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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 4 VStG

Art. 4 Gegenstand der Steuer: Kapitalerträge, Regel

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

a.
der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b.
der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c.
der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG);
d.
der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.

2 Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.

1 Regelungsgegenstand. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 bestimmt das Steuerobjekt der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, dem ersten der in Art. 1 Abs. 1 VStG genannten Steuerobjekte. Abs. 1 nennt im Ingress die Ertragsarten (Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge) und in lit. a–d die Vermögenswerte, deren Erträge erfasst sind; Abs. 2 stellt die Sitzverlegung ins Ausland einer Liquidation gleich. Art. 4a VStG ergänzt das Steuerobjekt für den Erwerb eigener Beteiligungsrechte, Art. 5 VStG nimmt bestimmte Erträge aus (N. 22, 11). Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)2 konkretisiert die Begriffe in Art. 14–20 VStV, namentlich den Obligationenbegriff (Art. 15 VStV), die Konzernguthaben (Art. 14a VStV) und den steuerbaren Ertrag von Beteiligungsrechten (Art. 20 VStV).

2 Objekt und Subjekt. Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung; das Steuersubjekt wird nach dem Bundesverwaltungsgericht vom Steuerobjekt her bestimmt: Wer steuerbaren Ertrag ausrichtet, ist steuerpflichtig.3 Alle vier Tatbestände des Abs. 1 setzen voraus, dass die Vermögenswerte von einem Inländer ausgegeben bzw. die Kundenguthaben bei einer inländischen Bank begründet sind. Inländer ist nach Art. 9 Abs. 1 VStG, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Art. 4 VStG gelten auch juristische Personen und Handelsgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland, die tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Inländerbegriff Bestandteil des Steuerobjekts und beschränkt dieses auf Erträge aus inländischen Quellen.4 Das Bundesgericht hat Gesellschaften mit Sitz in Liechtenstein bzw. mit Briefkastensitz im Ausland, die in der Schweiz geleitet wurden und hier tätig waren, als Inländerinnen behandelt, ohne dass eine Steuerumgehung nachzuweisen war.5

3 Entstehungsgeschichte: Gesetz von 1965. Die Verrechnungssteuer wurde seit dem 1.1.1944 auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Verrechnungssteuer vom 1.9.1943 erhoben.6 Im Entwurf von 1963 stand die Bestimmung als Art. 3 unter der Marginalie «A. Gegenstand der Steuer, I. Kapitalerträge»; Abs. 1 entsprach nach der Botschaft «materiell dem geltenden Recht», ausgenommen die neue Erfassung des ganzen Ertrags von Anteilen an Anlagefonds (N. 49).7 Der Entwurf enthielt zusätzlich eine lit. e, welche die Erträge «aller übrigen Wertpapiere und Guthaben, wenn deren Erträge der Abgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere unterliegen», erfasste; sie wurde nicht Gesetz.8 Neu war Abs. 2 über die Sitzverlegung ins Ausland (N. 55).

4 Entstehungsgeschichte: Revisionen. Lit. b wurde dreimal ergänzt bzw. angepasst: Die Revision des Aktienrechts fügte auf den 1.7.1992 die Partizipationsscheine ein, um klarzustellen, dass sie, die bis dahin als Genussscheine galten, weiterhin der Steuer unterliegen;9 die Revision des GmbH-Rechts ersetzte auf den 1.1.2008 «Anteile» durch «Stammanteile» (rein redaktionell);10 das Finanzinstitutsgesetz fügte auf den 1.1.2020 die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken ein, die steuerlich den Partizipationsscheinen gleichgestellt werden sollten.11 Mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)12 wurde auf den 1.1.2007 in lit. c und Abs. 2 der Begriff «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlage(n) gemäss KAG» ersetzt.13

5 Entstehungsgeschichte: gescheiterte Reformen. Eine Vorlage zur Einführung des Zahlstellenprinzips stellte der Bundesrat nach überwiegend negativer Vernehmlassung am 24.6.2015 zurück.14 Mit der Vorlage zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts von 2021 sollte Art. 4 neu gefasst werden: Die Erträge inländischer Obligationen sollten als Steuerobjekt entfallen, Kundenguthaben nur noch bei inländischen natürlichen Personen erfasst und Ersatzzahlungen als neues Steuerobjekt aufgenommen werden (N. 9).15 Die Änderung wurde in der Volksabstimmung vom 25.9.2022 abgelehnt.16 Eine Änderung von Art. 4 VStG ist, soweit ersichtlich, weder beschlossen noch dem Parlament unterbreitet; die Vorlage zu den Too-big-to-fail-Instrumenten von 2025 betrifft Art. 5 VStG.17

6 Verhältnis zu anderen Erlassen. Der Begriff der geldwerten Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG deckt sich nach der Rechtsprechung mit demjenigen nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG);18 beide Bestimmungen sind wirtschaftlich auszulegen (N. 10).19 Eine Bindung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an Veranlagungen der direkten Steuern besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht; diese sind für die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorliegt, höchstens ein Indiz.20 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, ist nach der ESTV umgekehrt die verrechnungssteuerliche Beurteilung der Kapitaleinlagen auch für die direkten Steuern massgeblich.21 Im Verhältnis zu den USA erfasste der Dividendenbegriff des damaligen Doppelbesteuerungsabkommens, der mangels eigener Definition nach dem Recht des Quellenstaats auszulegen war, nach dem Bundesgericht auch geldwerte Leistungen.22 Nach dem Bundesgericht schränken Doppelbesteuerungsabkommen den innerstaatlichen Besteuerungstatbestand von Art. 4 Abs. 1 VStG ein oder beseitigen ihn; vorausgesetzt ist, dass dieser erfüllt ist.23

A. «Ertrag beweglichen Kapitalvermögens» (Ingress)

Abschnitt betitelt „A. «Ertrag beweglichen Kapitalvermögens» (Ingress)“

7 Ertragsbegriff. Der Ingress zählt Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge auf. Mit den «sonstigen Erträgen» ist die Aufzählung offen; das Bundesgericht spricht von einer weiten Fassung.24 Das Bundesgericht hielt bereits 1968 fest, der Ertragsbegriff von Art. 4 Abs. 1 VStG sei eigenständig auszulegen; die Rückerstattung von Vermögenssubstanz an die Kapitalgeber sei kein Ertrag; diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht später eingeschränkt (N. 11).25 Für Obligationen umschreibt das Bundesverwaltungsgericht den Ertrag als das, was der Schuldner dem Gläubiger als Entgelt für die Überlassung des Kapitals leistet; steuerbar sei jede geldwerte Leistung des Schuldners, die nicht Rückzahlung der Kapitalschuld ist.26 Auch Naturalleistungen unterliegen grundsätzlich der Steuer; ausnahmsweise wird davon abgesehen, wenn sie für den Schuldner weder besondere Aufwendungen noch einen Einnahmeausfall bewirken.27

8 Entreicherung als Grundvoraussetzung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt steuerbarer Ertrag aus Beteiligungsrechten eine Entreicherung voraus, verstanden als Vermögensabgang oder Verzicht auf einen Vermögenszugang der leistenden Gesellschaft; Ausnahmen habe der Gesetzgeber teils ausdrücklich angeordnet (Sitzverlegung, Gratisaktien), teils beruhten sie auf dem Steuerumgehungsverbot (Mantelhandel).28 Engstler/Regli bezeichnen die Vermögensminderung als begriffliche Grundvoraussetzung der verdeckten Gewinnausschüttung und weisen darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als die Formel des Bundesgerichts, die Entreicherung ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal nennt.29

9 Leistung des Schuldners: Ersatzzahlungen. Ersatzzahlungen, die bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag anstelle der Dividende geleistet werden, sind nach dem Bundesgericht kein «sonstiger Ertrag» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG, auch bei weitem Verständnis des beweglichen Kapitalvermögens; sie fliessen nicht von der Gesellschaft an Beteiligte. Der Sicherungszweck der Steuer könne die gesetzliche Grundlage nicht ersetzen; eine Steuerpflicht lasse sich nicht einzig mit teleologischen Überlegungen begründen.30 Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor festgehalten, Grundvoraussetzung von lit. b sei ein gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis, und aus der blossen Abwicklung eines Aktienkaufvertrags entstehe kein Steuerobjekt.31 Die Reform von 2021 wollte Ersatzzahlungen als neue lit. d in Art. 4 Abs. 1 VStG aufnehmen (N. 5).32

