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Art. 73 MWSTG

Art. 73 Auskunftspflicht von Drittpersonen

1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:

a.
alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b.
Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.

2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:

a.
als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b.
neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c.
Leistungen erhält oder erbracht hat;
d.
an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
e.
Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.

3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

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  • Blum Béatrice, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen – Dargestellt anhand des Auskunftsrechts und der Einschätzungsmitteilung, ST 2010, 289 ff.

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