Art. 29 StHG
Art. 29 Steuerobjekt; im Allgemeinen
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht:
- a.
- bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;
- b.
- …
- c.
- bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
3 Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1, auf Rechte nach Artikel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Meister Thomas, Auswirkungen der STAF auf die Kapitalsteuer, FStR 2020/3 ILE
- Portmann Markus/Stählin Frank, Zur Bemessungsgrundlage der Kapitalsteuer von Vereinen und Stiftungen: Zürcher Steuerrekursgericht schafft Klarheit, EF 2016, 273 ff.
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