss dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Das StHG konkretisiert diese Voraussetzung nicht, und Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Kantone sprechen teils vom «volkswirtschaftlichen Interesse», teils von einem besonderen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Unternehmenstätigkeit.40 Mehrere Kantone stellen im Gesetz auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und auf Investitionen ab: Der Aargau nennt die Schaffung zusätzlicher Arbeits- oder Ausbildungsplätze, der Thurgau gewährt weitere Erleichterungen bei in der Regel zehn neuen Arbeitsplätzen, und das Wallis bemisst die Dauer nach den Investitionen und der Zahl der Arbeitsplätze.41 Nach den Genfer Materialien steht die Fähigkeit des Unternehmens im Vordergrund, direkt oder mittelbar Arbeitsplätze im Kanton zu schaffen.42
19 Kriterien der Verwaltungspraxis. Die veröffentlichten Merkblätter konkretisieren das Interesse vor allem über Arbeitsplätze, Investitionen und den Schutz der ansässigen Konkurrenz. Basel-Stadt verlangt mindestens 20 Arbeitsplätze innert zwei Jahren seit der Neueröffnung.43 Schwyz verlangt positive volkswirtschaftliche Auswirkungen, neue Arbeitsplätze in erheblichem Umfang, umfassende Investitionen und dass bestehende, ordentlich besteuerte Unternehmen im Kanton nicht konkurrenziert werden, und begründet die letzte Voraussetzung mit der Rechtsgleichheit und der Wettbewerbsneutralität.44 Der Thurgau zieht unter anderem die Schaffung von in der Regel zehn Arbeitsplätzen, einen ordentlich zu besteuernden Sockelgewinn von mindestens Fr. 500’000 und das Fehlen einer Konkurrenzierung ansässiger Unternehmen in Erwägung.45
IV. Rechtsfolge
Abschnitt betitelt „IV. Rechtsfolge“A. Dauer und Ausmass
Abschnitt betitelt „A. Dauer und Ausmass“20 Gründungsjahr und neun folgende Jahre. Die Erleichterung ist auf das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre beschränkt. Die Kantone übernehmen diese Höchstdauer; der Thurgau rechnet ab dem Rest des Eröffnungsjahres, das Tessin gewährt Erleichterungen für juristische Personen in der Regel für höchstens fünf Jahre.46 Die Höchstdauer begrenzt nur die Dauer der Erleichterung, nicht die Dauer der Bedingungen: Nach dem Bundesgericht kann der Kanton verlangen, dass das Unternehmen auch nach Ablauf der Erleichterung im Kanton bleibt (N. 27).47
21 Art und Ausmass. Das StHG legt Art und Ausmass der Erleichterungen nicht fest; die Kantone haben insoweit eine gewisse Autonomie.48 Die kantonalen Gesetze sehen teilweise oder vollständige Befreiungen vor.49 Nach Rostetter wird die Erleichterung häufig nur teilweise gewährt; der Aargau gewährt eine prozentuale Reduktion des veranlagten Steuerbetrags bzw. der auf den Geschäftsbetrieb entfallenden Faktoren.50 Schwyz und Basel-Stadt beschränken die Erleichterung in der Regel auf höchstens 40 % des Gewinns bzw. der Gewinnsteuer; Schwyz legt sie zudem als fixen Frankenbetrag fest, der Thurgau gewährt sie nur auf dem Gewinn über einem ordentlich besteuerten Sockelgewinn.51
22 Gemeindesteuern. Erstreckt das kantonale Recht die Erleichterung «selon les mêmes modalités» auf eine weitere Steuer, wie in Genf auf die kommunale Gewerbesteuer (taxe professionnelle communale), gilt nach dem Bundesgericht für diese, was für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt, einschliesslich der Rückforderungsklausel.52 Ohne Erstreckungsgrundlage erfasst eine Erleichterung der Kantonssteuern die kommunale Gewerbesteuer dagegen nicht von selbst.53
B. Rechtsnatur der Gewährung
Abschnitt betitelt „B. Rechtsnatur der Gewährung“23 Verwaltungsrechtlicher Vertrag. Nach BGE 147 II 454 erfolgt die vorübergehende Erleichterung nach Art. 23 Abs. 3 StHG, wie schon unter dem Konkordat 1948, durch einen Vertrag zwischen Kanton und Unternehmen, der ihre Bedingungen festlegt. Dieser sei ein gesetzlich erlaubter verwaltungsrechtlicher Vertrag, der für einen konkreten Fall von den gesetzlich vorgesehenen Steuerpflichten abweiche.54 Aus der Kann-Natur und dem vertraglichen Charakter leitet das Bundesgericht einen weiten Ermessensspielraum der kantonalen Behörde bei der Gewährung und beim Widerruf ab.55 Oesterhelt hält dagegen die befristete Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 3 StHG für eine Verfügung und nicht für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag.56
