Art. 33 MWSTG
Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs
1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2 Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c erhält.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Baumgartner Ivo P., Kapitaleinlagen, Subventionen und andere Zuschüsse im Mehrwertsteuerrecht (2), FStR 2003/4 ILE
- Bossard Meier Sonja/Clavadetscher Diego, Gekapptes Vorsteuerabzugsrecht der Gemeinwesen. Kritische Anmerkung zur Praxis der ESTV in der MWST-Branchen-Info 19, ST 2015, 287 ff.
- Bossart Meier Sonja/Clavadetscher Diego, Gekapptes Vorsteuerabzugsrecht der Gemeinwesen, ST 2015, 287 ff.
- Bossart Sonja, Zum Einfluss von Nichtumsätzen auf den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuerabzugskürzung, zsis) 2008, 5
- Fischer Claudio/Gantenbein Susanne, Fragwürdige Umverteilungswirkung von Subventionen bei der Mehrwertsteuer; Ein Paradigmenwechsel ist nötig, EF 2016, 246 ff.
- Frei Benno, Vorsteuerkürzung bei Subventionen, Beiträgen der öffentlichen Hand, Spenden und Zuschüssen – auch bei Sanierungen?, StR 2001, 492 ff.
- Giger Claudio, Gemeinnützige Organisationen von der ESTV-Praxis via Bundesgericht zur Teilrevision des MWSTG, EF 2016, 881 ff.
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