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Art. 7c StHG

Art. 7c Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

a.
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b.
Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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