24 Einseitiger Beschluss. Im Jahr 2026 hat das Bundesgericht einen einseitig erlassenen und nicht von beiden Parteien unterzeichneten Beschluss des Genfer Staatsrats eher als Verfügung eingeordnet. Dass das Unternehmen am Umfang der Erleichterung mitgewirkt habe, ändere daran nichts; die Regierung habe die Erleichterung deshalb einseitig widerrufen können.57 Schon 2013 war vor Bundesgericht unbestritten, dass die Genfer Erleichterung nicht durch Vertrag, sondern durch Beschluss des Staatsrats auf Gesuch des Unternehmens gewährt wird.58 Ob die Erleichterung durch Vertrag oder Verfügung gewährt wird, hängt danach von der Ausgestaltung im Einzelfall und im kantonalen Recht ab; eine allgemeine Einordnung hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen.
C. Bedingungen, Widerruf und Rückforderung
Abschnitt betitelt „C. Bedingungen, Widerruf und Rückforderung“25 Widerruf bei Nichteinhaltung der Bedingungen. Der Kanton darf die Erleichterung an Bedingungen knüpfen, namentlich daran, dass das Unternehmen seinen Sitz im Kanton beibehält, und sie bei Missachtung rückwirkend widerrufen. Ohne diese Sanktion entstünden nach dem Bundesgericht missbräuchliche Lagen, in denen Unternehmen ihren Sitz regelmässig verlegten, um Steuervorteile zu sammeln.59 Schon nach der früheren Rechtsprechung durfte der Begünstigte die Erwartung des Kantons auf eine dauerhafte Ansiedlung nicht ohne zwingenden Grund vereiteln.60 Mehrere Kantone sehen den rückwirkenden Widerruf im Gesetz vor.61 Das Verwaltungsgericht Thurgau hielt eine Nachforderung wegen Sitzverlegung weder für eine unzulässige Rückwirkung noch für unverhältnismässig.62 Nach der Thurgauer Praxis steht die Erleichterung unter dem Vorbehalt, dass die für die ersten fünf Jahre prognostizierten Gewinne und Mitarbeiterbestände im Wesentlichen erreicht werden; andernfalls beantragt die Steuerverwaltung nach dem fünften Geschäftsjahr die Aufhebung.63
26 Rückforderungsklauseln. Kantone wie Genf und Thurgau verbinden die Erleichterung mit einer Klausel, nach der die nicht erhobenen Steuern ganz oder teilweise nachgefordert werden, wenn das Unternehmen während der Erleichterung oder einer bestimmten Frist danach seinen Sitz oder einen überwiegenden Teil seiner Tätigkeit aus dem Kanton verlegt. In Genf betrug die Frist fünf Jahre nach Ablauf der Erleichterung, im Thurgau zwei Jahre.64 Basel-Stadt verpflichtet das Unternehmen beim Wegzug oder Widerruf, die in den letzten zehn Steuerperioden erhaltenen Erleichterungen zurückzuerstatten; Schwyz fordert bei einer Sitzverlegung vor Ablauf der Erleichterung die entgangenen Steuern samt Zinsen nach.65 Das Bundesgericht hat die Rückforderung der ganzen Erleichterung nach einer Umstrukturierung, mit der ein überwiegender Teil der Tätigkeit innert der Frist verlagert wurde, als willkürfrei bestätigt.66
27 Zeitliche Grenzen des Widerrufs. Enthält die Erleichterungsverfügung keine Frist für den Widerruf, kann sie nach dem Bundesgericht auch nach Ablauf der Erleichterung widerrufen werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit im Kanton einstellt. In analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 2 StHG ist der Widerruf dann aber auf zehn Jahre beschränkt; je mehr Zeit vergeht, desto gewichtiger müssen die Gründe sein.67 Legt der Vertrag die Pflicht, Sitz und Tätigkeit nach Ablauf der Erleichterung im Kanton beizubehalten, mit klaren zeitlichen Grenzen fest, sind diese grundsätzlich und unter Vorbehalt des kantonalen Rechts massgebend. Der Widerruf ist dann kein Nachsteuerverfahren, weil keine vor der Veranlagung bestehende Tatsache entdeckt wird; der Kanton erhebe nur die Steuern, die das Unternehmen ohne das Privileg hätte bezahlen müssen.68 Das Luzerner Recht erklärt die Bestimmungen über die Nachsteuer sinngemäss anwendbar.69
28 Kritik in der Lehre. Oesterhelt bezweifelt, dass sich BGE 147 II 454 mit der Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 StHG vereinbaren lässt. Er sieht in der Nachforderung einen Anwendungsfall des Nachsteuerverfahrens und hält zwar die zehnjährige Frist von Art. 53 Abs. 2 StHG für nicht anwendbar, weil die auslösenden Tatsachen eine spätere Zeit betreffen, die absolute Verjährung von 15 Jahren (Art. 53 Abs. 3 StHG) aber für zwingend; sie könne durch lange Auflagen nicht ausgehebelt werden.70 Rostetter weist darauf hin, dass das StHG weder die Form der Gewährung noch Verfahren und Fristen der Rückforderung regelt, was Rechtsunsicherheit schaffe, und schlägt vor, auf Stufe StHG Fristen und Voraussetzungen des Widerrufs zu regeln, etwa nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer.71 Ob die absolute Verjährung der Nachforderung entgegensteht, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
