Art. 9 StG
Art. 9 Besondere Fälle
1 Die Abgabe beträgt:
- a.
- …
- b.
- …
- c.
- …
- d.
- auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
- e.
- auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2 Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3 Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 enthält für die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten Sonderregeln zu Satz und Bemessungsgrundlage, die von Art. 8 StG abweichen: eine feste Abgabe von 3 Franken je unentgeltlich ausgegebenem Genussschein (Abs. 1 lit. d), eine Bemessung auf dem Nennwert bei Umstrukturierungen von Rechtsträgern, die keine Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind (Abs. 1 lit. e), und eine Nettobetrachtung für Einzahlungen auf das Genossenschaftskapital (Abs. 2) und für Zuflüsse im Rahmen eines Kapitalbands (Abs. 3). Nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) besteht die Emissionsabgabe aus der Regel (Art. 5 StG), den Ausnahmen (Art. 6 StG) und den besonderen Berechnungsfällen (Art. 9 StG); Ausnahmen ergeben sich allein aus Art. 6 StG und nicht im Umkehrschluss aus den übrigen Bestimmungen.2 Der Gegenstand der Abgabe richtet sich auch in den Fällen von Art. 9 StG nach Art. 5 StG (vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG).
2 Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Bundesrates von 1972 sah in Art. 9 Abs. 1 einen ermässigten Satz für Beteiligungsrechte vor, die bei Fusionen, Umwandlungen und Aufspaltungen oder bei Zusammenschlüssen, die wirtschaftlich Fusionen gleichkommen, begründet oder erhöht werden; die Botschaft begründete ihn mit der Entlastung der Fusionen und dem Gebot, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern oder zu erhalten.3 Das Bundesgericht leitete aus der Botschaft ab, dass wirtschaftlich gleichgestellte Tatbestände weder über Gebühr erleichtert noch erschwert werden sollten.4 In der Urfassung betraf lit. a die Umstrukturierungen, lit. b die Einzahlungen auf vor dem 1.7.1974 begründete, nicht voll einbezahlte Namenaktien und lit. c die Sitzverlegung in die Schweiz (N. 8).5
3 Revisionen. Mit der Änderung vom 4.10.1991 wurden per 1.4.1993 lit. a und c aufgehoben und Abs. 3 eingefügt; Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind seither nach Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG von der Abgabe ausgenommen.6 Lit. d erhielt mit der Revision des Aktienrechts vom 4.10.1991 per 1.7.1992 ihre heutige Fassung; lit. b wurde mit der Unternehmenssteuerreform 1997 per 1.4.1998 aufgehoben.7 Lit. e wurde durch das Fusionsgesetz vom 3.10.2003 (FusG)8 eingefügt und mit der Revision des GmbH-Rechts per 1.1.2008 neu gefasst.9 Abs. 3 erhielt mit der Revision des Aktienrechts vom 19.6.2020 per 1.1.2023 die heutige Fassung, die an das Kapitalband nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR)10 anknüpft.11
4 Verhältnis zu anderen Bestimmungen. Eine Harmonisierung mit kantonalen Steuern gibt es bei den Stempelabgaben nicht. Lit. e steht neben Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG, der Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften befreit, und verweist für den Freibetrag auf Art. 6 Abs. 1 lit. h StG (N. 14, N. 20). Für den Zeitpunkt, in dem die Abgabeforderung entsteht, gelten auch in den besonderen Fällen die Regeln von Art. 7 StG; beim Kapitalband knüpft Art. 7 Abs. 1 lit. f StG an dessen Ende an (vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG).12 Eine Nettobetrachtung beim Kapitalband kennen auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)13 und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)14 für die Reserven aus Kapitaleinlagen (Art. 20 Abs. 8 DBG; Art. 5 Abs. 1septies VStG); ihre Tragweite deckt sich nach Oesterhelt/Tschan nicht mit Abs. 3 (N. 27).15
II. Zu Art. 9 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 9 Abs. 1 StG“A. Aufgehobene Bestimmungen (lit. a–c)
Abschnitt betitelt „A. Aufgehobene Bestimmungen (lit. a–c)“5 Ermässigter Satz für Umstrukturierungen. Bis zum 31.3.1993 unterlagen nach lit. a Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften begründet oder erhöht wurden, einem ermässigten Satz.16 Nach dem Bundesgericht ist ein Zusammenschluss fusionsähnlich, wenn er wirtschaftlich die gleichen Wirkungen hat wie eine Fusion und die Gründe der Privilegierung auch auf ihn zutreffen; massgebend sei die Intensität der Verbindung, gemessen an den Beherrschungsverhältnissen.17 Es verlangte eine Beherrschung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen und gewährte das Privileg auch bei einer späteren Aufstockung über diese Schwelle hinaus (Fünferbesetzung).18
6 Bedeutung für das geltende Recht. Die Rechtsprechung zu lit. a dient der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG, der dieselben Tatbestände seit 1993 von der Abgabe befreit: Das Bundesgericht wendet die Begriffsbestimmung aus BGE 102 Ib 140 auf die Quasifusion nach geltendem Recht an, und das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet lit. a für die dort interessierenden Fragen als inhaltlich identisch mit lit. abis.19 Nach der Botschaft von 1972, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, sollte das Privileg nur für Beteiligungsrechte gelten, welche die aufnehmende Gesellschaft beim Zusammenschluss neu schafft und den Gesellschaftern der aufgenommenen Unternehmung zuteilt, nicht für nebenhergehende Kapitalerhöhungen.20 Zur Quasifusion nach geltendem Recht vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG.
