Art. 64 VStG
Art. 64 Widerhandlungen: Ordnungswidrigkeiten
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
- a.
- eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;
- b.
- einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;
- c.
- für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;
- d.
- die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
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