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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 17a DBG

Art. 17a Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

a.
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b.
Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 17a DBG1 ist eine Begriffsnorm. Er unterscheidet die echten Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 1) von den unechten (Abs. 2) und knüpft damit an die Besteuerungsregeln der Art. 17b–17d DBG an: Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Erwerbs steuerbar, solche aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen bei der Ausübung (Art. 17b DBG), solche aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses (Art. 17c DBG). Das Bundesgericht beschreibt diese Systematik in gleicher Weise; die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen bleiben Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.2 Steuerbar sind sie nach Art. 17 Abs. 1 DBG, der die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen ausdrücklich nennt; Art. 17a DBG bestimmt nur, welche Instrumente unter welche Besteuerungsregel fallen.

2 Verordnung und Kreisschreiben. Die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung3 regelt gestützt auf Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG die Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber und umschreibt dafür ihren Geltungsbereich mit eigenen Kategorien (Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen).4 Die Verwaltungspraxis zu den Begriffen enthält das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dessen Ziff. 2 in der ursprünglichen Fassung von 2013 und in der Fassung vom 30.10.2020 gleich lautet.5 Nach dem Kreisschreiben vermag das Gesetz, dessen Botschaft vom 17.11.2004 datiert, den späteren Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen.6 Die kantonalen Steuerverwaltungen verweisen für die Begriffe weitgehend auf das Kreisschreiben.7

3 Entstehungsgeschichte. Art. 17a DBG wurde mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1.1.2013 eingefügt und ist seither unverändert.8 Der Wortlaut entspricht unverändert dem bundesrätlichen Entwurf.9 Die Vorlage bezweckte nach der Botschaft hauptsächlich die Wiederherstellung der Rechtssicherheit; die Art. 17a–17d DBG sollten Legaldefinitionen der verschiedenen Beteiligungstypen enthalten und die Besteuerungszeitpunkte festlegen.10 Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen geht auf den Bericht einer gemischten Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund, Kantonen, Steuerberatung und Wirtschaft vom 21.12.2001 zurück, der als unechte Beteiligungen etwa Phantom-Aktien oder andere aktienkursbezogene Bargeldinstrumente nannte.11 In der Vernehmlassung hielten die meisten Teilnehmenden diese Begriffe für tauglich, und die Kantone verlangten mehrheitlich, sie im Gesetz statt in einer Verordnung zu regeln.12

4 Früheres Recht. Vor 2013 beruhte die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen auf Art. 17 Abs. 1 DBG und dem Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 30.4.1997, das als Mitarbeiteraktien auch Aktien der Arbeitgeberin nahestehender Unternehmen behandelte.13 Das Bundesgericht hielt fest, die Novelle habe die bisherige Praxis zu gesperrten Mitarbeiteraktien übernommen, und beschrieb dabei bereits die gesetzliche Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen, obwohl die Novelle auf die streitigen Steuerperioden noch nicht anwendbar war.14 Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. N. 40.

5 Harmonisierung. Art. 7c StHG15 ist mit Art. 17a DBG wortgleich; die Botschaft verweist für die StHG-Bestimmungen auf die Erläuterungen zum DBG und hält fest, die Legaldefinitionen und Besteuerungszeitpunkte seien für beide Gesetze einheitlich zu regeln.16 Das Bundesgericht behandelt kantonale Bestimmungen, die Art. 7c–7f StHG umsetzen, als inhaltlich gleich mit Art. 17a–17d DBG und beurteilt die Kantons- und Gemeindesteuern nach denselben Grundsätzen.17 Für die Vermögenssteuer ergänzt Art. 14a StHG die Regelung; nach Grieder/Hongler wirkt die einkommenssteuerliche Sonderordnung grundsätzlich unmittelbar auf die Vermögenssteuer durch.18

6 Beteiligung am Eigenkapital. Das Gesetz umschreibt die echten Mitarbeiterbeteiligungen durch Aufzählung, ohne den Begriff «echt» selbst zu bestimmen. Nach der Botschaft bringt das Adjektiv zum Ausdruck, dass der Mitarbeiterbeteiligungsplan die Einräumung von Beteiligungsrechten wie Stimm-, Dividenden- und Bezugsrechten ermöglichen muss; Optionen sind echt, wenn sie nach der Ausübung den Erwerb von Aktien oder anderen Beteiligungspapieren der Arbeitgeberin ermöglichen.19 Nach der Verwaltungspraxis beteiligen echte Mitarbeiterbeteiligungen die Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers, direkt über Beteiligungspapiere oder indirekt über Optionen oder Anwartschaften auf Beteiligungspapiere.20 Die Definition in Abs. 1 ist nach der Botschaft nicht abschliessend.21

7 Wirtschaftliche Funktion. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verlangt als wesentliche Merkmale der echten Mitarbeiterbeteiligung eine echte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und die damit verbundene Möglichkeit, am Markt einen Kapitalgewinn zu realisieren; die zivilrechtliche Bezeichnung als Aktie genügt nicht. Es verweigerte deshalb Aktien die Anerkennung als Mitarbeiteraktien, die wirtschaftlich nur eine Gewinnbeteiligung bezweckten, und hielt fest, die wirtschaftliche Funktion eines Beteiligungsplans sei in jedem Fall konkret zu untersuchen.22 Veräusserungsbeschränkungen oder ein Vorkaufsrecht der Arbeitgeberin ändern nach demselben Urteil nichts an der Qualifikation als Mitarbeiteraktie.23 Eine Bestätigung durch das Bundesgericht ist nicht ersichtlich.