7 Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen. Lit. a privilegierte nach dem Bundesgericht nur Umstrukturierungen der aufgezählten Gesellschaften. Die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft fiel nicht darunter, weil Kommanditeinlagen seit dem 1.1.1967 der Abgabe nicht mehr unterliegen; das galt auch, wenn die Kommanditgesellschaft von einer Aktiengesellschaft beherrscht wurde und der Vorgang wirtschaftlich deren Aufspaltung gleichkam.21 Ebenso wenig konnte sich eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, auf lit. a berufen (Fünferbesetzung).22 Für solche Umwandlungen wurde die Abgabe vor dem 1.7.2004 auf dem Verkehrswert der eingebrachten Aktiven und Passiven erhoben (N. 12).
8 Namenaktien und Sitzverlegung. Lit. b betraf nach der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform 1997 die Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Namenaktien, die vor dem 1.7.1974 begründet worden waren, und wurde mit dieser Reform aufgehoben.23 Lit. c sah für Sitzverlegungen in die Schweiz einen besonderen Satz vor; die Kommission des Nationalrates beantragte 1991, die Abgabe bei Umstrukturierungen und bei Sitzverlegungen ausländischer Gesellschaften in die Schweiz aufzuheben.24 Zur Sitzverlegung nach geltendem Recht vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG.
B. Unentgeltlich ausgegebene Genussscheine (lit. d)
Abschnitt betitelt „B. Unentgeltlich ausgegebene Genussscheine (lit. d)“9 Feste Abgabe je Titel. Für unentgeltlich ausgegebene Genussscheine beträgt die Abgabe 3 Franken je Genussschein, unabhängig von einem Wert; Genussscheine weisen nach Oesterhelt/Tschan seit der Revision des Obligationenrechts von 1992 keinen Nennwert mehr auf (Art. 657 OR).25 Die Abgabeforderung entsteht mit der Ausgabe der Genussscheine; die Gesellschaft rechnet vierteljährlich ab (Art. 7 Abs. 1 lit. d StG; Art. 11 der Verordnung über die Stempelabgaben [StV]).26 Bei entgeltlicher Ausgabe gilt Art. 8 Abs. 1 lit. a StG (vgl. den Beitrag zu Art. 8 StG).
10 Sanierungsgenussscheine. Die einzige veröffentlichte Verwaltungspraxis betrifft Genussscheine, die bei einer Sanierung an Gläubiger ausgegeben werden. Nach dem Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist die Ausgabe unentgeltlich, wenn sie nicht auf einer mit dem Forderungsverzicht verbundenen Verpflichtung der Gesellschaft beruht; dann beträgt die Abgabe nach lit. d 3 Franken je Titel. Betrachten Gläubiger und Gesellschaft Forderungsverzicht und Ausgabe als Einheit, namentlich wenn sich die Zahl der Scheine nach dem Umfang der Verzichte richtet, ist die Ausgabe entgeltlich, und die Abgabe wird nach Art. 8 Abs. 1 lit. a StG auf dem Gesamtbetrag der Verzichte berechnet, vorbehältlich des Freibetrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG.27
11 Fehlende Rechtsprechung. Rechtsprechung zu lit. d liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; die ILE-Literatur äussert sich nicht dazu. Nicht geklärt ist namentlich, nach welchen Kriterien die Unentgeltlichkeit ausserhalb von Sanierungen zu beurteilen ist, etwa bei Genussscheinen an Gründer, Mitarbeitende oder bestehende Beteiligte.
