Art. 72 MWSTG
Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung
1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3 Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4 Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Honauer Niklaus/Schneider Sandra, Umsatzabstimmung im neuen MWSTG, ST 2011, 1081 ff.
- Knopp Pisi Sandra, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer – Insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, ASA 74 (2005/06), 389 ff.
- Rüegsegger Marlise, Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer im Lichte der Rechtsprechung, ASA 76 (2007/08), 345 ff.
- Schumacher Rudolf, Korrektur von Mängeln in der MWST-Abrechnung – Form der Korrekturabrechnung durch die Eidg. Steuerverwaltung bestimmt, ST 2011, 106 ff.
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