Art. 13 VStG
Art. 13 Steuerpflicht: Steuerentrichtung, Steuersätze
1 Die Steuer beträgt:
- a.
- auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
- b.
- auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
- c.
- auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2 Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.
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