29 Veranlagung nach dem Widerruf. Wer die nach dem Widerruf erlassenen Veranlagungen nicht anficht, kann nach dem Bundesgericht nicht nachträglich über die Revision ein förmliches Nachsteuerverfahren verlangen.72 Bei Erleichterungen für Personenunternehmen ist der Widerruf, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand eines Entscheids gewesen.
V. Verfahren und Rechtsschutz
Abschnitt betitelt „V. Verfahren und Rechtsschutz“30 Beschwerde an das Bundesgericht. Die Erleichterungen nach Art. 23 Abs. 3 StHG betreffen nach dem Bundesgericht eine im dritten Titel des StHG geregelte Materie. Gegen ihren Widerruf steht deshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 73 Abs. 1 StHG, Art. 82 lit. a BGG73); keine Ausnahme nach Art. 83 BGG greift.74 Art. 5 StHG steht im zweiten Titel, den Art. 73 Abs. 1 StHG ebenfalls erfasst. Zur Beschwerde gegen den Widerruf ist nur das begünstigte Unternehmen legitimiert, nicht dessen Muttergesellschaft.75
31 Kantonale Gerichtsinstanz. Unterliegt der Widerruf der Beschwerde an das Bundesgericht, muss der Kanton eine richterliche Vorinstanz bestellen.76 Die kantonalen Gerichte bejahen deshalb ihre Zuständigkeit für Beschwerden gegen Widerrufsbeschlüsse der Regierung.77 Mehrere Kantone schliessen ein kantonales Rechtsmittel gegen die Entscheide der Regierung über Erleichterungen aus; Genf begründet das mit dem überwiegend politischen Charakter der Entscheide (Art. 86 Abs. 3 BGG).78 Gegen den Widerruf lässt die Genfer Rechtsprechung den Gerichtsweg gleichwohl zu, weil Art. 73 Abs. 1 StHG dafür eine kantonale Gerichtsinstanz verlange.79 Ob gegen die Verweigerung einer Erleichterung ein Rechtsmittel offensteht, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
VI. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „VI. Abgrenzungsfragen“32 Direkte Bundessteuer. Für die direkte Bundessteuer kann der Bund Erleichterungen gewähren, soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Art. 23 Abs. 3 StHG gewährt; vorausgesetzt ist namentlich, dass ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet und der Kanton die Nachzahlung missbräuchlich beanspruchter Erleichterungen verlangt.80 Art. 12 BRP knüpft nur an Art. 23 Abs. 3 StHG an und nennt Art. 5 StHG nicht; nach Rostetter sind Erleichterungen des Bundes deshalb nur für juristische Personen möglich.81 Über Erleichterungen der direkten Bundessteuer entscheidet die Bundesbehörde, über solche bei den kantonalen Steuern der Kanton.82 Eine kantonale Verfügung, die auch die direkte Bundessteuer erleichtert, ist nach dem Kantonsgericht Waadt grundsätzlich nichtig.83 Gegen Entscheide über Erleichterungen nach dem BRP steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen; die gestützt darauf ergehenden Veranlagungen folgen dem ordentlichen Rechtsweg.84
VII. Ausblick
Abschnitt betitelt „VII. Ausblick“33 Mindestbesteuerung und Regionalpolitik. Nach dem Bundesrat kann es bei Unternehmen, die von der Mindestbesteuerung nach den Regeln von OECD und G20 betroffen sind und Steuererleichterungen beanspruchen, zu einer Ergänzungssteuer kommen, in deren Umfang die Wirkung der Steuererleichterung neutralisiert wird; für die übrigen Unternehmen behalten die Erleichterungen ihre Wirkung.85 Basel-Stadt lässt Unternehmen, die infolge der Mindestbesteuerung eine Ergänzungssteuer entrichten, auf die Erleichterung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerperioden verzichten.86 Mit dem Entlastungspaket 2027 hat der Bundesrat beantragt, die Möglichkeit von Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer nach Art. 12 und 19 BRP aufzuheben; die vom WBF bis zum Inkrafttreten verfügten Erleichterungen sollen bestehen bleiben.87 Die in Fedlex veröffentlichte geltende Fassung des BRP vom 1.4.2024 enthält Art. 12 unverändert.88
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 4 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Cavelti Ulrich, Der Vorrang des Steuerharmonisierungsgesetzes gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, FStR 2002 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=2352&e_sys=ile].