8 Umfang der Beteiligung. Eine Minderheitsbeteiligung spricht nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht gegen eine echte Mitarbeiterbeteiligung, sondern ist in deren Anwendungsbereich die Regel.24 Umgekehrt schliesst auch eine hohe Beteiligung die Qualifikation als Erwerbseinkommen nicht aus: Das Bundesgericht hat den unterpreisigen Erwerb einer Beteiligung von 50 % durch einen neu eintretenden Mitarbeiter als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beurteilt.25 Zur Abgrenzung von der Nachfolgeregelung vgl. N. 24.

9 Erfasste Titel. Lit. a nennt Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine und Genossenschaftsanteile. Die Verwaltungspraxis behandelt andere Beteiligungspapiere, die die Mitarbeitenden direkt am Gesellschaftskapital beteiligen, insbesondere Partizipationsscheine und Genossenschaftsanteile, wie Mitarbeiteraktien.26 Die MBV fasst alle Titel nach lit. a unter dem Begriff «Mitarbeiteraktien» zusammen und stellt darauf ab, ob sie den Mitarbeitenden Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte an der Arbeitgeberin oder einer Konzerngesellschaft einräumen.27 Oesterhelt/Gammeter wenden ihre Ausführungen zu Mitarbeiteraktien auf diese Beteiligungsrechte sinngemäss an.28

10 Beteiligungen anderer Art. Mit dieser Umschreibung sollen nach der Botschaft besondere ausländische Modelle erfasst werden, etwa Anteilscheine an einem von der Arbeitgeberin errichteten Anlagefonds, der Aktien des Unternehmens erwirbt und den Mitarbeitenden nach Ablauf der Sperrfrist zur Verfügung stellt.29 Der Erläuternde Bericht zur MBV nennt dasselbe Beispiel einer kollektiven Kapitalanlage, in die der Arbeitgeber eigene Aktien einbringt.30 Rechtsprechung zu dieser Kategorie liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

11 Wirtschaftliches Eigentum. Ob eine Aktie oder erst eine Anwartschaft vorliegt, beurteilt das Bundesgericht wirtschaftlich. Es behandelte gesperrte «Restricted Shares» einer US-amerikanischen Konzerngesellschaft, die einem in Genf tätigen Mitarbeiter abgegeben worden waren und an denen dieser als «beneficial owner» Stimm- und Dividendenrechte hatte, als Eigentum im wirtschaftlichen Sinn und nicht als blosse Anwartschaft; Verfügungssperre und Verfall bei Kündigung änderten den Realisationszeitpunkt nicht.31 Den Sperrfristen trägt Art. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont Rechnung. Zu Aktien, die mit einer Put-Option des Mitarbeiters verbunden sind, vgl. N. 28.

12 Mitarbeiterbegriff. Als Mitarbeitende gelten nach der Verwaltungspraxis Arbeitnehmende sowie Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ungeachtet ihres Wohnsitzes; massgebend ist, ob die Einkünfte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 DBG sind. Nicht erfasst sind Unternehmer, Beauftragte, Mäkler, Generalagenten und Aktionäre ohne Arbeitsverhältnis.32 Dass auch Mitglieder des Verwaltungsrats Mitarbeiteraktien oder -optionen beziehen können, setzte bereits die Botschaft voraus.33 Nach Oesterhelt/Gammeter ist der Begriff weit zu verstehen; ein formelles Arbeitsverhältnis sei nicht erforderlich, Selbständige und Beauftragte fielen aber nicht darunter.34 Das Steuergericht des Kantons Solothurn folgt dem weiten Begriff.35

13 Künftige und ehemalige Mitarbeitende. Erfasst sind nach der Verwaltungspraxis auch künftige Angestellte, denen der künftige Arbeitgeber mit Blick auf das bevorstehende Arbeitsverhältnis Beteiligungen einräumt, und ehemalige Mitarbeitende, denen die Beteiligungen während der Anstellung eingeräumt wurden.36 Das Bundesgericht beurteilte Aktien, die ein neu eintretender Mitarbeiter unmittelbar vor dem Stellenantritt vom beherrschenden Aktionär erwarb, als Antrittsgeld und damit als Erwerbseinkommen.37 Kantonale Gerichte lassen einen kausalen Zusammenhang mit einem künftigen Arbeitsverhältnis genügen; eine Minderheit des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau verneinte im gleichen Fall die Kausalität.38 Mitarbeiteraktien verlieren nach Oesterhelt/Gammeter ihre Qualifikation nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.39

14 Kausalität. Ob eine Beteiligung eine Mitarbeiterbeteiligung ist, hängt davon ab, ob sie auf das ehemalige, aktuelle oder künftige Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist.40 Das Bundesgericht stellt allein auf den Grund der Vermögensverschiebung ab: Soll eine erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung abgegolten werden, liegt Arbeitseinkommen vor.41 Nach Oesterhelt/Gammeter werden Aktien, die jemand als Verwaltungsrat hält, weil er massgeblich beteiligt ist, nicht zu Mitarbeiteraktien.42 Ob der Abgebende zusätzlich eine Begünstigungsabsicht haben muss, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offengelassen.43 Erwirbt ein Mitarbeitender Beteiligungsrechte zu Drittkonditionen, liegt nach der Verwaltungspraxis keine Mitarbeiterbeteiligung vor (vgl. N. 22).