10 Wirtschaftliche Auslegung. Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG ist nach ständiger Rechtsprechung eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten und deshalb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen.33 Fällt eine Leistung schon unter die Norm, ist eine Steuerumgehung nur subsidiär zu prüfen.34 Ausgangspunkt bleibt nach dem Bundesverwaltungsgericht der handelsrechtliche Abschluss: Das VStG knüpfe ohne eigene Umschreibung an den handelsrechtlich bestimmten Gewinn an.35

11 Rückzahlung von Kapital. Steuerfrei ist die Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 1 VStV). Das Bundesgericht hat die Verordnungsbestimmung für die Regelfälle als gesetz- und verfassungsmässig bezeichnet, damit Ausschüttungen aus Agio und Zuschüssen der Steuer unterstellt und die Steuerfreiheit auf die Rückgabe einer zu tief bewerteten, ohne Kapitalerhöhung eingebrachten Sache in specie an den Einleger beschränkt; der Wertzuwachs seit der Einbringung blieb steuerbar.36 Seit dem 1.1.2011 sind Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 5 Abs. 1bis VStG ausgenommen; nach dem Bundesverwaltungsgericht sind Einlagen in das Grund- oder Stammkapital schon kein Ertrag nach lit. b, und ausgeschüttete erwirtschaftete Gewinne bleiben nach lit. b steuerbar.37 Liegen keine Angaben über die Aufteilung einer Ausschüttung vor, behandelt die ESTV sie vorab als Ausschüttung übriger Reserven.38

B. Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Abs. 1 lit. a)

Abschnitt betitelt „B. Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Abs. 1 lit. a)“

12 Obligationenbegriff. Art. 15 Abs. 1 VStV zählt zu den Obligationen Anleihensobligationen, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind. Nach der Praxis der ESTV sind Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen; die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) hat diese Umschreibung übernommen.39 Der Begriff geht nach der ESTV weiter als derjenige des Wertpapierrechts und als das, was Handel und Bankgeschäft unter einer Obligation verstehen.40 Geldmarktpapiere gelten als Obligationen, Buchforderungen sind ihnen gleichgestellt.41

13 Anleihens- und Kassenobligationen: Zählregeln. Eine Anleihe liegt nach der ESTV vor, wenn ein inländischer Schuldner bei mehr als zehn Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen Geld zu identischen Bedingungen aufnimmt, Kassenobligationen, wenn ein inländischer Schuldner, der keine Bank ist, bei mehr als 20 Gläubigern fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen aufnimmt; die gesamte Kreditsumme muss jeweils mindestens 500’000 Franken betragen, und in- und ausländische Banken werden als Gläubiger nicht mitgezählt.42 Emittiert eine Bank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG)43 Kassenobligationen, beginnt die Steuerpflicht ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger; bei Privatplatzierungen gilt die Zahl der Schuldanerkennungen als Zahl der Gläubiger.44 Oesterhelt/Tschan legen das Merkmal der identischen Bedingungen eng aus: Bereits geringfügige Unterschiede, etwa in Laufzeit, Währung oder Zinshöhe, schliessen identische Bedingungen aus.45

14 Kritik an den Zählregeln. Spori/Storck halten die Zählregeln unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität für vertretbar, sehen darin aber nur eine Konkretisierung des Merkmals der Mehrzahl von Exemplaren, nicht des Merkmals der kollektiven Mittelbeschaffung; der Begriff der Kassenobligation werde dadurch überdehnt. Konzerngesellschaften bildeten kein Kollektiv, weshalb eine Konzernausnahme in die Verwaltungsanweisungen aufzunehmen sei; die Forderung ging der Einführung von Art. 14a VStV voraus.46 Das Bundesverwaltungsgericht und die Steuerrekurskommission haben die Zählregeln wiedergegeben, aber nicht überprüft; eine Überprüfung durch das Bundesgericht ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.47

15 Konsortial- und Schuldscheindarlehen, Unterbeteiligungen. Dienen Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechsel, Buchforderungen oder Unterbeteiligungen der kollektiven Kapitalbeschaffung oder der Konsolidierung von Schuldverhältnissen, behandelt die ESTV sie wie Anleihens- und Kassenobligationen oder Geldmarktpapiere; ihre Zinsen unterliegen der Steuer, wenn der Schuldner Inländer ist.48 Wird ein Darlehen durch Abtretung von Teilforderungen refinanziert, begründet der Zedent Obligationen, sobald die Zahl der Teilforderungen beim Schuldner selbst die Steuerpflicht auslösen würde.49 Ist die abgebende Bank Schuldnerin der Unterbeteiligten, können die Zinsen als solche von Kundenguthaben nach lit. d steuerbar sein; eine echte Zession ohne Regress, Garantie oder Bürgschaft begründet keine Kundenguthaben.50

16 Guthaben im Konzern (Art. 14a VStV). Seit dem 1.8.2010 gelten zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben unabhängig von Laufzeit, Währung und Zinssatz weder als Obligationen nach lit. a noch als Kundenguthaben nach lit. d (Art. 14a Abs. 1 VStV); Konzerngesellschaften sind Gesellschaften, deren Jahresrechnungen in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden (Abs. 2).51 Die Ausnahme gilt nicht, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert und die an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel am Bilanzstichtag das Eigenkapital der ausländischen Konzerngesellschaft übersteigen (Abs. 3). Die ESTV lässt zudem den Mittelrückfluss bis zur Summe der Eigenkapitale sämtlicher ausländischer Konzerngesellschaften (Eigenkapitalvariante) und bis zur Summe der Darlehen inländischer an ausländische Konzerngesellschaften (Verrechnungsvariante) zu; die Varianten sind kombinierbar und setzen einen Steuervorabbescheid voraus.52 Nach Oesterhelt/Tschan ist ein Kreditvertrag einer ausländischen Tochtergesellschaft, der im Hinblick auf die Verrechnungssteuer der inländischen Muttergesellschaft zuzurechnen ist, für die 20-Nicht-Banken-Regel nur bei dieser zu berücksichtigen.53 Nach dem Bundesrat wichen Schweizer Konzerne der Steuer aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Gesellschaft emittierten.54

17 Steuerbarer Ertrag von Obligationen. Gegenstand der Steuer sind nach der ESTV sämtliche Erträge der Obligationen, soweit sie vom Schuldner geleistet werden, gleichgültig ob als periodische Zinsen oder als Einmalentschädigung.55 Das Bundesgericht hat das Emissionsdisagio als neben dem Zins gewährtes Entgelt für das ausgeliehene Kapital und damit als Ertrag qualifiziert; ein bei der Aufstockung einer Anleihe bezahlter «Marchzins» gehört nicht zur Kapitalschuld und darf deshalb nicht vom steuerbaren Disagio abgezogen werden.56 Die Steuerrekurskommission behandelte Emissionsdisagio und Rückzahlungsagio ebenfalls als steuerbaren Ertrag.57 Für Wandlungsdiskonte verzichtet die ESTV bis 33 1/3 Prozent auf die Prüfung einer Steuerumgehung und stellt für Ruling-Anträge ab dem 1.5.2025 auf den Verkehrswert des Beteiligungsrechts im Zeitpunkt der Liberierung ab.58

18 Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben. Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre lauten oder mit solchen Coupons versehen sind und wirtschaftlich den Partialen von Anleihen gleichstehen (Art. 15 Abs. 2 VStV). Seriengülten dürfen nach dem Bundesrat zivilrechtlich seit 2012 nicht mehr ausgegeben werden.59 Zu Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

1. Erfasste Beteiligungsrechte und steuerbarer Ertrag

Abschnitt betitelt „1. Erfasste Beteiligungsrechte und steuerbarer Ertrag“

19 Erfasste Titel. Lit. b erfasst die von einem Inländer ausgegebenen Aktien, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipations- und Genussscheine. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sind den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 9 Abs. 3 VStG); ihre Ausschüttungen behandelt die ESTV als Dividenden.60 Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber; die Rückzahlung des Nennwerts unentgeltlich ausgegebener Partizipations- oder Beteiligungsscheine ist nicht steuerbar, wenn die Steuer bei der Ausgabe entrichtet wurde (Art. 20 Abs. 2 VStV). Wurde sie bei der Ausgabe nicht erhoben, ist sie nach dem Bundesgericht bei der Rückzahlung zu erheben, weil sie jedenfalls einmal zu erheben sei.61

20 Art. 20 Abs. 1 VStV. Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen und Genossenschaftsanteilen ist nach Art. 20 Abs. 1 VStV jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen). Das Bundesgericht unterscheidet die «Gewinnanteile», die realisierte und ausgeschüttete Gewinne erfassen, von den «sonstigen Erträgen», zu denen alle im Beteiligungsverhältnis begründeten geldwerten Leistungen gehören; Art. 20 Abs. 1 VStV dient als Auslegungshilfe.62 Die Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung hat das Bundesgericht für die Regelfälle (N. 11) und für Gratisaktien (N. 21) bestätigt und sie auf Liquidationsüberschüsse angewandt.63

