Art. 35 VStG
Art. 35 Behörden: Organisation, Kantonale Behörden
1 Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt.
2 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.
3 Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter).
4 Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.
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