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Art. 51 MWSTG

Art. 51 Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.

2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:

a.
zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b.
die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält; und
c.
der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3 Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Molnar Monika/Rohner Maryann, Unterstellungserklärung bei der Einfuhr eines Gegenstandes, ST 2012, 268 ff.

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