D. «Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft»

Abschnitt betitelt „D. «Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft»“

15 Arbeitgeberin. Als Arbeitgeber gilt nach der Verwaltungspraxis die Gesellschaft, Gruppengesellschaft oder Betriebsstätte, bei der die mitarbeitende Person angestellt ist, einschliesslich des faktischen Arbeitgebers, etwa der schweizerischen Muttergesellschaft, die die Kosten eines aus einer ausländischen Tochter entsandten Mitarbeitenden trägt.44 Die Bescheinigungspflicht besteht auch dann, wenn der Plan von einer ausländischen Konzerngesellschaft oder einem Dritten verwaltet wird.45

16 Konzerngesellschaften. Mit der Nennung der Mutter- und anderer Konzerngesellschaften erfasst lit. a die verbreiteten Pläne, unter denen Mitarbeitende Titel einer börsenkotierten Konzerngesellschaft ihrer zivilrechtlichen Arbeitgeberin erhalten, die die Konzerngesellschaft in der Regel direkt liefert.46 Die Botschaft nennt als Anlass der Vorlage unter anderem Optionen, die amerikanische Unternehmen Mitarbeitenden schweizerischer Tochtergesellschaften abgaben, umschreibt die Begriffe Muttergesellschaft und Konzerngesellschaft aber nicht.47 Die Verwaltungspraxis spricht von Aktien des Arbeitgebers «oder ihm nahestehender Gesellschaften»; die MBV knüpft an die Rechte an, die der Titel an der Arbeitgeberin, ihrer Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft einräumt.48 Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte auch die Beteiligung an einer der Arbeitgeberin nahestehenden Gesellschaft, in die der Mitarbeiter seine Beteiligung an der Arbeitgeberin eingebracht hatte, als Mitarbeiteraktien.49

17 Stand der Frage. Was eine «andere Konzerngesellschaft» ist, insbesondere welche Beteiligungsquote oder Beherrschung vorausgesetzt ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Unter dem früheren Recht galten nach der Verwaltungspraxis, die das Bundesgericht wiedergab, auch Aktien der Arbeitgeberin nahestehender Unternehmen als Mitarbeiteraktien.50 Ob der Begriff der Konzerngesellschaft in lit. a ebenso weit reicht wie der in KS 37 verwendete Begriff der nahestehenden Gesellschaft, ist in Rechtsprechung und gesichteter Lehre nicht geklärt.

18 Verwaltungspraxis. Gibt nicht die Arbeitgeberin, sondern eine natürliche Person, etwa ein Aktionär aus seinem Eigenbestand, die Beteiligung ab, liegt nach der Verwaltungspraxis zwar keine Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 17a DBG «im engeren Sinne» vor; für die Bemessung des geldwerten Vorteils seien die Bestimmungen über Mitarbeiterbeteiligungen aber sinngemäss anzuwenden.51 Die Kantone Zürich und St.Gallen haben diese Regel nahezu wörtlich übernommen.52 Erwirbt die Arbeitgeberin die Aktien am Markt oder direkt von Aktionären und verkauft sie den Mitarbeitenden zu einem Vorzugspreis, gibt sie die Aktien selbst ab; die Differenz zum Verkehrswert ist bei ihr nach der Verwaltungspraxis geschäftsmässig begründeter Aufwand.53

19 Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung sind Leistungen Dritter dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie Folge der Tätigkeit sind und die steuerpflichtige Person sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhält. Das Bundesgericht wandte diese Formel auf Aktien an, die der beherrschende Aktionär der Arbeitgeberin einem neu eintretenden Mitarbeiter unter dem Verkehrswert verkaufte; es bezeichnete sie als «mit Mitarbeiteraktien vergleichbar», auch wenn sie, weil aus eigenen Mitteln gekauft, keine Mitarbeiteraktien «im herkömmlichen Sinn» seien, und berücksichtigte einen Aktionärbindungsvertrag, der wie eine Sperrfrist wirkte, bei der Bewertung.54 In einem weiteren Urteil hielt es fest, Arbeitseinkommen könne auch beim Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis vorliegen; ob die Aktien vom Arbeitgeber oder von dritter Seite kämen, sei dann ohne Bedeutung. Offen liess es, ob der Vorteil andernfalls nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG zu erfassen wäre.55

20 Kantonale Gerichte. Kantonale Gerichte wenden die Regeln über Mitarbeiterbeteiligungen beim Erwerb von Aktionären sinngemäss an, so das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für Stammanteile, die ein Gesellschafter einem Mitarbeiter verkaufte, und das Steuergericht des Kantons Solothurn für Aktien, die ein ausscheidender Aktionär dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat zum Nominalwert überliess.56 Beim Erwerb von Geschwistern aus der Erbengemeinschaft der Gründer verlangte das Steuergericht des Kantons Solothurn, zuerst eine Schenkung zu prüfen.57