C. Umstrukturierungen anderer Rechtsträger (lit. e)
Abschnitt betitelt „C. Umstrukturierungen anderer Rechtsträger (lit. e)“1. Zweck und Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG
Abschnitt betitelt „1. Zweck und Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG“12 Früheres Recht und Zweck. Vor dem Inkrafttreten von lit. e am 1.7.2004 wurde die Abgabe bei der Umwandlung eines Vereins oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft auf dem Wert der eingebrachten Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der Umwandlung erhoben.28 Nach dem Bundesverwaltungsgericht wurde diese Bemessung in der Lehre kritisiert.29 Lit. e stellt nach der SRK eine bewusste Änderung des Gesetzgebers gegenüber der bisherigen Praxis dar, mit dem Ziel, die häufige Umwandlung von Personenunternehmen in juristische Personen und die Privatisierung öffentlicher Unternehmen steuerlich zu entlasten; die Bestimmung unterscheide nicht zwischen den Formen der Umwandlung. Für eine Umwandlung vor ihrem Inkrafttreten liess sich nach der SRK aus lit. e nichts für die anwendbare Rechtsgrundlage ableiten.30
13 Gesetzgebungsverfahren. Nach Schmid/Lehmann fügten der Ständerat und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Bemessung auf dem Nennwert im Verfahren zum FusG ein, allerdings unter dem Vorbehalt einer fünfjährigen Sperrfrist.31 Die Mindestdauer des Bestands und die nachträgliche Abrechnung bei einer Veräusserung innert fünf Jahren sind damit Bestandteil des Gesetzes, während Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG nach Oesterhelt/Tschan weder eine Sperrfrist noch einen Verweis auf Art. 61 Abs. 2 DBG enthält.32
14 Subsidiarität. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist lit. e gegenüber Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG subsidiär: Die Bestimmung gelte nur, wenn einer der an der Umstrukturierung beteiligten Rechtsträger vorher nicht der Emissionsabgabe unterstand, und sie sei keine Auffangklausel für Umstrukturierungen, welche die Voraussetzungen von lit. abis nicht erfüllen.33 Wie lit. abis setze lit. e voraus, dass Beteiligungsrechte in Durchführung eines Beschlusses über eine Fusion, Spaltung oder Umwandlung begründet oder erhöht werden; das Gericht legte lit. e insoweit in Übereinstimmung mit lit. abis aus, obwohl der Wortlaut dies nicht ausdrücklich vorsehe.34 Im entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Einzelunternehmens Beteiligungen an sechs Aktiengesellschaften ohne Kapitalerhöhung auf eine erworbene Aktiengesellschaft übertragen; die ESTV erhob die Abgabe auf dem Zuschuss, und das Gericht bestätigte dies.35
15 Bemessungsprivileg, keine Ausnahme. Lit. e befreit nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht von der Abgabe, sondern gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine privilegierte Bemessung auf dem Nennwert statt auf dem Verkehrswert.36 Es hielt fest, dass die Bestimmung bisher weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Bundesgericht ausgelegt worden sei.37 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu lit. e liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
2. Erfasste Rechtsträger und Vorgänge
Abschnitt betitelt „2. Erfasste Rechtsträger und Vorgänge“16 Verwaltungspraxis. Nach der Verwaltungspraxis betrifft lit. e Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von anderen Rechtsträgern als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.38 Erfasst sind:
- die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personenunternehmung auf eine juristische Person, namentlich die Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und die Umwandlung der schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft;39
- die Umwandlung eines Vereins oder einer Stiftung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;40
- die Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 2 lit. d FusG, gleich ob es als juristische Person ausgestaltet ist oder nicht, etwa einer Kantonalbank;41
