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Art. 84 MWSTG

Art. 84 Kosten und Entschädigungen

1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.

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  • Tissot Benedetto Anne, Les frais inutilement provoqués par l’assujetti: de l’OTVA à la LTVA, in: Subilia-Rouge Liliane/Mollard Pascal/Tissot Benedetto Anne (Hrsg.), Mélanges CRC, Lausanne 2004, 373 ff.

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