21 Stand der Frage. Nach Oesterhelt/Gammeter sind Aktien, die von einem anderen Aktionär der Arbeitgeberin erworben werden, nicht von der Begriffsdefinition in lit. a erfasst; die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen für Mitarbeiteraktien bei der Bemessung sei aber gerechtfertigt.58 Oesterhelt sieht in BGer 2C_1057/2018 eine Bestätigung der Praxis der ESTV.59 Ob Art. 17a ff. DBG in solchen Fällen unmittelbar gelten, etwa der Diskont nach Art. 17b Abs. 2 DBG oder die Bescheinigungspflicht, hat das Bundesgericht nicht entschieden; im Urteil zum früheren Recht zog es die harmonisierungsrechtlichen Parallelnormen nur analog heran.60

E. Abgrenzung zu Gründer-, Investoren- und Nachfolgebeteiligungen

Abschnitt betitelt „E. Abgrenzung zu Gründer-, Investoren- und Nachfolgebeteiligungen“

22 Gründer- und Investorenaktien. Aktien, die bei der Gründung erworben werden, und Beteiligungsrechte, die ein Mitarbeitender zu den einer unabhängigen Drittperson gewährten Konditionen erwirbt, sind nach der Verwaltungspraxis keine Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17a DBG.61 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bezeichnete die Regel zu den Gründeraktien als Klarstellung der bisherigen Rechtslage, massgebend sei, ob der Erwerb mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sei oder aus der Gründung resultiere.62 Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet die Ausnahme mit der fehlenden Kausalität zwischen Aktienerwerb und Arbeitsverhältnis, auch wenn die Gründer bei der Gesellschaft angestellt sind; spätere Erwerbe sind keine Gründerbeteiligungen.63

23 Lehre zu Gründer- und Investorenaktien. Oesterhelt/Gammeter beschreiben die Zürcher Praxis, die den Zeitpunkt der Gründung streng zivilrechtlich bestimmt, während in der Literatur auch auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt werde. Gründer- und Investorenaktien können danach mit der Veräusserung an einen Mitarbeiter zu Mitarbeiteraktien werden, wenn der Erwerb mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt; Investorenaktien bleiben solche, wenn der Investor später Mitarbeiter wird, dies beim Erwerb aber nicht absehbar war.64 Nach der Auffassung von Oesterhelt werden Aktien, die Gründer von einem Mitarbeiter zurückkaufen, wieder zu Gründeraktien.65

24 Nachfolgeregelung. Das Bundesgericht hat die Übertragung der restlichen Aktien der Arbeitgeberin an ihren langjährigen Geschäftsführer, der nach einem früheren Teilkauf damit sämtliche Aktien hielt, durch Vermächtnis der früheren Alleinaktionärin nicht als Erwerbseinkommen beurteilt. Zuwendungen Dritter, die in engem Konnex zu einem Arbeitsverhältnis stehen, seien nicht zwingend steuerbares Einkommen; selbst eine Zuwendung des Arbeitgebers schliesse eine Schenkung nicht aus, wenn der Entgeltscharakter in den Hintergrund trete.66 Ob der tiefere Grund der Übertragung im Arbeitsverhältnis oder in einer Nachfolgeregelung liegt, ist nach diesem Urteil eine für das Bundesgericht verbindliche Tatfrage; dass der Geschäftsführer auch wegen seiner Leistungen als Nachfolger in Frage kam, machte die Zuwendung nicht zu Einkommen.67 Im Fall des neu eintretenden Mitarbeiters, der 50 % der Aktien erwarb, ging das Bundesgericht dagegen von Erwerbseinkommen aus (N. 19).

25 Kriterien der kantonalen Rechtsprechung. Kantonale Gerichte prüfen, welches Motiv für die Übertragung überwiegt. Als Hinweise auf eine Nachfolgeregelung gelten ein Erwerb durch nur eine Person ohne allgemeinen Beteiligungsplan, eine Übertragung von mehr als 50 % der Stimmrechte oder sämtlicher Aktien, ein langer Zeithorizont, fehlende geeignete Erben und das Fehlen einer Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.68 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau stellte fest, es fehle bislang an konsistenten und einheitlichen Abgrenzungskriterien.69

26 Praxis und Lehre zur Nachfolgeregelung. Das KS 37 äussert sich zur Nachfolgeregelung nicht. Nach der Praxis des Kantons Schwyz wird beim Erwerb von 100 % der Aktien, auch gestaffelt, ohne Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Nachfolgeregelung angenommen; der Kanton St.Gallen beurteilt das Vorliegen einer Nachfolgeregelung im Einzelfall und besteuert bei einer Veräusserung innert fünf Jahren den Mehrwert als Erwerbseinkommen.70 Nach Oesterhelt/Gammeter liegt kein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, wenn bei einer Nachfolgeregelung direkt sämtliche Aktien erworben werden; eine Rückgabeverpflichtung kann ein Indiz für den Kausalzusammenhang sein.71 Oesterhelt hält es für angezeigt, den Erwerb der Aktienmehrheit durch einen künftigen Mitarbeiter als Nachfolgeregelung zu behandeln und keine Umqualifikation in Erwerbseinkommen vorzunehmen; gegenüber der Zürcher Praxis hält er die Kausalität zwischen Erwerb und Arbeitsverhältnis bei qualifizierten Beteiligungen für alles andere als eindeutig.72

