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Art. 17a StG

Art. 17a Von der Abgabe befreite Anleger

1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:

a.
ausländische Staaten und Zentralbanken;
b.
inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG;
c.
ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
d.
ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
e.
ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f.
ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
g.
ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.

2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:

a.
die der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
b.
deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
c.
die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

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  • Hainaut Jean-Marie Pascal/Fiora Céline, Droit de timbre de négociation: documentation du statut des contreparties, EF 2019, 750 ff.
  • Stockar C., Neue Massnahmen bei der Umsatzabgabe, Hinweise zum dringlichen Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000, ST 2001, 251 ff.

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