21 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen. Gratisaktien aus Gewinnreserven sind nach dem Bundesgericht Kapitalertrag im Sinne von Art. 4 VStG; das folgt aus der positiven Ordnung des VStG (Art. 18 und 25 VStG) und nicht erst aus der Verordnung.64 Werden Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen zulasten von Reserven aus Kapitaleinlagen liberiert, fällt nach der ESTV keine Steuer an.65 Uneinheitlich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung: Nach dem Merkblatt der ESTV von 1999 entsteht sie mit dem Beschluss der Generalversammlung, nach dem Bundesverwaltungsgericht erst mit dem Handelsregistereintrag (Datum der Anmeldung), weil der Anspruch auf Ausgabe der Gratisaktien erst dann zivilrechtlich fällig werde.66 Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

22 Erwerb eigener Beteiligungsrechte. Art. 4a VStG umschreibt in Ergänzung von Art. 4 VStG den Gegenstand der Steuer beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte.67 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich bezeichnet Art. 4a VStG als umfassende lex specialis zu Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG.68 Erwirbt die Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte über dem Verkehrswert oder veräussert sie sie unter dem Verkehrswert an einen Beteiligten oder Nahestehenden, ist die Differenz nach der ESTV sofort eine geldwerte Leistung nach lit. b; im Rahmen des Verkehrswerts gilt Art. 4a VStG.69 Den indirekten Erwerb über eine Untergesellschaft stellt das Bundesverwaltungsgericht dem direkten gleich.70

23 Begriff. Zu den sonstigen Erträgen gehören nach ständiger Rechtsprechung alle geldwerten Leistungen, die die Gesellschaft ihrem Beteiligten erbringt, die ihren Grund im Beteiligungsverhältnis haben und nicht Rückzahlung des einbezahlten und noch bestehenden Kapitals sind.71 Geldwerte Leistung ist danach jede Zuwendung der Gesellschaft ohne gleichwertige Gegenleistung an ihre Beteiligten oder ihnen nahestehende Personen, die sie unter den gleichen Umständen Dritten nicht erbracht hätte, sofern der ungewöhnliche Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war.72 Die Lehre gibt die Formel des Bundesgerichts als einheitliche Umschreibung für die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer wieder.73

24 Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht gliedert den Tatbestand in vier Voraussetzungen:

  • eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals ist, ohne gleichwertige Gegenleistung, mit einer Entreicherung der Gesellschaft;
  • die direkte oder indirekte Zuwendung an einen Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, etwa über eine ihm nahestehende Person;
  • der Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, weil die Leistung einem unbeteiligten Dritten unter gleichen Umständen nicht erbracht worden wäre;
  • die Erkennbarkeit des ungewöhnlichen Charakters der Leistung für die handelnden Organe.74

25 Vermutungen. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, vermutet das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis und die Erkennbarkeit.75 Engstler/Regli sehen im Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts eine systematisch klarere Gliederung, kritisieren aber die Stellung der Vermutungen.76

26 Sicht der Gesellschaft, Zeitpunkt, Konzern. Die Voraussetzungen werden einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und im Zeitpunkt der Leistung geprüft.77 Mangels eines eigentlichen Konzernsteuerrechts ist unerheblich, ob ein Missverhältnis durch ein Konzerninteresse gerechtfertigt ist.78 Keine geldwerte Leistung ist eine Massnahme im Interesse der Gesellschaft, die sich nachträglich als Fehldisposition erweist, oder ein Darlehen, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis nicht nachgewiesen ist, weil sich die Gesellschaft möglicherweise bloss verkalkuliert hat.79 Leistungen auf Grund eines Vertrags, der auch mit Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, unterliegen der Steuer nicht.80

27 Geschäftsmässige Begründetheit. Die geschäftsmässige Begründetheit stammt nach dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Recht der direkten Steuern und ist kein, auch kein negatives, Tatbestandselement der geldwerten Leistung.81 Fehlt einer Aufwendung zugunsten des Beteiligten die geschäftsmässige Begründetheit, erhält die Gesellschaft nach dem Gericht allerdings keine dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung, womit ein Missverhältnis vorliegt.82 Das Bundesgericht verwendet den Begriff in Urteilen zur Verrechnungssteuer, namentlich bei der Beweislast für den Aufwandcharakter (N. 33).83 Bei Ausland-Ausland-Geschäften verlangt die ESTV, geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen als verdeckte Vorteilszuwendungen spontan zu deklarieren.84

28 Drittvergleich. Massgebend ist die Differenz zwischen dem mit dem Beteiligten vereinbarten Preis und dem wirklichen wirtschaftlichen Wert der Leistung; sie ist zugleich Voraussetzung und Mass der steuerbaren Leistung.85 Mit diesem Urteil gab das Bundesgericht für die Vermietung von Wohnungen einer Immobiliengesellschaft an ihre Aktionäre den Vergleich mit einem kosten- und renditedeckenden Mietzins zugunsten des Marktmietwerts auf.86 Verglichen wird mit einem unabhängigen Dritten, nicht mit anderen Gestaltungen, die die Gesellschaft mit den Nahestehenden hätte wählen können.87 Korrigiert wird nur bei einem eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnis; eine bloss geringfügige Differenz genügt nicht.88 Eine Miete zu 67,51 Prozent des Marktmietwerts bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht als offensichtliches Missverhältnis; die einkommenssteuerliche Grenze für die Steuerumgehung bei der Vermietung an Nahestehende (weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts) sei nicht einschlägig.89

29 Zinsen und Safe-Haven-Regeln. Unverzinsliche oder ungenügend verzinste Vorschüsse an Beteiligte und übersetzte Zinsen auf Verpflichtungen gegenüber Beteiligten sind nach der ESTV geldwerte Leistungen; die jährlich festgelegten Zinssätze gelten als «safe haven», der Nachweis höherer Zinsen im Drittvergleich bleibt vorbehalten.90 Nach dem Bundesgericht sind die Sätze blosse Safe-Haven-Regeln mit Beweislastumkehr: Wer sie einhält, erbringt vermutungsweise keine geldwerte Leistung, wer von ihnen abweicht, muss die Marktkonformität nachweisen; bei partiarischen Darlehen sind höhere Zinsen nur anzuerkennen, wenn die besonderen Umstände dargelegt und bewiesen werden.91 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital unterliegen nach der ESTV als geldwerte Leistung der Steuer, die Rückzahlung von Fremdkapital, das als verdecktes Eigenkapital gilt, dagegen nicht.92

30 Erkennbarkeit. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das Bundesgericht von der objektiven Erkennbarkeit des Missverhältnisses aus; unerheblich ist, ob die Organe es tatsächlich erkannt haben.93 Bei einem klaren Missverhältnis werden die Erkennbarkeit und der Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis vermutet (N. 25).94 Wird eine Leistung ganz ohne Gegenleistung erbracht, ist das Missverhältnis klar erkennbar.95

31 Nahestehende Personen. Nahestehend sind nach der Rechtsprechung vorab die dem Beteiligten verwandtschaftlich verbundenen Personen und die von ihm beherrschten Gesellschaften, ferner Personen, zu denen er wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der Leistung erscheinen.96 Nahestehend sind auch Personen, denen der Beteiligte erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen.97 Im Konzern kommen Schwester- und Grossmuttergesellschaften in Betracht.98 Ein blosses Kundenverhältnis begründet die Nahestehung nach dem Bundesgericht nur bei einem eigentlichen Beherrschungsverhältnis.99

32 Nachweis der Nahestehung. Die Steuerbehörde darf eine Zuwendung an einen Beteiligten oder Nahestehenden vermuten, wenn sich dieser Schluss aufdrängt und sich für den ungewöhnlichen Vorgang keine andere Erklärung finden lässt.100 Das Bundesgericht hat diese Vermutung begrenzt: Die ESTV muss die Art des Nahestehens mit Hilfe der Steuerpflichtigen aufzeigen oder zumindest glaubhaft machen; eine «Durchleuchtung» eines ausländischen Geschäftspartners findet in Art. 39 VStG keine Stütze.101 Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss nicht nachgewiesen werden, wer mit Namen und Adresse in den Genuss der Leistung kam.102