27 Begriff. Eine Mitarbeiteroption ist nach der Verwaltungspraxis das auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführende, in der Regel zu Vorzugsbedingungen eingeräumte Recht, ein Beteiligungspapier des Arbeitgebers innerhalb der Ausübungsfrist zum Ausübungspreis zu erwerben.73 Das KS 37 unterscheidet freie, börsenkotierte und gesperrte Optionen; die Einordnung entscheidet nach Art. 17b Abs. 1 und 3 DBG über den Besteuerungszeitpunkt.74 Schon zum Entwurf hielten Risi/Schmid fest, lit. b erfasse auch handelbare Optionen, die der Mitarbeiter veräussern kann.75 Optionen mit Vesting gelten bis zum Ablauf der Vestingperiode als nur aufschiebend bedingt zugeteilt.76

28 Nur Erwerbsrechte. Nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erfasst lit. b nur Call-Optionen. Ein Mitarbeiter, der Aktien mit einem Recht erwarb, sie zu einem bestimmten Preis zurückzuverkaufen, war bereits Aktionär mit den üblichen Aktionärsrechten; die Aktien waren echte Mitarbeiteraktien, wenn auch nicht im herkömmlichen Sinn, und für den Zufluss aus der Put-Option galten die allgemeinen Grundsätze.77 Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

29 Wortlaut und Botschaft. Art. 17a DBG nennt Anwartschaften nur in Abs. 2, als Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Für Versprechen, nach Ablauf einer Frist und bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Aktien abzugeben, verwendete die Botschaft den Begriff «Share Awards» und ordnete sie als unechte Mitarbeiterbeteiligung «aber nicht im Sinne von Absatz 2» ein: Sie hätten wegen der Unsicherheit über den Bedingungseintritt anwartschaftlichen Charakter, seien mangels Ausübungsrecht keine Optionen, und die Aktien seien bei ihrer Abgabe als echte Mitarbeiterbeteiligung zu besteuern.78 Risi/Schmid kritisierten, der Entwurf regle die in der Praxis häufigen Restricted Stock Units (RSU) nicht; wirtschaftlich seien sie Optionen mit einem Ausübungspreis von null, die das Recht zum Erwerb von Beteiligungen nach lit. a enthielten.79 Das Gesetz wurde in diesem Punkt nicht geändert.

30 Verordnung und Verwaltungspraxis. Die MBV führt «Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien» als eigene Kategorie neben Mitarbeiteroptionen und unechten Mitarbeiterbeteiligungen.80 Nach dem Erläuternden Bericht zur MBV stellen RSU und Restricted Stock Awards wie Optionen den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers in Aussicht und werden wegen ihrer Bedingungen den Mitarbeiteroptionen gleichgestellt.81 Das KS 37 ordnet die Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, mit RSU als typischem Anwendungsfall, den echten Mitarbeiterbeteiligungen zu und stellt sie den echten Mitarbeiteroptionen gleich; besteuert werden sie bei der Umwandlung in Mitarbeiteraktien nach den Regeln für Mitarbeiteraktien.82 Die Praxis der Kantone Zürich und St.Gallen folgt dem; der Kanton Bern zählt die Anwartschaften zu den Mitarbeiteraktien.83

31 Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat RSU und Optionen einer ins Ausland weggezogenen Mitarbeiterin gestützt auf Art. 17a DBG und das KS 37 als echte Mitarbeiterbeteiligungen beurteilt, die bei der Ausübung zu besteuern sind.84 Performance Shares, die bei der Zuteilung keinen festen Rechtsanspruch verschafften, behandelte es als Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder ein Bargeldäquivalent, die bei der Umwandlung zu besteuern sind.85 In einem Urteil zur Umsatzabgabe bezeichnete es die nach Ablauf der Vestingperiode aus RSU-Plänen erworbenen Aktien als echte Mitarbeiterbeteiligungen und Naturallohn.86 Eine eigene Auseinandersetzung mit der abweichenden Einordnung in der Botschaft enthalten diese Urteile nicht.

32 Einzelfragen. Da Anwartschaften dem Mitarbeiter nur eine unübertragbare Aussicht verschaffen, erfasst das Bundesgericht das Einkommen aus ihrer Umwandlung vollständig bei ihm, auch wenn er die Hälfte güterrechtlich der früheren Ehegattin schuldet; diese hat nur eine Forderung gegen ihn.87 Wann die Vestingperiode endet, ist nach dem Bundesgericht eine Tatfrage, die aufgrund der Beweiswürdigung zu beantworten ist.88 Anwartschaften unterliegen nach der kantonalen Praxis nicht der Vermögenssteuer, weil sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte sind.89

