Art. 21 StG
Art. 21 Regel
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen,
- a.
- die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
- b.
- die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
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