33 Beweislast. Die Beweislast für das Steuerobjekt und damit für alle Elemente der geldwerten Leistung trägt nach dem Bundesverwaltungsgericht die ESTV; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Beweisnot der Behörde kann sie umkehren.103 Bei ordnungsgemässer Buchführung trägt die ESTV die Beweislast dafür, dass einem verbuchten Vorgang keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht; bei mangelhafter Buchführung trägt die Gesellschaft die Beweislast.104 Nach dem Bundesgericht trägt die Gesellschaft die Beweislast für den Aufwandcharakter einer Zahlung; unbelegte Zahlungen an nicht identifizierte Empfänger und ungewöhnliche, nicht dokumentierte Zahlungen ins Ausland gelten als geldwerte Leistungen, wobei im internationalen Verhältnis strenge Anforderungen an den Nachweis gelten.105

34 Behauptete Treuhand. Handelt die Gesellschaft im eigenen Namen, wird vermutet, dass sie auf eigene Rechnung handelt; ein Treuhandverhältnis muss grundsätzlich durch klare, aus der Zeit seiner Begründung stammende Abmachungen nachgewiesen werden, im internationalen Verhältnis mit strengen Anforderungen.106 Gelingt der Nachweis nicht, gelten Weiterleitungen und Durchlaufzahlungen als geldwerte Leistungen.107

35 Darlehen an Beteiligte. Ein Darlehen an einen Beteiligten ist eine geldwerte Leistung, wenn mit der Rückzahlung nicht zu rechnen ist, weil ein Darlehen nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückzahlung nicht beabsichtigt ist; Indizien sind etwa ein fehlender Vertrag, fehlende Sicherheiten und ein Klumpenrisiko.108 Dasselbe gilt, soweit das Darlehen einem Dritten nicht gewährt worden wäre, namentlich beim Verzicht auf die Rückforderung.109 Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet ursprünglich und nachträglich simulierte Darlehen; ein nachträglich simuliertes Darlehen sei nicht leichtfertig anzunehmen.110 Umgekehrt ist der Ausweis einer bereits zurückbezahlten Aktionärsdarlehensschuld eine geldwerte Leistung, ebenso die darauf bezahlten Zinsen.111

36 Ertragsverzicht und Geschäftschancen. Als geldwerte Leistung gilt auch der Verzicht auf ein drittübliches Entgelt, etwa einer konzerninternen Dienstleistungsgesellschaft auf einen Gewinnzuschlag, auf Zinsen gegenüber nahestehenden Gruppengesellschaften oder auf einen Verkaufserlös zugunsten einer Konzerngesellschaft.112 Die Unterscheidung zwischen verdeckter Gewinnausschüttung im engeren Sinn und Gewinnvorwegnahme hat nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Auswirkung auf die Steuerbarkeit.113 Wird einem Beteiligten eine Geschäftschance überlassen, liegt eine geldwerte Leistung nur vor, wenn die Gesellschaft das ganze Geschäft selbst hätte abschliessen können; eine noch nicht eingetragene Gesellschaft kann auf keinen Gewinn verzichten.114

37 Überhöhte Leistungen der Gesellschaft. Geldwerte Leistungen sind auch übersetzte Zahlungen der Gesellschaft, etwa eine durch fiktive Rechnungen verbuchte Gewinnüberweisung an die ausländische Grossmuttergesellschaft, die Übernahme einer Abgangsentschädigung, die eine vom selben Aktionärskreis beherrschte Schwestergesellschaft ihrem Direktor schuldete, oder der Erwerb von Vermögenswerten von Beteiligten zu einem wesentlich über dem Verkehrswert liegenden Preis; steuerbar ist die Differenz zum Verkehrswert.115 Keine geldwerte Leistung liegt vor, wenn eine Forderung gegenüber einer Gruppengesellschaft erfolgsneutral ausgebucht wird, weil die Aktionäre sie durch Verrechnung mit eigenen Guthaben getilgt haben; eine erfolgswirksame, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung wäre dagegen eine geldwerte Leistung gewesen.116

38 Nicht verbuchte Einnahmen und Rückgängigmachung. Nicht verbuchte Einnahmen gelten als geldwerte Leistung an den Beteiligten, wenn die Gesellschaft ihren Verbleib nicht nachweist; die spätere Umqualifikation in ein Darlehen beseitigt die entstandene Steuerforderung nicht.117 Nach dem Bundesverwaltungsgericht bleibt die Steuerforderung bestehen, wenn die Leistung nach Fälligkeit rückgängig gemacht wird; Storni anerkennt die ESTV nach ihrer vom Gericht angewandten Praxis nur ausnahmsweise, wenn sie vor einer Kontrolle erfolgen.118 Ein anfechtbares oder nichtiges Rechtsgeschäft löst die Steuer nicht aus, wenn seine Folgen rückwirkend beseitigt werden und die Beteiligten gutgläubig handelten.119 Sekundärberichtigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens unterliegen der Steuer nach der Praxis der ESTV nicht.120

39 Direktbegünstigungstheorie. Leistungsempfänger ist nach der Praxis der ESTV grundsätzlich, wer nach aussen in den Genuss der steuerbaren Leistung gelangt; auf diese Person ist die Steuer zu überwälzen (Art. 14 Abs. 1 VStG), und sie muss die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllen.121 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Direktbegünstigungstheorie angewandt und mit einem Teil der Lehre in Art. 14 Abs. 1 VStG verankert gesehen (zur Kritik N. 41).122 Für die Erhebung kann die Frage nach dem Leistungsempfänger offenbleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.123 Nach dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung 2026 wird das Meldeverfahren im Konzern nach geltendem Recht grundsätzlich nur im direkten Mutter-Tochter-Verhältnis angewandt; vorgeschlagen ist ein Meldeverfahren für geldwerte Leistungen im übrigen Konzernverhältnis (Art. 26a Abs. 1bis E-VStV).124

40 Ausnahmen: Dreieckstheorie. Die ESTV wendet ausnahmsweise die Dreieckstheorie an, wonach die Beteiligten der leistenden Gesellschaft als Leistungsempfänger gelten: bei Beiträgen zur Sanierung einer Schwester- oder nahestehenden Gesellschaft, weil die Sanierung Sache des Aktionärs sei, bei der Sanierungsfusion und bei Leistungen, die ausschliesslich auf familiären oder freundschaftlichen Beziehungen beruhen.125 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis bei einem Forderungsverzicht gegenüber einer sanierungsbedürftigen Schwestergesellschaft wiedergegeben.126 Gewährt eine Gesellschaft einer anderen, vom selben Aktionär beherrschten Gesellschaft Vorteile, ist die Steuer nach dem Bundesverwaltungsgericht, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt, zu erheben, sofern eine wirtschaftliche Rechtfertigung vollständig fehlt.127

41 Stand der Frage. Kollruss lehnt die grundsätzliche Anwendung der Direktbegünstigungstheorie ab: Es fehle eine gesetzliche Grundlage, systematisch sei der Dreieckstheorie der Vorzug zu geben, und bei Leistungen über die Grenze zwischen Schwestergesellschaften könne die Steuer nach Doppelbesteuerungsabkommen nur auf den Sockelsatz reduziert werden oder eine Doppelbesteuerung eintreten.128 Lissi/Gerber stellen die Praxis dar, halten den Wortlaut von Art. 14 VStG aber nicht für eindeutig und sprechen sich für eine konsequente Abkehr von der Direktbegünstigungstheorie aus.129 Bürgy/Ziegler geben die Direktbegünstigungstheorie als Grundsatz der Praxis wieder.130 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, mit dieser Kritik nicht auseinandergesetzt.131

3. Liquidationsüberschuss, faktische Liquidation und Mantelhandel

Abschnitt betitelt „3. Liquidationsüberschuss, faktische Liquidation und Mantelhandel“

42 Liquidationsüberschuss. Liquidationsüberschüsse sind nach Art. 20 Abs. 1 VStV steuerbarer Ertrag; erfasst ist jede Leistung an die Beteiligten anlässlich der Auflösung, soweit sie nicht Rückzahlung des Grundkapitals ist, und Sachübernahmen sind zum wirklichen Wert anzurechnen.132 Die den Beteiligten abgetretenen Vermögenswerte werden zum Verkehrswert eingesetzt, davon die Schulden und das einbezahlte Kapital abgezogen.133 Nach dem Bundesgericht ist es willkürlich, die Steuer auf dem Eigenkapital ohne Abzug des Aktienkapitals zu berechnen.134