33 Wahlrecht zwischen Aktien und Bargeld. Räumt das Unternehmen dem Mitarbeiter das Recht ein, statt der Aktien Bargeld zu beziehen, liegt nach der Botschaft keine echte Mitarbeiterbeteiligung vor; wegen der Wahlmöglichkeit sei bei der Zuteilung nicht sicher, ob der Mitarbeiter Beteiligungsrechte erwerben will, und das Wahlrecht sei als Anwartschaft zu qualifizieren. Bei der Besteuerung sei bis zum Zufluss des Bargeldes oder zur Übertragung der Aktien zuzuwarten.90 In der Anhörung zur MBV regte die Treuhandkammer an, Optionen mit Wahlrechten für die Bescheinigung als echte Mitarbeiterbeteiligungen zu behandeln.91 BGE 151 II 545 betraf einen Plan, der alternativ die Abgeltung in bar vorsah; zur Bedeutung dieser Barabgeltung für die Einordnung nach Art. 17a DBG äusserte sich das Bundesgericht nicht.92

34 Begriff. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen bezwecken nach der Botschaft weder direkt noch indirekt den Erwerb von Beteiligungen an der Arbeitgeberin; in der Regel stellen sie die Berechnungsweise eines künftigen Bonus in Aussicht, der sich etwa an der Aktienkurssteigerung oder der Dividendenrendite bemisst.93 Nach der Verwaltungspraxis sind es eigenkapital- oder aktienkursbezogene Anreizsysteme, die im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital, sondern eine Geldleistung nach der Wertentwicklung des Basistitels in Aussicht stellen; mangels Stimm- und Dividendenrechten gelten sie bis zur Realisation als blosse Anwartschaften.94 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug übernahm diese Umschreibung.95

35 Erscheinungsformen. Als häufigste Formen nennt die Verwaltungspraxis Phantom Stocks, die eine Aktie wertmässig spiegeln und dem Inhaber in der Regel Zahlungen in Höhe der Dividenden verschaffen, sowie Stock Appreciation Rights, die den Wertzuwachs eines Basistitels in bar abgelten.96 Phantom-Aktien und andere aktienkursbezogene Bargeldinstrumente zählten schon nach dem Bericht der gemischten Arbeitsgruppe zu den unechten Beteiligungen.97 Eine aufgeschobene Vergütung, die auf Bargeld oder auf als zusätzliches Kernkapital (AT1) anrechenbare Kapitalinstrumente gerichtet war und keine Beteiligung am Eigenkapital der Arbeitgeberin vermittelte, beurteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nicht als echte Mitarbeiterbeteiligung und liess offen, ob eine unechte Mitarbeiterbeteiligung oder eine Gratifikation vorlag.98 Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Abs. 2 auf ein bestimmtes Instrument anwendet, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

36 Co-Investments. Co-Investments, wie sie in Private-Equity-Strukturen vorkommen, gelten nach der Verwaltungspraxis insbesondere dann als unechte Mitarbeiterbeteiligungen, wenn die Titel keine umfassenden Eigentümerrechte (unbeschränktes Stimm- und Dividendenrecht, Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil) einräumen.99 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte ein solches Programm wegen der eingeschränkten Eigentümer- und Aktionärsrechte als unechte Mitarbeiterbeteiligung, auch wenn die Titel formell zum Verkehrswert erworben worden waren.100 Nach Oesterhelt/Gammeter werden Co-Investments praxisgemäss als unechte Mitarbeiterbeteiligungen behandelt; nach neuerer Zürcher Praxis sind treuhänderisch gehaltene Anteile ohne Stimmrecht unecht.101

37 Rechtsfolge. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar (Art. 17c DBG). Nach der Verwaltungspraxis unterliegt der gesamte Vorteil als Erwerbseinkommen der Einkommenssteuer; ein steuerfreier privater Kapitalgewinn kann daraus nicht resultieren.102 Oesterhelt/Gammeter führen die geringe Verbreitung synthetischer Pläne darauf zurück, dass sie keinen steuerfreien Kapitalgewinn ermöglichen.103 Nach der MBV unterliegen unechte Mitarbeiterbeteiligungen derselben Bescheinigungspflicht wie Optionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien.104

38 Bescheinigung. Arbeitgeber, die Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, haben nach Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG alle für die Veranlagung notwendigen Angaben zu bescheinigen; die Einzelheiten regelt die MBV.105 Der Lohnausweis und die ergänzenden Bescheinigungen sind nach dem Bundesgericht blosse Wissenserklärungen; ob Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz oder im Ausland steuerbar sind, entscheiden die Behörden als Rechtsfrage von Amtes wegen.106 Fehlende Bescheinigungen und ein fehlender Beteiligungsplan sind nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Indizien gegen eine Mitarbeiterbeteiligung, aber für sich allein nicht entscheidend.107

39 Beweislast. Macht die steuerpflichtige Person geltend, ein Vorteil stamme aus einer Mitarbeiterbeteiligung, trägt sie dafür nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug als steuermindernde Tatsache die Beweislast; Voraussetzung sei jedenfalls, dass die Aktien in ihr Privatvermögen übergegangen sind.108

40 Zeitlicher Geltungsbereich. Massgebend ist das Recht der Steuerperiode. Auf Optionen, die vor 2013 zugeteilt und ausgeübt wurden, sind Art. 17a ff. DBG und das KS 37 wegen des Rückwirkungsverbots nicht anwendbar.109 Performance Shares, die 2008 zugeteilt und 2013 umgewandelt wurden, beurteilte das Bundesgericht nach dem Recht der Steuerperiode 2013, ohne die Übergangsfrage näher zu erörtern.110 Die MBV gilt für vor ihrem Inkrafttreten abgegebene, danach realisierte Beteiligungen, die nicht bereits besteuert wurden.111