- Cavelti Ulrich, Die Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern durch den Bund, FStR 2015 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=259&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 2), FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11233&e_sys=ile].
- Rostetter Marco, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 115, 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29584&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Botschaft über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 13.9.2000, BBl 2000 5653 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2000/1229/de, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft Erneuerungsgebiete).
- Botschaft zur Standortförderung 2024–2027, BBl 2023 554, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/554/de, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft Standortförderung 2024–2027).
- Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27) vom 19.9.2025, BBl 2025 3067, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/3067/de, besucht am 3.11.2026 (zit. Botschaft Entlastungspaket 2027).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023 [https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/3425c6c1-e781-4423-ae18-1341348dbca6].
- Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025 [https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/de87a882-6c06-47b5-9553-3282b2cbec1e].
- Steuerverwaltung TG, Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1 Steuererleichterungen für Unternehmen [https://steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/stp-4-nr-1-steuererleichterungen-fur-unternehmen].
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
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BGE 133 I 206, E. 11.1; ebenso BGer 1C_161/2009 vom 3.3.2010, E. 5.6 (Fünferbesetzung). ↩
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
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BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 5.2; BGE 147 II 454, E. 4.7. ↩
-
BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 4.1; BGer 2C_603/2012 vom 10.12.2012, E. 3.1; BGer 2C_114/2017 vom 14.2.2018, E. 7.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 88 und 290 (Art. 6 des Entwurfs); vgl. BGE 147 II 454, E. 3.1. ↩
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Botschaft Steuerharmonisierung, S. 290 (Art. 6 des Entwurfs) und S. 299 (Art. 26 Abs. 3 des Entwurfs). ↩
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BGE 147 II 454, E. 3.1; BGer 2C_603/2012 vom 10.12.2012, E. 3.1. ↩
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BGer 2C_603/2012 vom 10.12.2012, E. 3.1 und 8. ↩
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Cavelti, FStR 2015, Die Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern durch den Bund, Ziff. 3.3; vgl. Cavelti, FStR 2002, Der Vorrang des Steuerharmonisierungsgesetzes gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, Ziff. 4. ↩
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BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 4.1; BGer 2C_382/2016 vom 11.7.2017, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGE 147 II 454, E. 3.2; gl.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 791. ↩
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BGer 2C_382/2016 vom 11.7.2017, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 2.1 (vereinigt mit 9C_418/2025). ↩
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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
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BGer 1C_659/2012 vom 24.9.2013, E. 4.3.1 und 6 (Fünferbesetzung). ↩
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BGer 1C_147/2024 vom 8.8.2024, E. 2, 2.4 und 2.5 (Fünferbesetzung). ↩
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BGer 1C_659/2012 vom 24.9.2013, E. 4.3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
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BGE 94 I 446, E. 2. ↩
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BGE 133 I 206, E. 4. ↩
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BGer 2C_114/2017 vom 14.2.2018, E. 7.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