43 Faktische Liquidation. Die Steuer auf dem Liquidationsüberschuss ist auch geschuldet, wenn die Gesellschaft nicht formell aufgelöst, sondern stillschweigend oder faktisch liquidiert wird.135 Eine Gesellschaft wird faktisch liquidiert, indem ihre Aktiven veräussert oder verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert, sondern verteilt wird; ein Auflösungsbeschluss oder ein Liquidationswille der Organe ist nicht erforderlich.136 Die faktische Liquidation beginnt nach dem Bundesverwaltungsgericht, wenn eine Vermögensdisposition in Würdigung der gesamten Umstände nicht mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der Gesellschaft erscheint; nach dem Bundesgericht bedarf es dafür eindeutiger Indizien, gewöhnliche Geschäftsschwankungen genügen nicht.137 Wird das einzige Aktivum verkauft und der Erlös auf einem Aktionärskontokorrent geparkt, liegt eine faktische Liquidation vor; eine Jahre später beschlossene Dividende ist nur der Weg der Ausschüttung.138

44 Teilliquidation durch Übertragung einer Tätigkeit. Wird eine Geschäftstätigkeit unentgeltlich auf einen Beteiligten oder eine ihm nahestehende Person übertragen und liegt darin eine faktische Teil- oder Totalliquidation, ist die Steuer auf dem Verkehrswert der Tätigkeit geschuldet, als wäre sie an Dritte veräussert worden; der Verkehrswert kann einen Goodwill einschliessen.139

45 Bemessung und Zeitpunkt. Zur Berechnung des mutmasslichen Liquidationsergebnisses stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die letzte Bilanz vor Beginn der Liquidationshandlungen ab, weil sie noch nicht durch Liquidationshandlungen verfärbt ist.140 Massgebend ist der Liquidationsüberschuss im Zeitpunkt des Liquidationsbeginns.141 Fehlen Unterlagen, kann der Liquidationsüberschuss nach Ermessen festgesetzt werden.142

46 Mantelhandel. Die Veräusserung der Aktien einer in liquide Form gebrachten, aber nicht aufgelösten Gesellschaft wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer faktischen Liquidation mit anschliessender Neugründung gleichgestellt; der Teil des Kaufpreises, der das einbezahlte Kapital übersteigt, unterliegt als Ertrag nach lit. b der Steuer, und zwar bei jedem erneuten Mantelhandel.143 Ein Umgehungswille ist nicht erforderlich, und die Regel gilt auch beim Verkauf an eine schweizerische Konzerngesellschaft.144 Steuerbar ist auch die nachträgliche Deckung der beim Handwechsel bestehenden Verlustvorträge aus Gewinnen der neuen Tätigkeit.145

47 Einordnung des Mantelhandels. Bauer-Balmelli ordnet den Mantelhandel dogmatisch als Ersatztatbestand, als objektivierte Umgehung der nach lit. b steuerbaren Liquidation ein;146 das Bundesverwaltungsgericht stützt ihn auf das Steuerumgehungsverbot (N. 8; zum Umgehungswillen N. 46).147 Brülisauer/Suter halten fest, dass die Liquidationsfiktion auch unter dem Kapitaleinlageprinzip gilt: Reserven aus Kapitaleinlagen bleiben steuerfrei, und abgerechnete Gewinnreserven werden danach zu steuerlichen Kapitalreserven.148

48 Erfasste Anlagen. Lit. c verweist auf die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG. Erfasst sind danach vertragliche Anlagefonds, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; die SICAF fällt unter lit. b (N. 19).149 Unter dem früheren Recht («Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art») erfasste das Bundesgericht jedes Sondervermögen mit der wirtschaftlichen Funktion eines Anlagefonds, ohne öffentliche Werbung, Verurkundung oder Handelbarkeit vorauszusetzen.150 Weil lit. c ausdrücklich auf das KAG Bezug nimmt, besteht nach der ESTV für Index- und Basketzertifikate auf kollektive Kapitalanlagen in der Regel keine Rechtsgrundlage, vorbehalten die Steuerumgehung.151

49 Intransparente Erhebung. Steuerpflichtig sind die Fondsleitung, die SICAV, die SICAF und die Kommanditgesellschaft (Art. 10 Abs. 2 VStG); für die Erhebung werden kollektive Kapitalanlagen intransparent behandelt.152 Nach der Botschaft von 1963 sollte der ganze Ertrag der Anteile erfasst werden, ohne Rücksicht auf die Bestandteile des Fondsvermögens und deren Herkunft; die Doppelbelastung wird durch die Rückerstattung an die kollektive Kapitalanlage vermieden (Art. 26 VStG).153 Oesterhelt bezeichnet Art. 26 VStG als Gegenstück zu lit. c.154 Ausländische kollektive Kapitalanlagen sind nicht Inländerinnen und deshalb nicht nach lit. c steuerpflichtig (zur Ausgabe in Verbindung mit einem Inländer N. 51).155

50 Steuerbarer Ertrag. Der Ertrag unterliegt nach der ESTV der Steuer, gleichgültig ob er ausgeschüttet oder thesauriert wird; bei Thesaurierung entsteht die Steuerforderung mit der Gutschrift, spätestens vier Monate nach Geschäftsabschluss.156 Kapitalgewinne und Reserven aus Kapitaleinlagen können mit separatem Coupon oder separatem Ausweis ohne Steuerabzug ausgeschüttet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b VStG), Erträge aus direktem Grundbesitz sind befreit, solche aus Immobiliengesellschaften steuerbar.157 Die Sitzverlegung der Fondsleitung oder der Depotbank und die Expatriierung einer vertraglichen Kapitalanlage behandelt die ESTV als Liquidation (N. 59).

51 Ausländer in Verbindung mit einem Inländer. Erträge ausländischer Fonds sind nach der Botschaft nicht erfasst; verbindet sich aber ein Inländer mit einem Ausländer zur Ausgabe der Anteile, gelten sie als inländische Wertpapiere.158 Nach der ESTV können Investment Management, Fondsadministration, technische Depotbankfunktion und Produktmanagement ganz oder teilweise aus der Schweiz erbracht werden, ohne dass dies als Ausgabe in Verbindung mit einem Inländer gilt, wenn der Verwaltungsrat oder das entsprechende Organ aus einer Mehrzahl nicht in der Schweiz ansässiger Personen besteht, im Ausland tagt und die Überwachung wahrnimmt und die Depotbank im aufsichtsrechtlichen Sinn ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.159 Oesterhelt sieht in der Erhebung auf Ausschüttungen und thesaurierten Gewinnen eine Benachteiligung des Fondsstandorts und schlägt de lege ferenda die Aufhebung oder Anpassung von lit. c und Art. 26 VStG vor.160

52 Bankbegriff. Als Bank oder Sparkasse gilt nach Art. 9 Abs. 2 VStG, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt; der Begriff umfasst die Banken nach dem BankG, geht aber darüber hinaus.161 Das Bundesgericht hat eine Anstalt liechtensteinischen Rechts, die in der Schweiz geleitet wurde und laufend verzinsliche Gelder annahm, als inländische Bank behandelt (N. 2); die Steuerforderung entstand mit der Zinsgutschrift auch bei Insolvenz.162 Bei Instituten, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht nach der ESTV, sobald mehr als 100 Gläubiger, die keine Banken sind, und eine Schuldsumme von mindestens fünf Millionen Franken bestehen.163 Interbankguthaben sind nach der ESTV grundsätzlich keine Kundenguthaben; Domizil-, Finanz-, Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten dabei nicht als Banken.164

53 Kundenguthaben. Kundenguthaben sind durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründete Forderungen, etwa Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti oder Aktionärsdarlehen; wesentlich ist der Depositencharakter.165 Gelder, die eine Bank treuhänderisch entgegennimmt, um sie ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr des Kunden an Dritte auszuleihen, sind keine Kundenguthaben; das Treuhandverhältnis wird aber nicht anerkannt, wo Treugeber und Darlehensschuldner identisch sind.166 Steuerbar ist der Bruttozins; Soll- und Habenzinsen verrechnet die ESTV nach der vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Praxis nur auf demselben Konto und in derselben Zinsperiode.167

54 Konzerngesellschaften und Cash Pool. Guthaben zwischen Konzerngesellschaften gelten nach Art. 14a Abs. 1 VStV nicht als Kundenguthaben (N. 16). Guthaben in einem Cash Pool können nach Deiss/Oesterhelt als Kundenguthaben gelten, wenn der inländische Schuldner bei mehr als 100 Gläubigern, die keine Banken sind, Verbindlichkeiten hat; Konzerngesellschaften als Gläubiger werden nicht mitgezählt, solange Art. 14a Abs. 3 VStV nicht greift.168 Rechtsprechung zum Cash Pool liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