41 Keine Revision beschlossen. Eine Änderung von Art. 17a DBG ist nicht beschlossen; auch die bis 1.1.2029 konsolidierten Fassungen lauten gleich.112 Die Motion 17.3261 zur steuerlichen Behandlung von Start-ups und ihren Mitarbeiterbeteiligungen erachtete der Bundesrat mit den auf den 1.1.2021 geänderten Kreisschreiben (KS 37 ESTV und KS 28 SSK) als erfüllt und beantragte ihre Abschreibung.113

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.1. ↩

  3. Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27.6.2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung; SR 642.115.325.1; nachfolgend: MBV). ↩

  4. Art. 1 Abs. 2 MBV. ↩

  5. KS 37 ESTV, Ziff. 2; KS 37 ESTV 2013, Ziff. 2. ↩

  6. KS 37 ESTV, Ziff. 1. ↩

  7. Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 17a.1, lit. A; Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen; Merkblatt SZ Mitarbeiterbeteiligungen, Rz 4. ↩

  8. Ziff. I 1 des BG vom 17.12.2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259). ↩

  9. Art. 17a E-DBG, BBl 2005 603, S. 604. ↩

  10. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 576 und 587. ↩

  11. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 585; Risi, FStR 2002, Ziff. 4.3. ↩

  12. Vernehmlassungsbericht 2003, S. 5. ↩

  13. BGer 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016, E. 5; KS 37 ESTV, Ziff. 10. ↩

  14. BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.7 und 4.3 (Fünferbesetzung; Steuerperioden 2004 und 2005). ↩

  15. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  16. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 587 und 599 (im Entwurf noch Art. 7a E-StHG). ↩

  17. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 11 (Kanton Wallis); BGer 9C_13/2025 vom 1. Mai 2025, E. 11 (Kanton Genf). ↩

  18. OK-Grieder/Hongler, Art. 14a StHG N. 1. ↩

  19. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩

  20. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1. ↩

  21. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩

  22. VGer AG WBE.2015.274 vom 27.1.2016, E. 3.2.3 f. (zu § 26a ff. StG/AG). ↩

  23. VGer AG WBE.2015.274 vom 27.1.2016, E. 3.2.3. ↩

  24. VGer ZH SB.2019.00001 vom 21.8.2019, E. 4.2.3. ↩

  25. BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 3 (Fünferbesetzung; Steuerperiode 2011); Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.2.1 und 3.4.1 Fn. 33. ↩

  26. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1.1. ↩

  27. Art. 1 Abs. 2 lit. a MBV; Erläuternder Bericht MBV, S. 6. ↩

  28. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.1 Fn. 27. ↩

  29. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩

  30. Erläuternder Bericht MBV, S. 6. ↩

  31. BGer 2C_168/2012 vom 1. März 2013, E. 2.8 und 4.3 (Fünferbesetzung; Steuerperioden 2004 und 2005). ↩

  32. KS 37 ESTV, Ziff. 2.1; zum ersten Satz ebenso St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 1.2. ↩

  33. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 594 und 598. ↩

  34. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.2.2 mit Fn. 29. ↩

  35. Steuergericht SO SGSTA.2024.24 vom 16.6.2025, E. 3.8. ↩

  36. KS 37 ESTV, Ziff. 2.1; vgl. Art. 15 Abs. 1 MBV. ↩

  37. BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 3 (Fünferbesetzung; Kaufvertrag vom 29.12.2010, Stellenantritt am 1.1.2011). ↩

  38. VGer ZH SB.2021.00119 vom 11.3.2022, E. 5.2.1; Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2025.5 vom 23.10.2025, E. 5.3.1 und 8. ↩

  39. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.2.3. ↩

  40. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3. ↩

  41. BGer 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024, E. 3.2.2 (Fünferbesetzung). ↩

  42. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.2.3. ↩

  43. VGer ZH SB.2019.00006 vom 21.8.2019, E. 4.3. ↩

  44. KS 37 ESTV, Ziff. 2.2. ↩

  45. KS 37 ESTV, Ziff. 8.1.1. ↩

  46. KS 37A ESTV, Ziff. 3.2.1. ↩

  47. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 589. ↩

  48. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1.1; Art. 1 Abs. 2 lit. a MBV. ↩

  49. Spezialverwaltungsgericht AG 3-Rv.2023.152 vom 18.9.2025, E. 12.1. ↩

  50. BGer 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016, E. 5. ↩

  51. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3. ↩

  52. Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 17a.1, lit. B.I.1; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 5. ↩

  53. KS 37A ESTV, Ziff. 3.1.1. ↩

  54. BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 3 und 8.2 f. (Fünferbesetzung; Steuerperiode 2011). ↩

  55. BGer 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024, E. 3.2.2 und 5.4 (Fünferbesetzung). ↩

  56. VGer ZH SB.2021.00119 vom 11.3.2022, E. 4.1.3 und 5.2.1; Steuergericht SO SGSTA.2024.24 vom 16.6.2025, E. 3.8. ↩

  57. Steuergericht SO SGSTA.2024.24 vom 16.6.2025, E. 3.11 f. ↩

  58. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.3. ↩

  59. Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2019/2020 (Teil 2), Ziff. 5.3. ↩