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BGE 150 I 1, E. 4.4.2. ↩
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BGE 147 II 454, E. 3.4; ebenso KGer VD FI.2022.0153 vom 23.2.2023, consid. 3b (Eventualbegründung). ↩
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BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 5.2. ↩
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§ 15 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8.6.1997 (StG/ZH; LS 631.1); Art. 11 des Steuergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9.4.1998 (StG/SG; sGS 811.1); § 17 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7.2.1974 (StG/BL; SGS 331); art. 17 al. 1 de la Loi sur les impôts directs cantonaux du canton de Vaud du 4.7.2000 (LI/VD; BLV 642.11); art. 15 de la Loi sur l’imposition des personnes physiques du canton de Genève du 27.9.2009 (LIPP/GE; D 3 08). ↩
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Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 798. ↩
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§ 15 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15.12.1998 (StG/AG; SAR 651.100); § 1 Abs. 2 des Dekrets über die Möglichkeit von Steuererleichterungen des Kantons Aargau vom 29.8.2000 (Dekret AG; SAR 651.110); Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 1. ↩
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§ 5 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22.11.1999 (StG/LU; SRL 620); art. 5 al. 4 de la Loi d’impôt du canton du Jura du 26.5.1988 (LI/JU; RSJU 641.11). ↩
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Botschaft Steuerharmonisierung, S. 88; ebenso Cavelti, FStR 2002, Der Vorrang des Steuerharmonisierungsgesetzes gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, Ziff. 3.1. ↩
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CJ GE ATA/764/2014 vom 30.9.2014, consid. 6 f. (Materialien zu art. 15 LIPP/GE; Streitgegenstand art. 58 al. 2 LIPP/GE). ↩
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§ 15 StG/ZH («Personenunternehmen»); § 16 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9.2.2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200); Art. 15 des Steuergesetzes des Kantons Glarus (StG/GL; GS VI C/1/1); art. 15 de la Loi sur les impôts cantonaux directs du canton de Fribourg (LICD/FR; RSF 631.1); § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG/BS; SG 640.100); Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen (StG/SH; SHR 641.100); Art. 17 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StG/AR; bGS 621.11); Art. 11 StG/SG («anteiligen Einkommens- und Vermögenssteuern»); § 4 Abs. 1 Dekret AG; art. 17 al. 1 LI/VD; art. 15 LIPP/GE. ↩
-
Art. 11 cpv. 1 della Legge per l’innovazione economica del Cantone Ticino del 14.12.2015 (LInn/TI; RL 900.100). ↩
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§ 4 Abs. 1 Dekret AG; Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 6 und 11. ↩
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BGE 94 I 446, E. 2. ↩
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KGer VD FI.2022.0153 vom 23.2.2023, consid. 2 und 3c. ↩
-
Cavelti, FStR 2002, Der Vorrang des Steuerharmonisierungsgesetzes gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, Ziff. 3.1. ↩
-
Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 5 und 9; Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023, Ziff. B.II; Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 1. ↩
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§ 3 Abs. 2 Dekret AG. ↩
-
Botschaft Erneuerungsgebiete, S. 5659. ↩
-
§ 15 Satz 2 StG/ZH; art. 17 al. 1 LI/VD; Art. 17 Abs. 1 StG/AR (ebenso Art. 67 Abs. 1 StG/AR); art. 82 al. 1 de la Loi sur les contributions directes du canton de Neuchâtel (LCdir/NE; RSN 631.0); § 15 Abs. 1 lit. a StG/AG. ↩
-
Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 1. ↩
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§ 15 StG/ZH; § 5 Abs. 1 StG/LU; § 15 Abs. 2 StG/AG. ↩
-
§ 15 Abs. 2 StG/AG; § 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau (StG/TG; RB 640.1); Art. 238 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis (StG/VS; SGS 642.1). ↩
-
CJ GE ATA/748/2025 vom 8.7.2025 (A/4255/2024), consid. 3.4 (zu art. 10 LIPM/GE). ↩
-
Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023, Ziff. B.II. ↩