55 Zweck und Tragweite. Abs. 2 trägt nach der Botschaft dem Umstand Rechnung, dass Gesellschaften ihren Sitz ohne vorgängige Liquidation ins Ausland verlegen können, und soll verhindern, dass auf diesem Weg der Steuer auf den angesammelten Reserven ausgewichen wird; die Steuerforderung entsteht mit dem Beschluss über die Sitzverlegung.169 Heute erlaubt Art. 163 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)170 einer schweizerischen Gesellschaft, sich ohne Liquidation und Neugründung ausländischem Recht zu unterstellen; die ESTV behandelt diesen Vorgang nach Abs. 2 als Liquidation und die Anteilsinhaber als Leistungsempfänger.171 Das Bundesverwaltungsgericht nennt die Sitzverlegung als vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Ausnahme vom Erfordernis der Entreicherung (N. 8).172 Publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, die Abs. 2 auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; Brülisauer verweist für die Bemessung auf ein unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 19.9.1985.173

56 Statutarischer Sitz und tatsächliche Leitung. Eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland bleibt Inländerin im Sinne von Art. 4 VStG, solange sie tatsächlich im Inland geleitet wird und hier eine Geschäftstätigkeit ausübt (Art. 9 Abs. 1 VStG; N. 2). Nach Art. 22 Abs. 5 VStV hat eine Gesellschaft, die ihren Sitz ins Ausland verlegen will, die Steuer gleichzeitig mit der Mitteilung zu entrichten; das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will. Brülisauer versteht «Sitz» in Abs. 2 als statutarischen Sitz und hält die Ausdehnung auf die Verlegung der tatsächlichen Leitung für nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar; sie könne nur durch eine Gesetzesrevision herbeigeführt werden.174 Oesterhelt/Schreiber knüpfen an den Verlust der Inländereigenschaft an: Die Liquidationsfiktion greife, wenn neben dem statutarischen Sitz auch die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt wird.175 Die Frage, ob Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VStV eine genügende Grundlage hat, ist gerichtlich, soweit ersichtlich, nicht entschieden.176

57 Bemessung. Nach Art. 22 Abs. 5 VStV ist die Steuer auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder Stammkapital geschuldet, auf Grund einer auf den Tag der Sitzverlegung erstellten Bilanz. Die ESTV spricht vom Liquidationsüberschuss und definiert diesen beim Parallelfall der Umwandlung in einen Verein oder eine Stiftung als Verkehrswert des Aktivenüberschusses abzüglich Nennwert und Reserven aus Kapitaleinlagen.177 Ebenso bemessen Oesterhelt/Schreiber den Liquidationserlös als Differenz zwischen dem Verkehrswert der Gesellschaft und Aktienkapital sowie Reserven aus Kapitaleinlagen.178 Brülisauer beschreibt die Praxis als Anwendung einer Veräusserungs- statt einer Liquidationsfiktion, gibt die Kritik eines Teils der Lehre wieder, der die Praxis für gesetzwidrig hält, und befürwortet die Praxis unter der Voraussetzung einer vorsichtigen Schätzung.179 Für Publikumsgesellschaften gilt die Ausschüttungsregel für Reserven aus Kapitaleinlagen bei der Verlegung der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland nach der ESTV nicht.180

58 Grenzüberschreitende Fusion. Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische (Emigrationsfusion, Art. 163b IPRG), stellt die ESTV den Vorgang der Sitzverlegung und damit einer Liquidation gleich; die Steuer ist auf dem Liquidationserlös geschuldet, und Leistungsempfänger sind die Anteilsinhaber der absorbierten Gesellschaft.181 Soweit das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 lit. d VStV nicht greift, deklarieren inländische Anteilsinhaber den Liquidationsüberschuss im Wertschriftenverzeichnis; die Rückerstattung an ausländische Anteilsinhaber richtet sich nach den Doppelbesteuerungsabkommen.182 Die Immigrationsfusion (Art. 163a IPRG) ist der Verlegung des Sitzes in die Schweiz gleichgestellt und unterliegt der Steuer nicht.183

59 Kollektive Kapitalanlagen. Abs. 2 ist auf kollektive Kapitalanlagen sinngemäss anwendbar; die Klausel stand für Anlagefonds bereits im Gesetz von 1965 und wurde mit dem KAG angepasst.184 Die ESTV behandelt die Sitzverlegung der Fondsleitung oder der Depotbank sowie die Expatriierung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage als Liquidation und erhebt die Steuer auf dem Nettoertrag und einem allfälligen Gewinnvortrag im Zeitpunkt der Expatriierung.185

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  • Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
  • Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Besteuerung der Zinsen von Treuhandguthaben) vom 25.6.1980, BBl 1980 II 927 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1980/2_927__, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Treuhandguthaben 1980).
  • Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23.2.1983, BBl 1983 II 745 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1983/2_745_757_713, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 1983).
  • Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19.12.2001, BBl 2002 3148 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2002/443, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft GmbH-Recht 2001).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft KAG 2005).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 11.9.2015, BBl 2015 7083 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1692, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 2015).
  • Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2141, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FIDLEG/FINIG 2015).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) vom 14.4.2021, BBl 2021 976, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/976, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021).
  • Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente) vom 6.6.2025, BBl 2025 1851, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1851, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF 2025).
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer u.a. (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Vernehmlassung, vom 19.6.2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/ab7be8f5-90f5-46f8-ae25-ad8b23624dd9, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht VStV 2026).

Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  3. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.3; bestätigt durch BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017. ↩

  4. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.4. ↩

  5. BGE 104 Ib 280, E. 4; BGE 107 Ib 98, E. 2; BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1 (je summarische Prüfung im Sicherstellungsverfahren). ↩

  6. Botschaft VStG 1963, S. 954 (OCR-Fassung). ↩

  7. Botschaft VStG 1963, S. 972 und 989 (OCR-Fassung). ↩

  8. Botschaft VStG 1963, S. 989 (OCR-Fassung); Art. 4 Abs. 1 VStG in der Fassung vom 1.1.2006. ↩

  9. Ziff. III Art. 7 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 4.10.1991 über die Änderung des Obligationenrechts (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1.7.1992; Botschaft Aktienrecht 1983, S. 943 und 947 (OCR-Fassung). ↩

  10. Anhang Ziff. 9 des Bundesgesetzes vom 16.12.2005 (GmbH-Recht), in Kraft seit 1.1.2008 (AS 2007 4791); Botschaft GmbH-Recht 2001, S. 3246. ↩

  11. Anhang Ziff. II 10 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15.6.2018, in Kraft seit 1.1.2020 (AS 2018 5247, 2019 4631); Botschaft FIDLEG/FINIG 2015, S. 9047. ↩

  12. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩

  13. Anhang Ziff. II 8 KAG, in Kraft seit 1.1.2007 (AS 2006 5379); Botschaft KAG 2005, S. 6493. ↩

  14. Botschaft VStG 2015, S. 7095. ↩

  15. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 25 f. ↩

  16. Botschaft TBTF 2025, S. 7. ↩

  17. Botschaft TBTF 2025. ↩

  18. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  19. BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.3 (Fünferbesetzung); BGer 2C_802/2011 vom 22.3.2012, E. 5.1; BGer 2C_806/2013 vom 24.3.2014, E. 2.1. ↩

  20. BVGer A-2637/2016 vom 7.4.2017, E. 3.2; BVGer A-1623/2018 vom 16.5.2019, E. 4.2.3; KGer VS F1 24 147 vom 25.10.2025, E. 3.3. ↩

  21. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  22. BGE 110 Ib 127, E. 4c. ↩

  23. BGer 2C_344/2018 vom 4.2.2020, E. 3.4.5 (DBA mit Österreich; Fünferbesetzung). ↩

  24. BGE 97 I 438, E. 3. ↩

  25. BGE 94 I 151, E. II.1. ↩

  26. BVGer A-1493/2006 vom 30.8.2007, E. 2.1.2.1 f. ↩

  27. BVGer A-1493/2006 vom 30.8.2007, E. 2.1.2.2 und 3.2.1 (Ferienrabattscheine an Obligationäre als Naturalzins). ↩

  28. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.5.3; bestätigt durch BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017. ↩

  29. Engstler/Regli, FStR 2024/3, Ziff. 4.1.1. ↩

  30. BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017, E. 4.2.2–4.2.4 (Fünferbesetzung). ↩

  31. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.5.2 und 4.6.1.3. ↩

  32. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 26. ↩

  33. BGer 2A.249/2003 vom 14.5.2004, E. 3.1; BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 2.2 (Fünferbesetzung); BGer 2C_806/2013 vom 24.3.2014, E. 2.1. ↩

