Art. 130 DBG
Art. 130 Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Thirumamany Subiksha, Der Untersuchungsgrundsatz im direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren. Eine kritische Analyse, ILE Working Paper Nr. 2025-27, 2025 ILE
- Berger Markus, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 (2006/07), 185 ff.
- Küng Susanne, Die Ermessensveranlagung und ihre Auswirkungen – Eine Tour d’Horizon durch das Steuerverfahrensrecht und angrenzende Rechtsgebiete, Diss. Bern 2024
- Stadelmann Thomas, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen? – Eine Auslegeordnung aus richterlicher Sicht, StR 2001, 258 ff.
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