Art. 73 MWSTG
Art. 73 Auskunftspflicht von Drittpersonen
1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
- a.
- alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
- b.
- Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
- a.
- als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
- b.
- neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
- c.
- Leistungen erhält oder erbracht hat;
- d.
- an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
- e.
- Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Blum Béatrice, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen – Dargestellt anhand des Auskunftsrechts und der Einschätzungsmitteilung, ST 2010, 289 ff.
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