  34. BGer 2A.249/2003 vom 14.5.2004, E. 5. ↩

  35. BVGer A-6072/2013 vom 4.6.2015, E. 3.3 (BVGE 2015/25); BVGer A-3440/2021 vom 9.3.2022, E. 2.7.4. ↩

  36. BGE 97 I 438, E. 3 (Einschränkung von BGE 94 I 151); BGE 98 Ib 140, E. 3. ↩

  37. BVGer A-6072/2013 vom 4.6.2015, E. 4.1, 4.2.1 und 4.2.2 (BVGE 2015/25); vgl. BGer 9C_690/2023 vom 21.3.2025, E. 3.1 (nicht publ. in BGE 151 II 827). ↩

  38. KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩

  39. SRK vom 11.11.2003, VPB 68.75, E. 2b; KS 15 ESTV, Ziff. 2.1.1; KS 47 ESTV, Ziff. 1. ↩

  40. KS 47 ESTV, Ziff. 1. ↩

  41. MB S-02.130.1 ESTV, Ziff. 1. ↩

  42. KS 47 ESTV, Ziff. 3.1 und 3.2. ↩

  43. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0; nachfolgend: BankG). ↩

  44. KS 47 ESTV, Ziff. 3.2 und 3.3. ↩

  45. Oesterhelt/Tschan, § 3 N. 6 und 8. ↩

  46. Spori/Storck, FStR 2008/4, Ziff. 3.1. ↩

  47. BVGer A-1493/2006 vom 30.8.2007, E. 2.1.1; SRK vom 11.11.2003, VPB 68.75, E. 2b. ↩

  48. KS 46 ESTV, Ziff. 1.1 und 3.1.1. ↩

  49. KS 46 ESTV, Ziff. 1.4. ↩

  50. KS 46 ESTV, Ziff. 3.1.2 und 3.1.3. ↩

  51. Art. 14a VStV, eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18.6.2010 (AS 2010 2963), Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10.3.2017, in Kraft seit 1.4.2017 (AS 2017 775); BVGer A-1250/2024 vom 6.12.2024, E. 3.4.3. ↩

  52. Mitteilung-010-DVS-2019 ESTV. ↩

  53. Oesterhelt/Tschan, § 3 N. 52 ff. ↩

  54. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 2. ↩

  55. KS 15 ESTV, Ziff. 3.1; MB S-02.130.1 ESTV, Ziff. 5 b. ↩

  56. BGer 2A.507/2005 vom 12.5.2006, E. 2.1 und 3.4 (Fünferbesetzung; Art. 14 Abs. 2 VStV in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). ↩

  57. SRK vom 11.11.2003, VPB 68.75, E. 2c. ↩

  58. Mitteilung-024-DVS-2025 ESTV. ↩

  59. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 25. ↩

  60. KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.7; ebenso Oesterhelt, FStR 2026/2, Ziff. 2.1.1 Fn. 1. ↩

  61. BGE 118 Ib 317, E. 1e (Umtausch von Gratis-Partizipationsscheinen in Aktien). ↩

  62. BGE 107 Ib 325, E. 2 und 3a. ↩

  63. BGE 97 I 438, E. 3; BGE 95 I 599, E. 1; BGE 115 Ib 274, E. 9a und 9c; BVGer A-6191/2008 vom 10.6.2010, E. 2. ↩

  64. BGE 95 I 599, E. 1; BGE 110 Ib 319, E. 3; BVGer A-364/2013 vom 25.10.2013, E. 2.1 («trotz teilweiser Kritik in der Lehre»). ↩

  65. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.1. ↩

  66. MB S-027.289.1 ESTV, Ziff. 2; BVGer A-364/2013 vom 25.10.2013, E. 2.2.2. ↩

  67. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 2.1. ↩

  68. StRG ZH ST.2016.115 vom 22.11.2016, E. 3b/bb/aaa. ↩

  69. KS 5 (1999) ESTV, Ziff. 5.1. ↩

  70. BVGer A-4084/2007 vom 5.11.2008, E. 5.2.2. ↩

  71. BGE 107 Ib 325, E. 3a. ↩

  72. BGE 119 Ib 431, E. 2b. ↩

  73. Bürgy/Ziegler, FStR 2005/2, Ziff. 2; Weidmann, FStR 2019/1. ↩

  74. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.2; bestätigt durch BGer 9C_317/2024 vom 24.3.2025; früher in drei Voraussetzungen: BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.1. ↩

  75. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.2. ↩

  76. Engstler/Regli, FStR 2024/3, Ziff. 4.1.1. ↩

  77. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.3. ↩

  78. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.4.2. ↩

  79. BVGer A-1542/2006 vom 30.6.2008, E. 2.1.2; vgl. BVGer A-4091/2016 vom 24.1.2018, E. 4.6. ↩

  80. BVGer A-1954/2022 vom 16.2.2023, E. 2.4.2. ↩

  81. BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.3.2.2; BVGer A-1623/2018 vom 16.5.2019, E. 3.7.3; wiedergegeben bei Engstler/Regli, FStR 2024/3, Ziff. 4.1.1. ↩

  82. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.6.3. ↩

  83. BGer 2C_377/2009 vom 9.9.2009, E. 2.2 f. (Fünferbesetzung); BGer 2C_884/2021 vom 18.3.2022, E. 5.1 f. ↩

  84. KS 49 ESTV, Ziff. 1.1. ↩

  85. BGE 107 Ib 325, E. 3c. ↩

  86. BGE 107 Ib 325, E. 2–4; zur früheren Praxis BGE 102 Ib 166, E. 1 und 3. ↩

  87. BVGer A-6360/2017 vom 15.5.2019, E. 3.2.4.2; bestätigt durch BGer 2C_578/2019 vom 31.3.2020. ↩

  88. BVGer A-6360/2017 vom 15.5.2019, E. 2.5.2; BVGer A-1898/2009 vom 26.8.2010, E. 3.4. ↩

  89. BVGer A-479/2021 vom 8.9.2021, E. 6.3.1 und 6.3.3; bestätigt durch BGer 2C_822/2021 vom 26.1.2022. ↩

  90. RS 218 ESTV, S. 1 f. ↩

  91. BGer 2C_578/2019 vom 31.3.2020, E. 4.3 und 4.4.2; BVGer A-6360/2017 vom 15.5.2019, E. 2.5.4 und 3.2.3.1. ↩

  92. KS 6a ESTV, Ziff. 3.2 und 3.3. ↩

  93. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.4.4; BVGer A-6360/2017 vom 15.5.2019, E. 3.4. ↩

  94. BGer 2C_578/2019 vom 31.3.2020, E. 4.1; BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.2 und 4.8.4.4. ↩

  95. BVGer A-1623/2018 vom 16.5.2019, E. 4.1.5. ↩

  96. BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.2; vgl. Weidmann, FStR 2019/1. ↩

  97. BGer 2A.72/2006 vom 9.6.2006, E. 2.1–2.4; BVGer A-1200/2018 vom 13.2.2019, E. 2.4.2; BVGer A-1898/2009 vom 26.8.2010, E. 3.3; BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.2 (mit Hinweis auf Kritik in der Lehre). ↩

  98. BGE 110 Ib 127, E. 3d (Zahlung an die ausländische Grossmuttergesellschaft); BVGer A-4091/2016 vom 24.1.2018, E. 2.5; BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 4.8.4.3. ↩

  99. Wiedergegeben in BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.2 (mit Hinweis auf BGer vom 5.3.1999, ASA 68 596, E. 3). ↩

  100. BGE 119 Ib 431, E. 3b. ↩

  101. BGer 2C_377/2009 vom 9.9.2009, E. 3.1 und 3.4 (Fünferbesetzung; belegte Franchisegebühren an eine Offshore-Gesellschaft). ↩

  102. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 5.2.2; BVGer A-592/2016 vom 18.4.2018, E. 5.5.2; bestätigt durch BGer 2C_450/2018 vom 1.5.2020. ↩

  103. BVGer A-629/2010 vom 29.4.2011, E. 4.3.2.2; BVGer A-7956/2015 vom 30.6.2016, E. 2.4. ↩

  104. BVGer A-2823/2020 vom 7.2.2023, E. 2.5.2. ↩

  105. BGE 119 Ib 431, E. 2c; BGer 2A.457/2002 vom 19.3.2003, E. 4.1–4.4; BGer 2C_884/2021 vom 18.3.2022, E. 5.1 f. und 5.7. ↩

  106. BGer 2C_382/2017 vom 13.12.2018, E. 5.6.1; BGer 2A.72/2006 vom 9.6.2006, E. 2.2; BVGer A-1200/2018 vom 13.2.2019, E. 2.6. ↩