- nicht dagegen die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung, welche die Emissionsabgabe nach der Praxis nicht berührt.42
17 Erweiterungen in der Lehre. Oesterhelt/Tschan wenden lit. e auf die Einlage eines Betriebs einer Stiftung in eine Tochtergesellschaft an, sofern die Stiftung seit mehr als fünf Jahren besteht; die Abgabe sei dann nur auf dem Nennwert geschuldet, unter Beachtung einer Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren.43 Bei der Einlage aller Anteile an einer niederländischen Kommanditgesellschaft (CV) in eine schweizerische Aktiengesellschaft halten sie lit. abis für nicht anwendbar, lit. e dagegen für anwendbar, wenn die CV mindestens fünf Jahre bestand; nach ihrer Seminarfassung qualifiziert die Einlage einer Personengesellschaft praxisgemäss als besonderer Fall.44 Aebi/Brozzo halten lit. e bei der Übertragung einer Beteiligung durch eine Familienstiftung für anwendbar; Bieri/Risi bezeichnen die Anwendung bei der Einbringung einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als zu prüfen.45
18 Stand der Frage. Die Verwaltungspraxis nennt lit. e für Vereine, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts nur bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (N. 16). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass Beteiligungsrechte im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung begründet oder erhöht werden, und schloss die Anwendung auf eine Einlage ohne Kapitalerhöhung aus (N. 14). Oesterhelt/Tschan wenden lit. e dagegen auch auf eine Einlage an, die sie zugleich als Zuschuss im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG einordnen.46 Ob lit. e Ausgliederungen und Einlagen von Beteiligungen durch fortbestehende Rechtsträger sowie ausländische Personengesellschaften erfasst, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
3. Fünfjähriger Bestand
Abschnitt betitelt „3. Fünfjähriger Bestand“19 Mindestdauer. Die Bemessung auf dem Nennwert setzt voraus, dass der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand; das Kreisschreiben wiederholt diese Voraussetzung, ohne sie zu konkretisieren.47 Wann die Frist beginnt und endet und ob die Dauer von Rechtsvorgängern angerechnet wird, regeln weder Gesetz noch Verordnung; Rechtsprechung und veröffentlichte Verwaltungspraxis dazu liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Fehlt die Mindestdauer, ist lit. e nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar; die Bemessung richtet sich dann nach Art. 8 StG (vgl. den Beitrag zu Art. 8 StG).
4. Bemessung auf dem Nennwert
Abschnitt betitelt „4. Bemessung auf dem Nennwert“20 Ein Prozent des Nennwerts. Die Abgabe beträgt 1 % des Nennwerts der im Zuge der Umstrukturierung begründeten oder erhöhten Beteiligungsrechte; die übertragenen offenen und stillen Reserven sind nach der Verwaltungspraxis von der Abgabe ausgenommen.48 Vom Nennwert kann nach der Praxis der noch nicht beanspruchte Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG abgezogen werden.49 Nach Oesterhelt/Tschan kann der Freibetrag für künftige Kapitalerhöhungen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei einer Spaltung die Befreiung nach Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG beansprucht wird; zu lit. e äussern sie sich nicht.50
5. Nachträgliche Abrechnung über den Mehrwert
Abschnitt betitelt „5. Nachträgliche Abrechnung über den Mehrwert“21 Veräusserung innert fünf Jahren. Werden die Beteiligungsrechte in den fünf Jahren nach der Umstrukturierung veräussert, wird über den Mehrwert nachträglich abgerechnet; nach der Verwaltungspraxis geschieht dies anteilsmässig.51 Für Personenunternehmen hält das Kreisschreiben fest, dass der Übergang der Beteiligungsrechte durch Erbgang, Schenkung oder andere unentgeltliche Rechtsgeschäfte, einschliesslich steuerneutraler Umstrukturierungen, keine Sperrfristverletzung darstellt; dasselbe gilt für entgeltliche Übertragungen, sofern der Preis das übertragene Eigenkapital nicht übersteigt.52 Für Vereine, Stiftungen und Unternehmen des öffentlichen Rechts enthält das Kreisschreiben keine entsprechende Präzisierung.
