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Art. 59 StHG

Art. 59 Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

2bis Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.

2ter Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar.

3 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

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  • Fuchs Stefan, Die Steuergeldwäscherei im Schweizer Recht, Diss. St.Gallen 2016, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 112, Bern 2017 ILE
  • Fuchs Stefan, Die Steuergeldwäscherei im Schweizer Recht. Darstellung und Würdigung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI/FATF im Steuerbereich, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 112, 2017 ILE
  • Behnisch Urs R., Vom Gestrüpp unseres Steuerstrafrechts zu Beginn des 3. Jahrtausends, ZBJV 138 (2002), 77 ff.
  • Beusch Michael/Malla Jasmin, Steuerstrafrecht – ein Entwirrungsversuch, ZStrR 130 (2012), 249 ff.
  • Bourquin Gabriel, Steuergeldwäscherei in Bezug auf direkte Steuern. Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 1bis StGB, Berlin 2017
  • Cassani Ursula, Infractions fiscales et blanchiment d’argent, in: Luc Thévenoz/Christian Bovet (Hrsg.), Journée 2004 de droit bancaire et financier, Genève/Zurich/Bâle 2005, 15 ff.
  • Cassani Ursula, L’infraction fiscale comme crime sous-jacent au blanchiment d’argent: considérations de lege ferenda, RSDA 2013, 12 ff.
  • Donatsch Andreas, Grundzüge des Steuerstrafrechts (StHG, DBG) für kantonale Strafverfolgungsorgane, ZStrR 118 (2000), 83 ff.
  • Donatsch Andreas, Im Labyrinth des Steuerstrafrechts, recht 2019, 121 ff.
  • Donatsch Andreas, Steuerstrafrecht – Hauptprobleme und Lösungsvorschläge, ASA 81 (2012/2013), 1 ff.
  • Dubs Jürg, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Recht der direkten Steuern – ein schweizerischer Anachronismus?, StR 71 (2016), 102 ff.
  • Holenstein Daniel, Schweizer Steuerstrafrecht im Wandel? Reflexionen im Hinblick auf die neuesten internationalen Entwicklungen, ASA 80 (2011/12), 3 ff.
  • Hürlimann-Fersch Carolin, Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Unter besonderer Berücksichtigung der qualifizierenden Elemente beim Steuer- und Abgabebetrug, Zürich 2010
  • Schauwecker Marc-André Beat, Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei und deren Konsequenzen für Finanzintermediäre, Bern 2016
  • Suter Christoph/Remund Cédric/Lumengo Paka Nina, Steuervortaten zur Geldwäscherei, GesKR 4/2019, 522 ff.
  • Torrione Henri, Les infractions fiscales en matière d’impôts directs et dans le domaine de l’impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA, in: Ordre romand des experts fiscaux diplômés (OREF) (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 3. A., Berne 2015, 951 ff.
  • Überlegungen zur Ausgestaltung des Steuerstrafrechts nach DBG und StHG de lege ferenda, insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der GAFI (FATF), in: Peter Mäusli-Allenspach/Michael Beusch (Hrsg.), Steuern und Recht - Steuerrecht!, FS Zweifel, Basel 2013, 227

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