  107. BGer 2A.72/2006 vom 9.6.2006, E. 2.1–2.4; BGer 2C_499/2011 vom 9.7.2012, E. 4.2–4.5 (Fünferbesetzung). ↩

  108. BGer 2A.79/2002 vom 27.1.2003, E. 2.2 und 3. ↩

  109. BGer 2C_551/2009 vom 13.4.2010, E. 2.2. ↩

  110. BVGer A-4091/2016 vom 24.1.2018, E. 2.4.4.2 und 2.4.5. ↩

  111. BGer 2C_450/2018 vom 1.5.2020, E. 5.4.1 und 6.1. ↩

  112. BGer 2C_726/2009 vom 20.1.2010, E. 2.2 f. und 3.1; BGer 2C_557/2010 vom 4.11.2010, E. 3.2.1; BGer 2C_382/2017 vom 13.12.2018, E. 5.9; BGer 2C_498/2020 vom 14.1.2021, E. 6.1–6.4. ↩

  113. BVGer A-7956/2015 vom 30.6.2016, E. 2.3.2 und 2.3.2.2; BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.6.2. ↩

  114. BGer 2C_263/2014 vom 21.1.2015, E. 5.3–5.6. ↩

  115. BGE 110 Ib 127, E. 3d; BGer 2A.249/2003 vom 14.5.2004, E. 3.1 und 4.3 (Fünferbesetzung); BVGer A-1542/2006 vom 30.6.2008, E. 2.1.4. ↩

  116. BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 3.2–3.4 (Fünferbesetzung). ↩

  117. BGer 9C_132/2025 vom 24.7.2025, E. 4.2–4.4.2. ↩

  118. BVGer A-2637/2016 vom 7.4.2017, E. 2.7, 2.8 und 3.6. ↩

  119. BVGer A-3737/2017 vom 7.6.2018, E. 2.2.2. ↩

  120. Mitteilung-017-V-2022 ESTV. ↩

  121. MB S-02.141 ESTV, Ziff. I; ebenso Erläuternder Bericht VStV 2026, S. 7. ↩

  122. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.3; BVGer A-1954/2022 vom 16.2.2023, E. 2.6.4. ↩

  123. BVGer A-2782/2022 vom 30.4.2024, E. 5.2.2. ↩

  124. Erläuternder Bericht VStV 2026, Ziff. 2.2.2, S. 8, und Ziff. 3.1, S. 10 f. ↩

  125. MB S-02.141 ESTV, Ziff. II; Lissi/Gerber, FStR 2019/3, Ziff. 2.1. ↩

  126. BVGer A-1954/2022 vom 16.2.2023, E. 2.6.4 und 3.5. ↩

  127. BVGer A-4091/2016 vom 24.1.2018, E. 2.6.5 (mit Hinweis auf BGE 138 II 57, E. 4.2, zur Einkommenssteuer); vgl. BVGer A-6214/2018 vom 20.4.2020, E. 3.3.1 f. ↩

  128. Kollruss, FStR 2020/1, Ziff. 2.2, 2.3, 3 und 4.1. ↩

  129. Lissi/Gerber, FStR 2019/3, Ziff. 2.1 und 3.2. ↩

  130. Bürgy/Ziegler, FStR 2005/2, Ziff. 2. ↩

  131. Vgl. Lissi/Gerber, FStR 2019/3, Ziff. 2.3; BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015, E. 2.4.4 (direkte Bundessteuer). ↩

  132. BGE 106 Ib 375, E. 2a. ↩

  133. BVGer A-1506/2006 vom 3.6.2008, E. 4.3; BGer 2C_551/2009 vom 13.4.2010, E. 2.2. ↩

  134. BGer 5A_344/2010 vom 8.6.2010, E. 3.3 (Arrestverfahren; Willkürprüfung). ↩

  135. BGE 106 Ib 375, E. 2a; BGer 2C_499/2011 vom 9.7.2012, E. 5.2 (Fünferbesetzung). ↩

  136. BGE 115 Ib 274, E. 10a und 10c. ↩

  137. BVGer A-1506/2006 vom 3.6.2008, E. 4.2; bestätigt durch BGer 2C_502/2008 vom 18.12.2008, E. 3.1–3.3; BGer 2C_868/2010 vom 19.4.2011, E. 4.1–4.6. ↩

  138. BGer 2C_470/2018 vom 5.10.2018, E. 6.3.3 und 7.2. ↩

  139. BGer 2C_499/2011 vom 9.7.2012, E. 5.3 f. (Fünferbesetzung). ↩

  140. BVGer A-1898/2009 vom 26.8.2010, E. 5.2; vgl. BGer 2C_806/2013 vom 24.3.2014, E. 3.2–3.5. ↩

  141. BGer 2C_470/2018 vom 5.10.2018, E. 7.1–7.3. ↩

  142. BGer 2C_502/2008 vom 18.12.2008, E. 4.1 f. ↩

  143. BGer 2C_566/2010 vom 5.1.2011, E. 2.2, 3.1 und 3.3; BVGer A-6191/2008 vom 10.6.2010, E. 3.1 f.; bestätigt durch BGer 2C_566/2010. ↩

  144. BGer 2C_108/2013 vom 19.7.2013, E. 6.1 und 7.2.1–7.2.3; BVGer A-6191/2008 vom 10.6.2010, E. 3.3. ↩

  145. BGer 2A.361/2001 vom 11.3.2002, E. 6b und 6d; MB S-027.289.1 ESTV, Ziff. 1 und 2. ↩

  146. Bauer-Balmelli, FStR 2002/3, Ziff. 3.1.1. ↩

  147. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.5.3. ↩

  148. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. «Mantelhandel». ↩

  149. Oesterhelt, FStR 2026/2, Ziff. 2.1.1. ↩

  150. BGE 98 Ib 197, E. 2 f. ↩

  151. KS 15 ESTV, Anh. III Ziff. 3. ↩

  152. BVGer A-719/2013 vom 26.3.2015, E. 2.3.2 (BVGE 2016/25); bestätigt durch BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 3.2 f. ↩

  153. Botschaft VStG 1963, S. 960 und 972 (OCR-Fassung). ↩

  154. Oesterhelt, FStR 2026/2, Ziff. 2.1.2. ↩

  155. BVGer A-719/2013 vom 26.3.2015, E. 2.5.3 (BVGE 2016/25). ↩

  156. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.1 und 2.1.10.4. ↩

  157. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.3 und 2.12; Hess, FStR 2005/4, Ziff. 4.2.1.1. ↩

  158. Botschaft VStG 1963, S. 973 (OCR-Fassung). ↩

  159. KS 24 ESTV, Ziff. 3.1.2. ↩

  160. Oesterhelt, FStR 2026/2, Abstract sowie Ziff. 3.3 und 4.2. ↩

  161. BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.4. ↩

  162. BGE 104 Ib 280, E. 4; BGE 107 Ib 98, E. 2 und 3a. ↩

  163. KS 34 ESTV, Ziff. 4 b. ↩

  164. MB S-02.123 ESTV, Ziff. 2 und 4. ↩

  165. KS 34 ESTV, Ziff. 1; BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.5.1. ↩

  166. BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.5.2 und 4.3; MB S-02.101 ESTV, Ziff. 1; vgl. Botschaft Treuhandguthaben 1980, S. 957 (OCR-Fassung). ↩

  167. BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.8. ↩

  168. Deiss/Oesterhelt, St.Galler Seminar 2017, Folie «Zinszahlungen (Cash Pool)». ↩

  169. Botschaft VStG 1963, S. 973 (OCR-Fassung). ↩

  170. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (SR 291; nachfolgend: IPRG). ↩

  171. KS 5a ESTV, Ziff. 2.3 und 4.2.2.4.2. ↩

  172. BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.5.3; bestätigt durch BGer 2C_123/2016 vom 21.11.2017. ↩

  173. Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.2 Fn. 21. ↩

  174. Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.1. ↩

  175. Oesterhelt/Schreiber, § 18 N. 53. ↩

  176. Vgl. Hofer/Riedweg, Internationales Steuerseminar 2015, Fallgruppe B, Fall 3. ↩

  177. KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.2.4.2 und 4.2.3.4. ↩

  178. Oesterhelt/Schreiber, § 18 N. 53. ↩

  179. Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.2. ↩

  180. KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.4. ↩

  181. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.2. ↩

  182. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.2. ↩

  183. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.2. ↩

  184. Botschaft VStG 1963, S. 989 (OCR-Fassung); Botschaft KAG 2005, S. 6493. ↩

  185. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.6.1. ↩