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Art. 64 VStG

Art. 64 Widerhandlungen: Ordnungswidrigkeiten

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:

a.
eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;
b.
einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;
c.
für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;
d.
die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

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