Art. 23 VStG
Art. 23 Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung: Berechtigte, Natürliche Personen, Verwirkung
1 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2 Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren:
- a.
- nachträglich angegeben werden; oder
- b.
- von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Oesterhelt Stefan/Oppliger Oliver, Remboursement de l’impôt anticipé, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 133, 2026 ILE
- Oesterhelt Stefan/Oppliger Oliver, Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 124, 2024 ILE
- Scherrer Bruno, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, FStR 2001/3 ILE
- Jaussi Thomas/Ghielmetti Costante/Pfirter Markus, Allgemeiner Überblick über die Rückerstattung der eidg. Verrechnungssteuer, StR 2012, 645 (1. Teil), StR 2012, 718 (2. Teil)
- Mezzi Damiano/Moshek Valentina, Déchéance du droit au remboursement de l’impôt anticipé à l’aune du nouvel article 23 LIA, in: Au carrefour des contributions. Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, Bern 2020
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.