  60. BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020, E. 2.3.1 und 8.5 (Fünferbesetzung). ↩

  61. KS 37 ESTV, Ziff. 3.4.4 (anwendbar ab 1.1.2021, Ziff. 10). ↩

  62. VGer ZH SB.2021.00119 vom 11.3.2022, E. 4.1.4. ↩

  63. Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2025.5 vom 23.10.2025, E. 5.2.4 und 5.3.2 (Mehrheitsentscheid); ebenso Spezialverwaltungsgericht AG 3-Rv.2023.152 vom 18.9.2025, E. 7.3, 11.1 und 13. ↩

  64. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.2.4, 3.3 und 3.5.2. ↩

  65. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.5.3 Fn. 44. ↩

  66. BGer 9C_463/2025 vom 17. Juni 2026, E. 4.3 f. (Kantons- und Gemeindesteuern AG 2016). ↩

  67. BGer 9C_463/2025 vom 17. Juni 2026, E. 4.5, 4.5.3 und 4.6; bestätigt VGer AG WBE.2023.174 vom 30.6.2025, E. 6.5. ↩

  68. VGer GL VG.2021.00003 vom 1.4.2021, E. 3.3 und 5.2 f.; VGer NW ST 20 2 vom 12.10.2020, E. 4.2.2–4.3; VGer AG WBE.2023.174 vom 30.6.2025, E. 6.4.1 f. ↩

  69. VGer AG WBE.2023.174 vom 30.6.2025, E. 5.2.1–5.2.3. ↩

  70. Merkblatt SZ Mitarbeiterbeteiligungen, Rz 26; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 5. ↩

  71. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.4.1 und 3.4.3. ↩

  72. Oesterhelt, FStR 2021, Rechtsprechung 2019/2020 (Teil 2), Ziff. 5.3; Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.4.1 Fn. 33. ↩

  73. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1.2. ↩

  74. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1.2.1–2.3.1.2.3 und 4.1 f. ↩

  75. Risi/Schmid, FStR 2005, Ziff. 6.1. ↩

  76. KS 37 ESTV, Ziff. 2.4; vgl. Art. 2 f. MBV. ↩

  77. VGer ZH SB.2019.00001 vom 21.8.2019, E. 5.2 und 6.3 (Erwerb 2008–2010, Steuerperiode 2015). ↩

  78. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595 f. ↩

  79. Risi/Schmid, FStR 2005, Ziff. 6.2. ↩

  80. Art. 1 Abs. 2 lit. b MBV. ↩

  81. Erläuternder Bericht MBV, S. 7 f. ↩

  82. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.1, 2.3.1.3 und 5. ↩

  83. Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 17a.1, lit. B.I.1; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 1.2 und 2; TaxInfo BE, Mitarbeiterbeteiligungen. ↩

  84. BGer 9C_13/2025 vom 1. Mai 2025, E. 9.1.1 f. und 9.2.2. ↩

  85. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 5.2.3 und 6 (Steuerperiode 2013). ↩

  86. BGE 151 II 545, E. 9.1.1 (Fünferbesetzung); vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 1.3. ↩

  87. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 6. ↩

  88. BGer 9C_13/2025 vom 1. Mai 2025, E. 9.3. ↩

  89. Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Mitarbeiterbeteiligungen (Vermögenssteuer), Ziff. 1; St.Galler Steuerbuch, StB 30 Nr. 2, Ziff. 3; vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 14a StHG N. 7. ↩

  90. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595 und 597. ↩

  91. Ergebnisbericht Anhörung MBV, S. 8. ↩

  92. BGE 151 II 545, E. 9.1.2; Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 1.2 f. ↩

  93. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 595. ↩

  94. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2. ↩

  95. VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 5.2. ↩

  96. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2.1 f.; ebenso Erläuternder Bericht MBV, S. 8. ↩

  97. Risi, FStR 2002, Ziff. 4.3. ↩

  98. VGer ZG A 2020 14 vom 13.12.2021, E. 6.1. ↩

  99. KS 37 ESTV, Ziff. 2.3.2.3. ↩

  100. VGer AG WBE.2021.196 vom 7.6.2022, E. 2.2–2.5. ↩

  101. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 3.1 und 10. ↩

  102. KS 37 ESTV, Ziff. 6. ↩

  103. Oesterhelt/Gammeter, FStR 2024, Ziff. 2.1. ↩

  104. Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 MBV. ↩

  105. Art. 1 Abs. 1 MBV. ↩

  106. BGer 2C_889/2019 vom 14. November 2019, E. 3.2.4. ↩

  107. VGer GL VG.2021.00003 vom 1.4.2021, E. 5.1. ↩

  108. VGer ZG A 2025 12 vom 2.2.2026, E. 5.3. ↩

  109. BGer 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020, E. 5.2 (Fünferbesetzung); vgl. BGer 2C_397/2015 vom 26. Januar 2016, E. 3.1. ↩

  110. BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 4. ↩

  111. Art. 18 MBV. ↩

  112. Art. 17a DBG in der Fassung vom 1.1.2029 (Fedlex). ↩

  113. Bericht Motionen und Postulate 2021, BBl 2022 858, S. 43. ↩