22 Berechnung nach der Praxis. Im Beispiel des Kreisschreibens werden drei Jahre nach der Umwandlung einer Personenunternehmung 60 % der Stammanteile verkauft. Die ESTV setzt das Stammkapital von 100 und je 60 % der übertragenen offenen Reserven von 100 und der übertragenen stillen Reserven von 500 an, zusammen 460, und erhebt nach Abzug des Freibetrags von 1’000 keine Abgabe.53 Angesetzt werden im Beispiel die im Zeitpunkt der Umstrukturierung übertragenen Reserven im Verhältnis der veräusserten Quote, nicht der Verkaufspreis von 660; nach dem Kreisschreiben wird abgerechnet, soweit der Verkehrswert den Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG übersteigt.54
23 Offene Fragen. Wann die Nachforderung entsteht und fällig wird, bestimmen weder das Gesetz noch das Kreisschreiben (vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG). Rechtsprechung zur nachträglichen Abrechnung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; die ILE-Literatur weist nur auf die Veräusserungssperrfrist hin.55 Nicht geklärt ist namentlich, ob der bereits mit 1 % belastete Nennwert erneut in die Berechnung einfliesst und in welchem Umfang der Freibetrag bei der Umstrukturierung und bei der Nachabrechnung je beansprucht werden kann; das Beispiel des Kreisschreibens setzt den Nennwert voll an und zieht den ganzen Freibetrag ab (N. 22).
III. Zu Art. 9 Abs. 2 StG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 9 Abs. 2 StG“24 Nettobetrachtung je Geschäftsjahr. Bei Genossenschaftsanteilen entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung (Art. 7 Abs. 1 lit. c StG); erhoben wird die Abgabe aber nur auf dem Betrag, um den die Einzahlungen eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital die Rückzahlungen im gleichen Geschäftsjahr übersteigen. Die Genossenschaft entrichtet die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss (Art. 12 Abs. 1bis StV).56 Kleingenossenschaften sind unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b StG von der Abgabe ausgenommen (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).
25 Fehlende Rechtsprechung und Praxis. Rechtsprechung, veröffentlichte Verwaltungspraxis und ILE-Literatur zu Abs. 2 liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Nicht geklärt ist namentlich, welche Leistungen als «Einzahlungen» und welche als «Rückzahlungen» auf dem Genossenschaftskapital gelten, etwa Zuschüsse der Genossenschafter im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG oder Abfindungen beim Austritt, und ob die Nettobetrachtung auch für Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken gilt.
IV. Zu Art. 9 Abs. 3 StG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 9 Abs. 3 StG“26 Nettozufluss. Beim Kapitalband wird die Abgabe nur auf dem Betrag erhoben, um den die Zuflüsse an die Gesellschaft im Rahmen des Kapitalbands die Rückzahlungen im Rahmen desselben Kapitalbands übersteigen; die Abgabeforderung entsteht am Ende des Kapitalbands (Art. 7 Abs. 1 lit. f StG).57 Nach der Checkliste der ESTV ist die Emissionsabgabe auf dem Nettozufluss mit Formular 3 zu deklarieren.58 Rechtsprechung zu Abs. 3 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
27 Tragweite nach der Lehre. Nach Oesterhelt/Tschan gilt das Nettoprinzip von Abs. 3, anders als Art. 5 Abs. 1septies VStG, auch für Rückkäufe ausserhalb der zweiten Handelslinie und für Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen; Art. 7 Abs. 1 lit. f StG sei die direkte Folge dieses Nettoprinzips.59 Zuschüsse, die während eines laufenden Kapitalbands geleistet werden, sind nach ihnen sofort abgabepflichtig; die Nettobetrachtung komme auf sie nicht zur Anwendung.60 Eine Verwaltungspraxis, die diese Fragen regelt, ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 8 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Aebi Lukas/Brozzo Hanna, Familien- und Unternehmensstiftungen, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=49055&e_sys=ile].
- Bieri Daniel/Risi Andreas, Vermögensverwaltung mittels Personenunternehmen und Fondsstrukturen, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=49111&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 1 Umstrukturierungen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29871&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 4 Kapitaleinlagereserven, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30315&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=53397&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2024, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51431&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48393&e_sys=ile].
