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Art. 21 StG

Art. 21 Regel

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,

a.
die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b.
die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

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