Art. 103 DBG
Art. 103 Aufsicht
1 Die ESTV kann insbesondere:
- a.
- bei den kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörden Kontrollen vornehmen und in die Steuerakten der Kantone und Gemeinden Einsicht nehmen;
- b.
- sich bei den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden vertreten lassen und diesen Anträge stellen;
- c.
- im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anordnen oder nötigenfalls selber durchführen;
- d.
- im Einzelfalle verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird;
- e.
- verlangen, dass ihr Verfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer eröffnet werden.
2 Das EFD kann auf Antrag der ESTV die nötigen Anordnungen treffen, wenn sich ergibt, dass die Veranlagungsarbeiten in einem Kanton ungenügend oder unzweckmässig durchgeführt werden. Die ESTV weist den Kanton gleichzeitig mit dem Antrag an, dass einstweilen keine Veranlagungen eröffnet werden dürfen.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Cavelti Ulrich, Die Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern durch den Bund, FStR 2015/1 ILE
- Broger Urban/Aebi Lukas C., Bindungswirkung kantonaler Steuerrulings für die direkte Bundessteuer. Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil 2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012, ST 2013, 605 ff.
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