Art. 17a StG
Art. 17a Von der Abgabe befreite Anleger
1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
- a.
- ausländische Staaten und Zentralbanken;
- b.
- inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG;
- c.
- ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
- d.
- ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
- e.
- ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- f.
- ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
- g.
- ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.
2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:
- a.
- die der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
- b.
- deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
- c.
- die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Hainaut Jean-Marie Pascal/Fiora Céline, Droit de timbre de négociation: documentation du statut des contreparties, EF 2019, 750 ff.
- Stockar C., Neue Massnahmen bei der Umsatzabgabe, Hinweise zum dringlichen Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000, ST 2001, 251 ff.
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