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Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 7. ↩
-
Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 2.1. ↩
-
§ 4 Abs. 1 StG/TG; art. 11 cpv. 1 LInn/TI. ↩
-
BGE 147 II 454, E. 3.4 und 4.7; BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 7.4. ↩
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BGer 2C_382/2016 vom 11.7.2017, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 2.1. ↩
-
Art. 238 StG/VS; art. 5 al. 3 LI/JU. ↩
-
Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 799; § 4 Abs. 1 Dekret AG. ↩
-
Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 12; Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023, Ziff. B.II; Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 2.3.1. ↩
-
BGer 2C_227/2015 vom 31.5.2016, E. 5.2, 7 und 8.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2P.115/2003 vom 14.5.2004, E. 5.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 147 II 454, E. 3.3; vgl. BGE 150 I 1, E. 4.4.2; gl.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 799. ↩
-
BGE 147 II 454, E. 3.4. ↩
-
A.M. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 2.3. ↩
-
BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 4.2.2. ↩
-
BGer 1C_659/2012 vom 24.9.2013, E. 4.3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 5.2; BGE 147 II 454, E. 3.4; vgl. schon BGE 94 I 446, E. 2; gl.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 800–802; Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 2.3. ↩
-
BGE 94 I 446, E. 2; aufgenommen in BGE 147 II 454, E. 3.4; BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 4.2.3 und 7.4. ↩
-
§ 5 Abs. 3 StG/LU; art. 5 al. 4 LI/JU; Art. 238 Abs. 3 StG/VS. ↩
-
VGer TG vom 9.11.2011, TVR 2011 Nr. 1, E. 2.3 f. ↩
-
Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 2.2. ↩
-
CJ GE ATA/748/2025 vom 8.7.2025 (A/4255/2024), Sachverhalt B.a und consid. 3.4; VGer TG vom 9.11.2011, TVR 2011 Nr. 1, E. 2.4; Thurgauer Steuerpraxis, StP 4 Nr. 1, Ziff. 2.2. ↩
-
Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023, Ziff. B.II; Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 14. ↩
-
BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 7.4. ↩
-
BGer 2C_382/2016 vom 11.7.2017, E. 6.6–6.7 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 147 II 454, E. 4.7 (Aufhebung von KGer VD FI.2020.0015 vom 12.2.2021, consid. 5b). ↩
-
§ 5 Abs. 3 StG/LU. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 2), Ziff. 2.3. ↩
-
Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 791 und 825 f. ↩
-
BGer 2A.376/2005 vom 6.1.2006, E. 3.1.1–3.3. ↩
-
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG). ↩
-
BGer 2P.99/2005 vom 13.1.2006, E. 1.1 (Fünferbesetzung; noch zum OG); BGer 2C_910/2010 vom 5.5.2011, E. 1.1; BGer 2C_141/2020 vom 3.12.2021, E. 1.3 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 147 II 454); BGer 9C_725/2024 vom 8.7.2026, E. 1.2. ↩
-
BGer 2P.99/2005 vom 13.1.2006, E. 1.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2P.99/2005 vom 13.1.2006, E. 1.3 (Fünferbesetzung); BGer 2P.58/2006 vom 24.2.2006, E. 3.1 f.; beide noch zum OG. ↩
-
VGer TG vom 9.11.2011, TVR 2011 Nr. 1, E. 1.1; KGer VD FI.2022.0153 vom 23.2.2023, consid. 1. ↩
-
Art. 15 Abs. 3 LIPP/GE; Art. 15 Abs. 1 Satz 3 StG/GL (Widerruf vorbehalten); § 67 Abs. 4 StG/BS; Steuerverwaltung SZ, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 21.10.2025, Rz 20. ↩
-
CJ GE ATA/748/2025 vom 8.7.2025 (A/4255/2024), consid. 1.7 (zu art. 10 al. 2 LIPM/GE). ↩
-
Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6.10.2006 (SR 901.0; nachfolgend: BRP); vgl. Art. 6 und 10 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3.6.2016 (SR 901.022). ↩
-
Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 795. ↩
-
BVGer B-4992/2015 vom 6.9.2017, E. 1.5. ↩
-
KGer VD FI.2014.0043 vom 18.12.2015, consid. 4d (noch zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete). ↩
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BGer 2C_653/2012 vom 28.8.2012, E. 5. ↩
-
Botschaft Standortförderung 2024–2027, Ziff. 4.7. ↩
-
Steuerverwaltung BS, Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27.6.2023, Ziff. B.II. ↩
-
Botschaft Entlastungspaket 2027, Ziff. 3.33 und 4.28. ↩
-
Art. 12 BRP (Stand 1.4.2024). ↩
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