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Art. 196 DBG

Art. 196 Abrechnung mit dem Bund

1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1bis Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2−5 und 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.

2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.

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