Art. 199 DBG
Art. 199 Erster Titel: Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.