- Schmid Peter/Lehmann Christoph, Privatisierung von Banken aus steuerlicher Sicht, FStR 2002 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=2999&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26.3.1997, BBl 1997 II 1164 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/2_1164_1058_963/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USTR 1997).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 29c, Kapitaleinlageprinzip, vom 23.12.2022, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/h36nmhxQYuz5/dbst-ks-2022-1-029c-dvs-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 29c ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 32a, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 20.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c5dfca80-98f2-47a1-a63b-a8660c765a93, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 32a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-020-DVS-2024, Verrechnungssteuer: Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen, Checkliste für Spezialfälle, vom 18.9.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cc089a32-3c79-4649-bb8b-801e60de6539, besucht am 28.10.2026 (zit. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Athanas Peter/Widmer Stefan, Die Emissionsabgabe im Umfeld der gewinnsteuerlichen Gesetzesänderungen aufgrund des Fusionsgesetzes, FStR 2001/3 ILE
- Hinny Pascal, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (2. Teil), FStR 2001/4 ILE
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2b, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65 827. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1294 f. und 1317 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2a. ↩
-
Botschaft USTR 1997, S. 1208; Bericht Kommission NR 1991, S. 516 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 56, 58 und 62 (Fassung vom 1.1.2024); Bericht Kommission NR 1991, S. 501 und 516 (Text nach der OCR-Fassung); vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 57 und 59 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 60 (Fassung vom 1.1.2024; AS 2004 2617; AS 2007 4791). ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 62 (Fassung vom 1.1.2024; AS 2020 4005). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 Abs. 1 lit. c, d und f (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
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KS 29c ESTV, Ziff. 3.1; Oesterhelt/Tschan, § 4 Kapitaleinlagereserven, N. 68 f. ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2a; BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 5a (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 102 Ib 140, E. 3a, 3b und 5. ↩
-
BGE 102 Ib 140, E. 5; BGer 2A.83/2001 vom 5.3.2002, E. 4.3 f.; BGer 2A.84/2001 vom 5.3.2002, E. 4.3 f. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 3.1 f.; BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 3.1 f.; BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 4.4.1; BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.3.2.2, bestätigt durch BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015. ↩
-
BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 4.4.3; Botschaft StG 1972, S. 1294 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BGE 115 Ib 125, E. 2b und 3. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 5a; SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 4a f., bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65 827. ↩
-
Botschaft USTR 1997, S. 1208 (Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 57 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, S. 516 (Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 9, Fn. 58 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folien 46 f. ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV); Fedlex, SR 641.101, Art. 11 (Fassung vom 1.9.2023); vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.2.4 b). ↩
-
SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/aa und 3b/bb; BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 5b (Fünferbesetzung). ↩
-
BVGer A-6142/2012 vom 4.2.2014, E. 7.5. ↩
-
SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/bb, mit Hinweis auf das Votum des Kommissionssprechers im Ständerat, AB 2001 S 163. ↩
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Schmid/Lehmann, FStR 2002, Privatisierung von Banken aus steuerlicher Sicht, Ziff. 4.2.1. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 7 f. ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.5.2 und 7.1 (beim Bundesgericht angefochten). ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.5.8.3 und 5.5.9. ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, Sachverhalt, E. 7.1 und 10. ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.3 und 5.5.6.1. ↩
-
BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.5.4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 3.2.1 und 3.2.6. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.1.5 und 4.2.4.5. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.5.1, 4.2.5.4 und Anhang, Beispiel Nr. 8. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.6.7. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 217 ff.; Oesterhelt/Tschan, Seminar 2023, Folie «Umstrukturierung von Stiftungen: Beurteilung». ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 190 ff.; Oesterhelt/Tschan, Seminar 2024, Folie 55. ↩
-
Aebi/Brozzo, Seminar personenbezogene Unternehmen 2025, Folie «Lösungsvorschlag»; Bieri/Risi, Seminar personenbezogene Unternehmen 2025, Folie «Einbringung L-QIF in Personal Holding». ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 217 und 219. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1, 3.2.6, 4.2.1.5, 4.2.4.5 und 4.2.5.4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 3.2.6, 4.2.1.5, 4.2.4.5 und 4.2.5.4. ↩
-
KS 5a ESTV, Anhang, Beispiel Nr. 8. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 136 (zu Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG); vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 3.2.6, 4.2.1.5, 4.2.4.5 und 4.2.5.4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 3.2.6 und Anhang, Beispiel Nr. 2. ↩
-
KS 5a ESTV, Anhang, Beispiel Nr. 2, Variante a. ↩
-
KS 5a ESTV, Anhang, Beispiele Nr. 2 und 3. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 193 und 219. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 Abs. 1 lit. c und Art. 11 lit. a (Fassung vom 1.1.2024); Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 1bis (Fassung vom 1.9.2023); vgl. den Beitrag zu Art. 7 StG. ↩
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Fedlex, SR 641.10, Art. 7 Abs. 1 lit. f und Art. 9 Abs. 3 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Kapitalband». ↩
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Oesterhelt/Tschan, § 4 Kapitaleinlagereserven, N. 68 ff. ↩
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Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folie 70. ↩
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